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Wirtschaftsstrafrecht

Steuerhinterziehung in Deutschland: Strafmaß, Verjährung und Selbstanzeige

Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre nach sich ziehen. Eine rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bringen, wenn alle Voraussetzungen und Sperrgründe beachtet werden.

Titelbild: Steuerhinterziehung in Deutschland: Strafmaß, Verjährung und Selbstanzeige

Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) liegt vor, wenn Sie dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben machen und dadurch Steuern verkürzen. Sie ist der praktisch wichtigste, aber nicht einzige Tatbestand im Steuerstrafrecht. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Eine rechtzeitige, vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO kann vor Bekanntwerden der Tat noch Straffreiheit bringen, solange kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten ist.

Was genau ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Steuerhinterziehung ist kein bloßes Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 370 AO. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn Sie den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen machen, sie pflichtwidrig über solche Tatsachen im Unklaren lassen oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlassen, und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, bereits der Versuch ist strafbar.

Davon zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO: Hier fehlt der Vorsatz, es genügt grobe Fahrlässigkeit, etwa eine unvollständige Steuererklärung aus Unwissenheit. Sie wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet, nicht als Straftat. Details zur leichtfertigen Steuerverkürzung und den Bußgeldern nach § 379 AO behandelt der Ratgeber Steuerverkürzung und Steuergefährdung.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

In besonders schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß nach § 370 Abs. 3 AO auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele unter anderem eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß, den Missbrauch einer Amtsstellung, die Ausnutzung eines Amtsträgers, der seine Befugnisse missbraucht, die fortgesetzte Verwendung nachgemachter Belege sowie bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt als Richtwert für ein „großes Ausmaß“ ein hinterzogener Betrag von 50.000 Euro je Tat, ab einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe regelmäßig nicht mehr in Betracht.

Was bedeutet Steuerbetrug und wo endet legale Steuergestaltung?

„Steuerbetrug" ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein umgangssprachlicher Sammelbegriff: Gemeint ist fast immer die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Daneben gibt es verwandte, aber eigenständige Delikte wie die Steuerhehlerei nach § 374 AO, die ausschließlich Waren mit hinterzogenen Verbrauchsteuern betrifft, etwa unversteuerten Tabak oder Alkohol.

Nicht jede aggressive, aber im Rahmen des Gesetzes bleibende Steuergestaltung ist strafbar. Problematisch wird es erst, wenn das Finanzamt einen bewussten Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO feststellt oder wenn Angaben in der Steuererklärung schlicht falsch sind. Etwas klarer geregelt sind seit dem 1. Januar 2020 grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Nach den §§ 138d bis 138k AO müssen Unternehmen bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, mit denen Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagert werden, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Eine unterlassene Meldung ist selbst bußgeldbewehrt.

Ein kleinerer Fehler in der Buchführung führt in der Praxis meist nicht sofort zu einem Strafverfahren. Wird er bei einer Betriebsprüfung entdeckt, korrigiert das Finanzamt die Veranlagung häufig einfach. Anders liegt der Fall, wenn Anhaltspunkte für Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit bestehen, etwa bei systematisch falschen Angaben über mehrere Jahre.

Wie lange dauert es, bis Steuerhinterziehung verjährt?

Hier sind mehrere Fristen zu unterscheiden, die häufig durcheinandergebracht werden.

Strafverfolgungsverjährung. Im Grundfall beträgt die Frist, innerhalb derer die Tat noch verfolgt werden kann, fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO wurde die Frist durch das Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung zum 29.12.2020 von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert (§ 376 Abs. 1 AO). Die absolute Verjährungsgrenze, nach der eine Unterbrechung nicht mehr möglich ist, liegt beim 2,5-fachen der jeweiligen Frist (§ 376 Abs. 3 AO), im besonders schweren Fall also bei bis zu 37,5 Jahren.

Festsetzungsverjährung. Diese Frist regelt, wie lange das Finanzamt einen Steuerbescheid noch ändern oder erstmals erlassen darf. Im Normalfall beträgt sie vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Zahlungsverjährung. Die Zahlungsverjährung nach § 228 AO betrifft den Zeitraum, in dem das Finanzamt eine bereits festgesetzte Steuer noch durch Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen durchsetzen kann. Sie beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Fälligkeit der Steuer.

Die folgende Übersicht zeigt die Fristensysteme im Vergleich:

| Fristenart | Rechtsgrundlage | Dauer |
| --- | --- | --- |
| Strafrechtliche Verjährung, Grundfall | § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB | 5 Jahre |
| Strafrechtliche Verjährung, besonders schwerer Fall | § 376 Abs. 1 AO | 15 Jahre |
| Absolute strafrechtliche Verjährung (besonders schwerer Fall) | § 376 Abs. 3 AO | 37,5 Jahre |
| Festsetzungsverjährung, Normalfall | § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO | 4 Jahre |
| Festsetzungsverjährung, leichtfertige Steuerverkürzung | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO | 5 Jahre |
| Festsetzungsverjährung, Steuerhinterziehung | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO | 10 Jahre |

Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Ist die zehnjährige Festsetzungsfrist abgelaufen, darf das Finanzamt die Steuer nicht mehr nachfordern, selbst wenn ein Strafverfahren noch läuft. Umgekehrt bleibt eine strafrechtliche Verfolgung möglich, solange die entsprechende Frist nach § 78 StGB oder § 376 AO nicht verstrichen ist, auch wenn steuerlich schon nichts mehr nachgefordert werden kann.

Wie erfahre ich, dass gegen mich wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt selten mit einer Vorladung. Häufig erfahren Betroffene erst durch eine Kontosicherstellung oder eine Hausdurchsuchung davon, angeordnet auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts. Bei einer Durchsuchung stellt die Polizei regelmäßig Unterlagen zum Unternehmen oder zur selbstständigen Tätigkeit sicher, häufig mit Fokus auf die wirtschaftliche Lage vor einer Krise und die Verwendung erhaltener staatlicher Hilfsgelder. Ist das der Fall, stehen Ihnen die betreffenden Unterlagen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung, was die eigene Verteidigung erheblich erschwert.

Wie funktioniert eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde vollständig berichtigt, ergänzt oder nachholt, wird nach § 371 Abs. 1 AO wegen dieser Steuerstraftaten nicht bestraft. Die Berichtigung muss zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang erfolgen und mindestens die letzten zehn Kalenderjahre umfassen, eine Teil-Selbstanzeige mit lückenhaften Angaben führt nicht zur Straffreiheit.

Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 AO nicht ein, wenn vor Eingang der Selbstanzeige bereits einer der folgenden Sperrgründe vorliegt:

  • Eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO wurde bekanntgegeben.
  • Ein Amtsträger ist zur steuerlichen Außenprüfung oder Steuerfahndung erschienen.
  • Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde bekanntgegeben.
  • Die Tat war zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt, und der Täter wusste dies oder musste damit rechnen.
  • Der hinterzogene Betrag übersteigt 25.000 Euro je Tat (dann greift § 398a AO, dazu unten).
  • Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO liegt vor.

Für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen gilt nach § 371 Abs. 2a AO eine Sonderregel: Hier tritt Straffreiheit unabhängig von der 25.000-Euro-Grenze ein, was korrigierte Voranmeldungen in der Praxis erheblich erleichtert.

Zusätzlich zur vollständigen Berichtigung müssen Sie nach § 371 Abs. 3 AO die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer angemessenen, von der Finanzbehörde gesetzten Frist nachzahlen. Erst mit dieser Zahlung tritt die Straffreiheit tatsächlich ein.

Was ist der Zuschlag nach § 398a AO?

Übersteigt der hinterzogene Betrag oder der erlangte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat, wird nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO keine Straffreiheit mehr allein durch die Selbstanzeige erreicht. Stattdessen sieht § 398a AO ein Absehen von der Strafverfolgung gegen Zahlung eines gestaffelten Zuschlags vor, zusätzlich zur Nachzahlung der Steuer und der Zinsen:

| Hinterzogener Betrag je Tat | Zuschlag |
|---|---|
| bis 100.000 Euro | 10 Prozent |
| über 100.000 bis 1.000.000 Euro | 15 Prozent |
| über 1.000.000 Euro | 20 Prozent |

Auch dieser Weg setzt voraus, dass kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 AO vorliegt und alle sonstigen Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sind.

Wie kann ich Steuerbetrug melden und wann brauche ich einen Steueranwalt?

Wer einen Verdacht auf Steuerhinterziehung hat, kann sich an das zuständige Finanzamt oder direkt an die Steuerfahndungsstelle wenden. Vor einer Meldung sollte möglichst sicher sein, dass tatsächlich Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, um keine unbegründeten Vorwürfe zu erheben.

Ein Steueranwalt ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Schreiben der Steuerfahndung eingeht, ein Durchsuchungsbeschluss droht oder eine Selbstanzeige erwogen wird. Geschäftsführer einer GmbH sollten zusätzlich wissen, dass bei Pflichtverletzungen eine persönliche Haftung nach § 43 GmbHG in Betracht kommt, auch für angestellte Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile.

Thematisch schließen daran Anwalt für Steuerstrafrecht und Bundesamt für Finanzkriminalität an.

Häufige Fragen zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Was unterscheidet Steuerhinterziehung von leichtfertiger Steuerverkürzung? Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO beruht auf grober Fahrlässigkeit und wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

Wie hoch ist die Strafe für Steuerhinterziehung? Im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Kann eine Selbstanzeige jederzeit noch Straffreiheit bringen? Nein. Straffreiheit tritt nur ein, solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa eine bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung oder eine bereits entdeckte Tat. Zusätzlich müssen die Angaben vollständig sein und die Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden.

Was passiert bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro? Hier führt die Selbstanzeige allein nicht mehr zur Straffreiheit. Nach § 398a AO ist zusätzlich ein gestaffelter Zuschlag von 10 bis 20 Prozent auf den hinterzogenen Betrag zu zahlen.

Wie lange kann Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgt werden? Im Grundfall fünf Jahre, in besonders schweren Fällen seit dem Jahressteuergesetz 2020 fünfzehn Jahre. Die Festsetzungsverjährung für den Steuerbescheid selbst beträgt bei vorsätzlicher Hinterziehung zehn Jahre.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Was unterscheidet Steuerhinterziehung von leichtfertiger Steuerverkürzung?

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO beruht auf grober Fahrlässigkeit und wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

Wie hoch ist die Strafe für Steuerhinterziehung?

Im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Kann eine Selbstanzeige jederzeit noch Straffreiheit bringen?

Nein. Straffreiheit tritt nur ein, solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa eine bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung oder eine bereits entdeckte Tat. Zusätzlich müssen die Angaben vollständig sein und die Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden.

Was passiert bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro?

Hier führt die Selbstanzeige allein nicht mehr zur Straffreiheit. Nach § 398a AO ist zusätzlich ein gestaffelter Zuschlag von 10 bis 20 Prozent auf den hinterzogenen Betrag zu zahlen.

Wie lange kann Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgt werden?

Im Grundfall fünf Jahre, in besonders schweren Fällen seit dem Jahressteuergesetz 2020 fünfzehn Jahre. Die Festsetzungsverjährung für den Steuerbescheid selbst beträgt bei vorsätzlicher Hinterziehung zehn Jahre.

Ist die strafrechtliche Verjährung dasselbe wie die steuerliche Verjährung?

Nein. Die strafrechtliche Verjährung (§ 78 StGB, § 376 AO) entscheidet, ob noch ein Strafverfahren möglich ist. Die steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) entscheidet unabhängig davon, ob das Finanzamt die Steuer selbst noch festsetzen oder ändern darf. Bei Steuerhinterziehung beträgt Letztere zehn Jahre.

Ab welchem Betrag liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

Der Bundesgerichtshof orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an einer Steuerverkürzung von mindestens 50.000 Euro je Tat und Steuerart als Anhaltspunkt für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Weitere besonders schwere Fälle sind unter anderem Bandenhandeln oder die Verwendung nachgemachter Belege.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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