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Steuerrecht

Steuerverkürzung und Steuergefährdung: Bußgelder nach §§ 378 bis 380 AO

Falsche Angaben in der Steuererklärung sind nicht automatisch eine Straftat. Ob leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern vorliegt, entscheidet vor allem, ob Vorsatz nachweisbar ist, und das wiederum, ob eine Geldbuße oder ein Strafverfahren droht.

Titelbild: Steuerverkürzung und Steuergefährdung: Bußgelder nach §§ 378 bis 380 AO

Falsche Angaben in der Steuererklärung führen nicht automatisch zu einem Strafverfahren, auch wenn sich viele Fragen im Themenfeld Steuern in der Praxis genau um diese Abgrenzung drehen. Fehlt der Vorsatz und liegt nur grobe Fahrlässigkeit vor, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder eine Steuergefährdung nach § 379 AO, beides Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern zwischen 5 und 50.000 Euro. Rechtsstand: Juli 2026.

Wo verläuft die Grenze zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?

Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Voraussetzung ist Vorsatz: Der Täter muss die Steuerverkürzung wollen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO erfasst objektiv dieselben Handlungen wie § 370 Abs. 1 AO, etwa unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, unterscheidet sich aber in der subjektiven Tatseite: Der Täter erkennt die Gefahr einer Steuerverkürzung nicht, hätte sie bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber erkennen und vermeiden können, und handelt dabei in besonders nachlässiger Weise. Weil Vorsatz nicht nachweisbar ist oder tatsächlich fehlt, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit statt einer Straftat. Der Bußgeldrahmen nach § 378 Abs. 2 AO liegt bei bis zu 50.000 Euro, deutlich über den Rahmen der Steuergefährdung.

Was ist Steuergefährdung nach § 379 AO und wie unterscheidet sie sich von § 378 AO?

Während § 378 AO an eine tatsächliche Steuerverkürzung anknüpft, erfasst die Steuergefährdung nach § 379 AO bereits Handlungen, die eine Steuerverkürzung erst ermöglichen könnten, unabhängig davon, ob es dazu tatsächlich kommt. Dazu zählen insbesondere das vorsätzliche oder leichtfertige Ausstellen unrichtiger Belege, die nicht oder unrichtig erfolgte Verbuchung buchungspflichtiger Geschäftsvorfälle, Verstöße gegen die Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO sowie die Verletzung bestimmter Mitteilungspflichten, etwa zu länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmen oder zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Zum 14. Februar 2026 wurde § 379 Abs. 2 AO im Zuge eines Gesetzes zum Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angepasst, eine der bisherigen Mitteilungspflicht-Nummern entfiel dabei. An den grundlegenden Bußgeldrahmen und den übrigen Tatbeständen ändert das nichts.

Welche Bußgelder drohen konkret nach § 379 AO?

Der Bußgeldrahmen richtet sich nach der Art des Verstoßes. Grundlegende Gefährdungshandlungen, etwa unrichtige Belege oder fehlerhafte Verbuchung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 sowie Abs. 2 Nr. 1a und 2 AO, können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen bestimmte Mitteilungspflichten nach § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Verstöße im Zusammenhang mit elektronischen Aufzeichnungssystemen sowie bestimmte weitere Mitteilungspflichten können Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Wird die Handlung leichtfertig statt vorsätzlich begangen, halbiert sich das Höchstmaß des jeweiligen Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 2 OWiG.

Was regelt die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO?

Eine eigene Vorschrift betrifft speziell Arbeitgeber und andere zum Steuerabzug Verpflichtete: Nach § 380 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung von dessen Angelegenheiten vorsätzlich oder leichtfertig einbehaltene Abzugsteuern, etwa Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer, nicht rechtzeitig anmeldet oder abführt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Vorschrift ergänzt § 379 AO um den praktisch besonders relevanten Fall der Lohnsteuer, bei der der Arbeitgeber die Steuer für den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt weiterleiten muss.

Was sollte ich bei Verdacht auf Steuerverkürzung oder Steuergefährdung tun?

Prüfen Sie zunächst sorgfältig, welcher Fehler in welchem Umfang und über welchen Zeitraum entstanden ist, und dokumentieren Sie die relevanten Unterlagen, insbesondere wenn parallel Krypto-Gewinne betroffen sind, siehe dazu den Ratgeber Krypto-Gewinne nicht angeben. Reichen Sie beim zuständigen Finanzamt so früh wie möglich eine korrigierte Steuererklärung oder Anmeldung ein, eine rechtzeitige Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO oder § 379 Abs. 8 AO kann das Bußgeld vollständig entfallen lassen, sofern die Korrektur erfolgt, bevor Ihnen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde. Lassen Sie sich vor eigenen Schritten von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten, insbesondere wenn unklar ist, ob der Fehler noch als grob fahrlässig oder bereits als vorsätzlich einzustufen ist, denn davon hängt ab, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat im Raum steht. In Fällen mit Vorsatzrisiko sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sinnvoll ist.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Ist leichtfertige Steuerverkürzung eine Straftat?

Nein. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Sie liegt vor, wenn eine der in § 370 Abs. 1 AO genannten Handlungen aus grober Fahrlässigkeit ohne Vorsatz begangen wird, geahndet wird sie mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Was ist der Unterschied zwischen § 378 AO und § 379 AO?

§ 378 AO knüpft an eine tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung an. § 379 AO (Steuergefährdung) erfasst schon Handlungen wie unrichtige Belege oder fehlerhafte Verbuchung, die eine Steuerverkürzung erst ermöglichen könnten, unabhängig davon, ob es tatsächlich dazu kommt. Der Bußgeldrahmen liegt bei § 379 AO je nach Verstoß zwischen 5.000 und 25.000 Euro.

Kann ich ein Bußgeld nach § 378 oder § 379 AO durch eine Berichtigung vermeiden?

Ja. Berichtigen, ergänzen oder holen Sie die fehlenden Angaben gegenüber dem Finanzamt nach, bevor Ihnen oder Ihrem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde, wird nach § 378 Abs. 3 AO beziehungsweise § 379 Abs. 8 AO keine Geldbuße festgesetzt.

Was regelt § 380 AO zur Gefährdung von Abzugsteuern?

§ 380 AO betrifft Arbeitgeber und andere zum Steuerabzug Verpflichtete, die einbehaltene Steuern wie Lohnsteuer nicht rechtzeitig anmelden oder abführen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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