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Wirtschaftsstrafrecht

Bundesamt für Finanzkriminalität: Kommt die neue Behörde noch, oder setzt Deutschland jetzt auf den Zoll?

Das ursprünglich geplante Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz mit eigenem Bundesamt ist am Ampel-Bruch gescheitert. Die neue Bundesregierung setzt stattdessen auf einen gestärkten Zoll. Was das für Unternehmen, Geldwäschegesetz-Verpflichtete und Beschuldigte praktisch bedeutet.

Ein eigenes Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität wird es in Deutschland vorerst nicht geben. Das Vorhaben ist am Bruch der Ampel-Koalition gescheitert, die neue Bundesregierung setzt stattdessen auf einen gestärkten Zoll. Rechtsstand: Juli 2026.

Was sollte das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz eigentlich regeln?

Das Bundesfinanzministerium legte am 13. Oktober 2023 den Entwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) vor. Anlass war unter anderem ein kritischer Prüfbericht der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahr 2022, der Deutschland unzureichende Finanzermittlungen und eine mangelnde Priorisierung von Geldwäschebekämpfung attestiert hatte. Kernstück des Entwurfs war ein neues Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) mit Sitz in Köln und Dresden, das drei bislang getrennte Aufgabenbereiche unter einem Dach bündeln sollte: die Analyse von Verdachtsmeldungen durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), strafrechtliche Ermittlungen bei bedeutenden internationalen Geldwäschefällen durch ein neu zu schaffendes Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) sowie die geldwäscherechtliche Aufsicht, ergänzt um ein neues Immobilientransaktionsregister zur Erhöhung der Transparenz im Immobiliensektor.

Der Finanzausschuss des Bundestages verabschiedete den Regierungsentwurf am 26. Juni 2024 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen. Zu einer abschließenden Verabschiedung im Bundestag selbst kam es jedoch nicht mehr.

Warum ist das Vorhaben gescheitert?

Die Ampel-Koalition zerbrach im November 2024, bevor das FKBG endgültig beschlossen war. Innerhalb der Koalition bestand zuvor bereits monatelanger Streit: Die FDP kündigte an, das Gesetz vor der vorgezogenen Bundestagswahl nicht mehr mittragen zu wollen, während die Grünen bemängelten, dem BBF fehlten wirksame Befugnisse zur strafrechtsunabhängigen Vermögensabschöpfung, ohne die eine Behördenreform aus ihrer Sicht wirkungslos bliebe. Mit der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 endete die 20. Wahlperiode, alle zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend behandelten Gesetzentwürfe verfielen nach dem Grundsatz der Diskontinuität, darunter auch das FKBG. Ein eigenes Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität existiert damit bis heute nicht, unabhängig von älteren Ankündigungen zu einem geplanten Errichtungstermin im Frühjahr 2024, die durch das Scheitern des Gesetzes gegenstandslos wurden.

Welchen Kurs verfolgt die Bundesregierung jetzt?

Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat im Frühjahr 2026 klargestellt, dass die neue Bundesregierung nicht am ursprünglichen Behördenkonzept festhält. Nach seinen Worten wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität anders als in der vorherigen Legislaturperiode geplant in den bestehenden Strukturen umgesetzt, statt eine neue Bundesbehörde aufzubauen. Kernstück ist das vom Bundesfinanzministerium Anfang März 2026 vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, kurz Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz.

Der Entwurf sieht vor allem vor:

  • Neue Spezialeinheiten beim Zoll für internationale Geldwäschefälle, statt eines eigenständigen Ermittlungszentrums Geldwäsche in einer neuen Behörde.
  • Eine gestärkte, unabhängigere FIU, die weiterhin organisatorisch beim Zoll verbleibt, statt in ein neues Bundesamt überzugehen.
  • Verstärkten Einsatz von Datenanalyse zur Auswertung großer Datenmengen bei Finanzströmen.
  • Eine neue administrative Vermögensermittlung und -sicherung (aVES), mit der der Zoll bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft künftig unabhängig vom Strafrecht einziehen können soll, ohne dass dafür ein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegen muss.

Der Entwurf soll überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, befand sich zum Stand Juli 2026 aber noch im Verfahren der Verbände- und Länderanhörung, ein Kabinettsbeschluss stand zu diesem Zeitpunkt noch aus.

Was bedeutet die geplante administrative Vermögenseinziehung für Unternehmen und Beschuldigte?

Die geplante administrative Vermögensermittlung und -sicherung ist der praktisch bedeutsamste und zugleich umstrittenste Baustein des neuen Entwurfs. Anders als bei der bisherigen strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach der Strafprozessordnung soll der Zoll Vermögenswerte unklarer Herkunft künftig in einem eigenständigen, vom Strafverfahren unabhängigen Verwaltungsverfahren sichern und einziehen können, ohne dass zuvor ein konkreter strafrechtlicher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person bestehen muss.

Der Deutsche Anwaltverein kritisiert daran eine faktische Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen: Wer sein Vermögen behalten will, müsste dessen legale Herkunft im Zweifel selbst plausibel machen, statt dass die Behörde eine kriminelle Herkunft nachweisen muss. Der Verband sieht darin erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert zusätzlich unklare Regelungen zur Mitwirkung der Rechtsanwaltskammern als geldwäscherechtliche Aufsichtsstelle über die Anwaltschaft und mahnt praktikable Übergangsfristen an, weil das EU-Geldwäschepaket ohnehin bereits zum 10. Juli 2027 unmittelbar gilt.

Für Unternehmen und GwG-Verpflichtete bedeutet dieser Kurswechsel praktisch: Die Aufsicht bleibt vorerst bei den bisherigen Stellen (BaFin für den Finanzsektor, Landesbehörden und Kammern für Nichtfinanzsektor-Verpflichtete wie Immobilienmakler, Güterhändler oder die Anwaltschaft), Verdachtsmeldungen laufen weiterhin über die FIU, und ein Immobilientransaktionsregister nach dem Vorbild des gescheiterten FKBG-Entwurfs ist auf EU-Ebene ohnehin erst zum 10. Juli 2029 vorgesehen. Für Beschuldigte ist vor allem der neue Einziehungsmechanismus relevant: Wer Vermögenswerte besitzt, deren Herkunft der Zoll für unklar hält, kann künftig auch ohne laufendes Strafverfahren mit einer Sicherstellung konfrontiert werden, was eine frühzeitige, sorgfältige Dokumentation der Vermögensherkunft praktisch wichtiger macht als bisher.

Welche Rolle spielt die neue EU-Behörde AMLA?

Unabhängig vom deutschen Gesetzgebungsprozess hat die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) mit Sitz in Frankfurt am Main am 1. Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Die AMLA soll die einheitliche Anwendung des EU-Geldwäscherechts sicherstellen und die Zusammenarbeit der nationalen Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen koordinieren. Ab dem 1. Januar 2028 wird die AMLA eine erste Gruppe von bis zu 40 als besonders risikobehaftet eingestuften Verpflichteten direkt beaufsichtigen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind. Für die übrigen Verpflichteten bleiben zunächst weiterhin die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig.

Die zugehörige EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es dafür eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf. Die begleitende 6. Geldwäscherichtlinie, die unter anderem nationale Aufsichtsstrukturen, Transparenzregister und das Immobilientransaktionsregister betrifft, muss bis zum selben Datum in deutsches Recht umgesetzt werden. Genau in diesem engen zeitlichen Fenster sieht die Bundesrechtsanwaltskammer ein Problem: Das deutsche Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz soll nach dem aktuellen Entwurf bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, nur wenige Monate bevor die EU-weit unmittelbar geltende Verordnung an vielen Stellen ohnehin einen einheitlichen Rahmen vorgibt.

Wie ordnet sich das für Betroffene praktisch ein?

Wer im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung, einer Kontosperrung oder einem beginnenden Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts steht, sollte sich, wie bei den meisten Fragen des Steuerstrafrechts, unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens frühzeitig beraten lassen. Die zuständigen Stellen bleiben nach dem heutigen Stand die etablierten: die FIU beim Zoll für Verdachtsmeldungen, die zuständige Staatsanwaltschaft für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, je nach Branche BaFin, Landesbehörde oder Kammer. Wie ein solches Ermittlungsverfahren im Detail abläuft und welche Rechte Beschuldigte dabei haben, ordnet der Artikel Geldwäscheverdacht gegen mich: Was tun bei Verdachtsmeldung und Ermittlungsverfahren? ein, die Sperrung eines Kontos nach einer solchen Meldung behandelt der Artikel Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung?.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Gibt es das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) inzwischen?

Nein. Das ursprünglich geplante Bundesamt war Kernstück des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes von 2023, das am Bruch der Ampel-Koalition Ende 2024 scheiterte und mit dem Ende der 20. Wahlperiode Anfang 2025 endgültig verfiel. Ein eigenes Bundesamt existiert bis heute nicht.

Was passiert stattdessen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität?

Die Bundesregierung unter Finanzminister Lars Klingbeil setzt auf eine Stärkung bestehender Strukturen beim Zoll statt auf eine neue Behörde. Grundlage ist der Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes vom März 2026, der überwiegend zum 1.1.2027 in Kraft treten soll.

Was ist die administrative Vermögenseinziehung, und warum wird sie kritisiert?

Der Zoll soll Vermögenswerte unklarer Herkunft künftig in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren einziehen können, unabhängig von einem strafrechtlichen Anfangsverdacht. DAV und BRAK kritisieren eine faktische Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen und äußern Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 GG.

Welche Rolle spielt die neue EU-Behörde AMLA für Deutschland?

Die AMLA hat am 1.7.2025 in Frankfurt am Main ihre Arbeit aufgenommen und wird ab dem 1.1.2028 eine erste Gruppe von bis zu 40 Verpflichteten direkt beaufsichtigen. Sie arbeitet unabhängig vom deutschen Reformprozess und koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Zentralstellen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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