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Insolvenzrecht

Sozialversicherungsbeiträge in der Krise: Haftung des Geschäftsführers

Zahlt der Geschäftsführer in der Krise die Sozialversicherungsbeiträge nicht, drohen Strafbarkeit nach § 266a StGB und persönliche Haftung. Zahlt er sie doch, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung später anfechten. Wie mit diesem Dilemma umzugehen ist.

Titelbild: Sozialversicherungsbeiträge in der Krise: Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer in der Krise stecken bei den Sozialversicherungsbeiträgen ihrer Arbeitnehmer in einem echten Dilemma. Zahlen sie nicht, drohen Strafbarkeit und persönliche Haftung. Zahlen sie, kann genau diese Zahlung später von einem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Eine höchstrichterlich abschließend geklärte Lösung gibt es bis heute nicht.

Muss ich als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Krise zahlen?

Ja, grundsätzlich uneingeschränkt. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer verpflichtet, das umfasst Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, macht er sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Weil § 266a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt ist, kann die Krankenkasse den entstandenen Schaden zusätzlich zivilrechtlich vom Geschäftsführer persönlich einfordern, unabhängig von einem eventuellen Strafverfahren.

Worin besteht die Pflichtenkollision in der Unternehmenskrise?

Gerät das Unternehmen in eine Krise und reichen die Mittel nicht mehr für alle Verbindlichkeiten, entsteht ein Konflikt zwischen zwei Pflichten des Geschäftsführers. Auf der einen Seite steht die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus § 28e SGB IV. Auf der anderen Seite steht die Massesicherungspflicht aus § 15b InsO, die dem Geschäftsleiter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich verbietet, einzelne Gläubiger zulasten der übrigen zu bevorzugen. Zahlungen, die dagegen verstoßen, muss der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich ersetzen.

Früher regelte § 64 Abs. 2 GmbHG diese Massesicherungspflicht für die GmbH, seit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz übernimmt § 15b InsO diese Funktion rechtsformübergreifend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage entsprach die rechtzeitige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und löste jedenfalls bis zum Ablauf der Insolvenzantragsfrist keine Ersatzpflicht aus (BGH, Urteil vom 14.05.2007, NJW 2007, 2118). ...keine Ersatzpflicht aus (BGH, Urteil vom 14.05.2007, NJW 2007, 2118). Welche Voraussetzungen und Alternativen die Insolvenz in Eigenverwaltung als möglicher Ausweg aus einer solchen Krisensituation bietet, erklärt der Beitrag Insolvenz in Eigenverwaltung: Voraussetzungen, Ablauf und Alternativen. Ob diese Wertung unter dem neuen § 15b InsO fortgilt, ist die zentrale offene Frage.

Löst § 15b InsO die Pflichtenkollision auch für Sozialversicherungsbeiträge?

Nur teilweise, und das ist der entscheidende Unterschied zum Steuerrecht. § 15b Abs. 8 InsO regelt ausdrücklich, dass ein Geschäftsleiter gegenüber dem Finanzamt nicht persönlich haftet, wenn er nach rechtzeitiger Insolvenzantragstellung fällige Steuerforderungen nicht mehr bedient. Für Sozialversicherungsbeiträge fehlt eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Gesetz.

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat sich als eines der ersten Insolvenzgerichte mit dieser Lücke befasst und eine analoge Anwendung von § 15b Abs. 8 InsO auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ausdrücklich abgelehnt (Beschluss vom 12.12.2022, Az. 3a IN 389/22). Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge in § 15b InsO bewusst unterschiedlich behandelt habe. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser konkreten Frage steht weiterhin aus, sodass die Rechtslage für Geschäftsführer in der Krise bis heute unsicher bleibt.

Was passiert, wenn ich als Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät stelle?

Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wird diese Frist versäumt, entfällt jeder denkbare Privilegierungsschutz, weder für Steuerzahlungen noch für etwaige Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer dann gegenüber dem Insolvenzverwalter für alle danach getätigten Zahlungen, unabhängig davon, an wen sie gingen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) klargestellt, dass diese Haftung auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung fortwirkt, ein früherer Rücktritt schützt also nicht rückwirkend vor Ansprüchen aus der Zeit der Amtsführung. Der BGH hat außerdem mit Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) zur D&O-Versicherung entschieden, dass eine Leistungsablehnung des Versicherers nicht schon mit dem bloßen Vorwurf einer verspäteten Insolvenzantragstellung begründet werden kann, sondern jede einzelne verbotene Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife gesondert geprüft werden muss.

Kann eine spätere Insolvenzverwaltung rechtzeitig gezahlte Beiträge zurückfordern?

Ja, das ist ein oft übersehenes zweites Risiko. Auch wenn eine Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Zahlung selbst rechtmäßig war, kann der später bestellte Insolvenzverwalter sie über die Regeln der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) zurückfordern. Praktisch relevant sind vor allem die Anfechtung wegen kongruenter Deckung (§ 130 InsO) bei Zahlungen kurz vor Verfahrenseröffnung sowie die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, die Rechtshandlungen bis zu vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag erfasst, wenn der Zahlungsempfänger von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung wusste oder wissen musste. Betroffen ist dabei formal die Krankenkasse als Zahlungsempfängerin, das wirtschaftliche Risiko trifft aber mittelbar auch den Geschäftsführer, dessen frühere Zahlungsentscheidungen im Nachhinein neu bewertet werden. ...neu bewertet werden. Wann und wie ein Insolvenzverwalter selbst für Fehler bei einer solchen Anfechtung haftet, zeigt der Beitrag Haftung des Insolvenzverwalters: Wann Gläubiger und Schuldner Schadensersatz verlangen können.

Wie sollte ich als Geschäftsführer in der Krise konkret vorgehen?

An erster Stelle steht die rechtzeitige Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits vorliegt, und im Zweifel die fristgerechte Stellung des Insolvenzantrags innerhalb der Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist. Solange diese Frist eingehalten wird, bewegt sich der Geschäftsführer zumindest im sichersten verfügbaren Bereich der Rechtslage.

Bei laufenden Zahlungen an die Krankenkasse sollte aus dem Verwendungszweck eindeutig hervorgehen, dass es sich um den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge handelt, das erleichtert später die Zuordnung und Verteidigung gegen mögliche Anfechtungsansprüche. Bei ernsthaften Zweifeln, ob eine Zahlung noch privilegiert erfolgen darf, ist ein beschränkter Zustimmungsvorbehalt durch die Gesellschafter oder externe Berater ein Weg, die persönliche Entscheidungslast des Geschäftsführers zu verringern. Angesichts der ungeklärten Rechtslage sollte im Zweifel frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um sowohl das strafrechtliche Risiko aus § 266a StGB als auch das haftungsrechtliche Risiko aus § 15b InsO und eine mögliche spätere Anfechtung realistisch einzuschätzen. ...und eine mögliche spätere Anfechtung realistisch einzuschätzen. Einen Überblick über alle Beiträge zur Unternehmensinsolvenz gibt die Themenseite.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Ist das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeber strafbar?

Ja. Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge vorenthält. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, zusätzlich droht eine persönliche zivilrechtliche Haftung über § 823 Abs. 2 BGB.

Schützt mich § 15b InsO als Geschäftsführer auch bei Sozialversicherungsbeiträgen vor Haftung?

Nur eingeschränkt. § 15b Abs. 8 InsO schließt die Geschäftsleiterhaftung ausdrücklich nur für rechtzeitig gezahlte Steuerforderungen aus. Ob dieser Schutz entsprechend auch für Sozialversicherungsbeiträge gilt, ist höchstrichterlich nicht geklärt, das AG Ludwigshafen hat eine analoge Anwendung 2022 ausdrücklich verneint.

Kann eine bereits gezahlte Sozialversicherungsbeitrag später zurückgefordert werden?

Ja. Selbst eine im Zahlungszeitpunkt rechtmäßige Zahlung kann ein später bestellter Insolvenzverwalter über die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO zurückfordern, insbesondere über die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, die einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfasst.

Haftet ein ausgeschiedener Geschäftsführer noch für Zahlungen aus seiner Amtszeit?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 23.7.2024 (Az. II ZR 206/22) klargestellt, dass die Haftung nach § 15b InsO auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fortwirkt und sich auf Zahlungen aus der Zeit der aktiven Geschäftsführung bezieht.

Übernimmt die D&O-Versicherung automatisch Ansprüche wegen zu später Insolvenzantragstellung?

Nicht automatisch. Nach einem BGH-Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) reicht der bloße Vorwurf einer verspäteten Antragstellung für eine Deckungsablehnung nicht aus, der Versicherer muss jede einzelne nach Insolvenzreife getätigte Zahlung gesondert auf einen wissentlichen Pflichtverstoß prüfen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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