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Wirtschaftsstrafrecht

Anwalt für Steuerstrafrecht: Wann Sie einen brauchen und wie das Verfahren abläuft

Steuerfahndung vor der Tür, ein Einleitungsbescheid im Briefkasten oder eine plötzliche Kontensperrung: Wer mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert wird, sollte in den ersten Stunden vor allem eines tun, schweigen und einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten.

Titelbild: Anwalt für Steuerstrafrecht: Wann Sie einen brauchen und wie das Verfahren abläuft

Ein Steuerstrafverfahren beginnt selten mit einer Vorwarnung. Häufig steht die Steuerfahndung unangekündigt vor der Tür, ein Konto wird gesperrt oder ein Einleitungsbescheid landet im Briefkasten. Wer sich in dieser Lage befindet, sollte vor allem eines tun: schweigen, nichts unterschreiben und einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten, bevor irgendeine Angabe zur Sache gemacht wird.

Wann brauche ich tatsächlich einen Anwalt für Steuerstrafrecht?

Die meisten Mandanten erfahren nicht durch eine höfliche Anfrage vom Finanzamt, dass gegen sie ermittelt wird, sondern durch eine der folgenden Situationen:

  • Die Steuerfahndung erscheint unangekündigt, meist im Rahmen einer angeordneten Durchsuchung, um Unterlagen zum Unternehmen oder zur selbstständigen Tätigkeit sicherzustellen.
  • Ein Einleitungsbescheid der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft wird zugestellt und informiert förmlich über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
  • Ein automatisierter Kontenabruf oder eine Kontensperrung erfolgt, oft ausgelöst durch einen Datenabgleich der Finanzbehörden mit Bankmeldungen, Kontrollmitteilungen oder Auffälligkeiten in einer laufenden Betriebsprüfung.
  • Eine Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei oder die Steuerfahndung geht ein.

In all diesen Fällen sollten Sie nicht abwarten, ob sich der Verdacht von selbst erledigt. Je früher ein Anwalt für Steuerstrafrecht eingeschaltet wird, desto größer ist der Spielraum, den Ablauf des Verfahrens noch aktiv mitzugestalten, etwa durch gezielte Akteneinsicht, bevor eine Einlassung erfolgt.

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab, und wer ist überhaupt zuständig?

Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die Doppelzuständigkeit: Sowohl die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts als auch die Staatsanwaltschaft können ein Steuerstrafverfahren führen. In vielen Bundesländern ermittelt die BuStra zunächst selbstständig, bei komplexeren oder besonders schweren Fällen übernimmt die Staatsanwaltschaft, häufig unterstützt durch die Steuerfahndung als deren Ermittlungsorgan. ...häufig unterstützt durch die Steuerfahndung als deren Ermittlungsorgan. Wie ein Verdacht auf Geldwäsche parallel zu einem Steuerstrafverfahren behandelt wird, erklärt der Beitrag Geldwäscheverdacht gegen mich: Was tun bei Verdachtsmeldung und Ermittlungsverfahren. Diese Doppelstruktur kann in der Praxis dazu führen, dass parallel Kontakt zu zwei unterschiedlichen Behörden besteht, mit jeweils eigenen Ansprechpartnern und teils unterschiedlichem Kenntnisstand.

Das Verfahren selbst folgt grob der Strafprozessordnung: Ermittlungsverfahren, gegebenenfalls Anklage oder Strafbefehl, Hauptverhandlung. Besonderheit im Steuerstrafrecht ist, dass parallel zum Strafverfahren häufig ein eigenständiges steuerliches Festsetzungsverfahren läuft, in dem das Finanzamt die eigentliche Steuerschuld ermittelt, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

Was sollte ich in den ersten Stunden tun, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?

Die ersten Stunden entscheiden oft über den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens:

  1. Schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber Kollegen oder Mitarbeitern in deren Beisein. Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 StPO ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, eine freundliche Nachfrage der Beamten ist kein Grund, davon abzuweichen.
  2. Nichts unterschreiben. Unterschreiben Sie kein Protokoll, keine Vollmacht und keine vorformulierte Erklärung, ohne dass ein Anwalt sie vorher geprüft hat.
  3. Anwalt kontaktieren. Rufen Sie sofort einen Anwalt für Steuerstrafrecht an, auch während einer laufenden Durchsuchung ist das Ihr gutes Recht.
  4. Durchsuchungsbeschluss verlangen. Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen und notieren Sie Aktenzeichen und die konkret genannten Vorwürfe.
  5. Sicherstellungsprotokoll genau prüfen. Achten Sie darauf, dass beschlagnahmte Unterlagen im Protokoll vollständig und korrekt aufgeführt werden, das erleichtert später die Verteidigung erheblich.

Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob Sie sich subjektiv unschuldig fühlen. Gerade eine gut gemeinte, aber unbedachte Erklärung gegenüber den Ermittlungsbeamten wird später oft zum größten Problem der Verteidigung.

Kann eine Selbstanzeige das Verfahren noch abwenden?

Wer eine eigene Falschangabe erkennt, bevor die Tat entdeckt oder ein Verfahren eingeleitet wurde, kann über eine Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erreichen. Das funktioniert allerdings nur, solange keiner der gesetzlichen Sperrgründe eingetreten ist, etwa eine bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung oder eine bereits entdeckte Tat, und nur, wenn die Angaben vollständig für den betroffenen Zeitraum nachgeholt werden. Eine lückenhafte oder verspätete Selbstanzeige kann mehr schaden als nutzen, weil sie zusätzlich als Indiz gewertet werden kann. Die Einzelheiten, Sperrgründe und den Zuschlag nach § 398a AO ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro erklärt der vertiefende Ratgeber Steuerhinterziehung in Deutschland: Strafmaß, Verjährung und Selbstanzeige im Detail.

Nach welchen Grundsätzen bemisst sich das Strafmaß bei Steuerhinterziehung?

Der Bundesgerichtshof hat mit einer wegweisenden Entscheidung feste Wertgrenzen für die Strafzumessung entwickelt. Bereits 2008 hatte der 1. Strafsenat (Beschluss vom 2.12.2008, Az. 1 StR 416/08) zwischen einer tatsächlichen Steuerverkürzung und einer bloßen Gefährdung von Steueransprüchen unterschieden und dabei die Wertgrenzen von 50.000 beziehungsweise 100.000 Euro für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgezeichnet. Mit Urteil vom 27.10.2015 (Az. 1 StR 373/15) hat der Bundesgerichtshof diese Differenzierung aufgegeben und eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro je Tat für die Annahme eines „großen Ausmaßes“ im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO festgelegt, unabhängig davon, ob es sich um eine tatsächliche Verkürzung oder eine bloße Gefährdung handelte.

Ab dieser Wertgrenze wird eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung grundsätzlich möglich, eine automatische Konsequenz ist das aber nicht, es bleibt eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände, etwa einer Schadenswiedergutmachung oder eines Geständnisses. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Aussetzung zur Bewährung ab einem Hinterziehungsbetrag von etwa einer Million Euro regelmäßig nicht mehr in Betracht, auch hier bleibt aber Raum für besondere Milderungsgründe im Einzelfall.

Was kostet die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren?

Die Kosten hängen stark vom Umfang des Verfahrens ab. Ein Anwalt für Steuerstrafrecht rechnet in der Regel nach Zeitaufwand oder auf Honorarbasis ab, da die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den tatsächlichen Aufwand bei komplexen Wirtschaftsstrafsachen selten abdecken. Umfang und Kosten steigen erheblich, wenn umfangreiche Buchführungsunterlagen ausgewertet, ein Sachverständigengutachten erforderlich oder mehrere Tatvorwürfe über mehrere Jahre zu prüfen sind. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Steuerstrafverfahren häufig nur eingeschränkt oder gar nicht ab, insbesondere wenn der Vorwurf vorsätzliches Handeln betrifft, das sollte vorab mit dem eigenen Versicherer geklärt werden. Seriöse Kanzleien nennen vor Mandatsbeginn eine realistische Kosteneinschätzung, statt den finanziellen Aufwand kleinzureden.

Warum sollte ich mich an eine auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei wenden?

Steuerstrafrecht verbindet zwei unterschiedliche Rechtsgebiete, das materielle Steuerrecht und das Strafprozessrecht. Eine wirksame Verteidigung braucht deshalb sowohl das Verständnis der zugrunde liegenden steuerlichen Sachverhalte, etwa einer komplexen Umsatzsteuerkette oder einer verdeckten Gewinnausschüttung, als auch die strafprozessuale Erfahrung im Umgang mit Durchsuchungen, Akteneinsicht und Verhandlungsführung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht. Rechtsanwalt Hermann Kaufmann und sein Team beraten seit vielen Jahren im Wirtschaftsstrafrecht und begleiten Mandanten von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Einen Überblick über alle Beiträge zum Steuerstrafrecht gibt die gleichnamige Themenseite.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Woran erkenne ich, dass gegen mich ein Steuerstrafverfahren läuft?

Typische Anzeichen sind eine unangekündigte Steuerfahndungsprüfung oder Durchsuchung, ein zugestellter Einleitungsbescheid, eine Kontensperrung nach automatisiertem Kontenabruf oder eine Vorladung als Beschuldigter. Ein Verfahren beginnt selten mit einer vorherigen Ankündigung.

Wer ist für ein Steuerstrafverfahren zuständig, das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft?

Beide können zuständig sein. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts ermittelt häufig zunächst selbstständig, bei komplexeren Fällen übernimmt die Staatsanwaltschaft, meist unterstützt durch die Steuerfahndung. Diese Doppelzuständigkeit prägt den organisatorischen Ablauf vieler Verfahren.

Was sollte ich tun, wenn die Steuerfahndung unangekündigt vor der Tür steht?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, unterschreiben Sie nichts, verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Steuerstrafrecht. Das gilt unabhängig davon, wie harmlos oder gut gemeint eine spontane Erklärung erscheint.

Ab welchem Betrag drohen bei Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

Der Bundesgerichtshof legt seit der Entscheidung 1 StR 373/15 aus dem Jahr 2015 eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro Steuerschaden je Tat für den besonders schweren Fall zugrunde. Ab dieser Grenze wird eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich, ab etwa einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr in Betracht.

Kann eine Selbstanzeige das Verfahren noch stoppen?

Nur solange kein gesetzlicher Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa eine bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung oder eine bereits entdeckte Tat. Die Voraussetzungen und Fallstricke einer wirksamen Selbstanzeige erklärt der vertiefende Ratgeber zur Steuerhinterziehung im Detail.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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