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Steuerrecht

Nachlassinsolvenz: So beschränken Sie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Wer erbt, haftet zunächst mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Die Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO beschränkt diese Haftung auf den Nachlass, ohne dass die Erbschaft insgesamt ausgeschlagen werden muss. Ein Überblick über Voraussetzungen, Fristen und Alternativen.

Titelbild: Nachlassinsolvenz: So beschränken Sie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Wer eine Erbschaft annimmt, haftet zunächst unbeschränkt für die Schulden des Erblassers, notfalls auch mit dem eigenen Vermögen. Weitere Fragen rund ums Erben und Vererben bündelt der zugehörige Themenbereich. Die Nachlassinsolvenz beschränkt diese Haftung nachträglich auf den Nachlass, ohne dass die Erbschaft insgesamt ausgeschlagen werden muss.

Warum haftet der Erbe zunächst mit seinem eigenen Vermögen?

Sobald ein Erbe die Erbschaft antritt und nicht innerhalb der Frist ausschlägt, haftet er nach § 1967 BGB grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers, offene Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche. Diese Haftung ist zunächst unbeschränkt: Reicht der Nachlass nicht aus, muss der Erbe die Differenz aus seinem eigenen Vermögen begleichen. Das Nachlassinsolvenzverfahren, ein Sonderinsolvenzverfahren über den Nachlass, dient dazu, diese unbeschränkte Haftung zu beseitigen und gleichzeitig die Nachlassgläubiger gleichmäßig zu befriedigen.

Wer kann die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragen?

Das Gericht benötigt für die Eröffnung einen Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 InsO. Antragsberechtigt sind nach § 317 InsO jeder Erbe, auch ein einzelner Miterbe allein, der Nachlassverwalter, ein sonstiger Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker sowie jeder Nachlassgläubiger. Stellt ein Gläubiger den Antrag, muss er die Frist von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft einhalten, § 319 InsO. Das Verfahren ist auch zulässig, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder wenn bei mehreren Erben bereits eine Teilung des Nachlasses stattgefunden hat, § 316 InsO, es findet dann aber stets über den gesamten Nachlass statt, nicht über einen einzelnen Erbteil.

Neben dem Antrag braucht es einen Eröffnungsgrund nach § 16 InsO: Zahlungsunfähigkeit (der Nachlass kann fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen, § 17 InsO), Überschuldung (der Nachlasswert reicht nicht für die Verbindlichkeiten, § 19 InsO) oder, wenn Erbe, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker selbst den Antrag stellen, bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit, § 320 InsO. Erbe und Nachlassverwalter treffen dabei eine unverzügliche Antragspflicht, sobald sie von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erfahren, dieser Kenntnis steht eine sorgfaltswidrige Unkenntnis gleich.

Wie läuft das Nachlassinsolvenzverfahren ab?

Zuständig ist sachlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das übergeordnete Landgericht seinen Sitz hat, § 2 Abs. 1 InsO, örtlich das Amtsgericht am letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers, § 315 InsO. Reicht die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab, § 26 Abs. 1 S. 1 InsO, in diesem Fall bleibt dem Erben die Dürftigkeitseinrede.

Wird das Verfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der den Nachlass in Besitz nimmt und anstelle der Erben verwaltet, §§ 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO. Zu seinen Aufgaben zählen die Erstellung von Masse- und Gläubigerverzeichnis, gegebenenfalls die Aufstellung eines Insolvenzplans sowie die Verwertung des Vermögens zugunsten der Gläubiger. Das Verfahren endet entweder durch Aufhebung nach Schlussverteilung, durch Einstellung mangels Masse, durch Einstellung mit Zustimmung aller Nachlassgläubiger oder durch Einstellung, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist.

Welche Rechtswirkungen hat die Eröffnung für den Erben?

Mit der Eröffnung wird der Nachlass vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt, der Erbe verliert Verwaltungs- und Verfügungsrecht darüber. Zugleich beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass, eine bereits eingetretene Vermischung mit dem Privatvermögen wird rückwirkend beseitigt, § 1975 BGB. Laufende Verfahren, die den Nachlass betreffen, werden unterbrochen und können vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden, Klagen und Vollstreckungen unmittelbar gegen den Nachlass sind während des Verfahrens unzulässig, § 89 InsO.

Was tun, wenn der Nachlass für ein Insolvenzverfahren nicht ausreicht?

Wird das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet oder deswegen eingestellt, bleibt dem Erben die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB, vergleichbar den Haftungsbeschränkungen, die auch bei einer Insolvenz von Selbstständigen eine Rolle spielen. Mit dieser Einrede kann er die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht, muss den noch vorhandenen Nachlass den Gläubigern zur Zwangsvollstreckung aber zur Verfügung stellen. Endet das Verfahren dagegen durch Verteilung der Masse oder einen bestätigten Insolvenzplan und ist der Nachlass danach erschöpft, greift stattdessen die Erschöpfungseinrede nach § 1989 BGB mit vergleichbarer Wirkung.

Wann ist die Erbausschlagung die bessere Alternative?

Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede setzen beide voraus, dass die Erbschaft bereits angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Wer dagegen schon vor Fristablauf erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist und keinerlei Interesse an einzelnen Nachlassgegenständen hat, kann die Erbschaft nach § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbschaft und Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung führt zum vollständigen Verlust der Erbschaft, auch eines eventuell doch noch vorhandenen positiven Vermögens, und ist deshalb vor allem dann sinnvoll, wenn von vornherein klar ist, dass die Schulden jeden Wert übersteigen. Ist die Sechs-Wochen-Frist bereits verstrichen oder zeigt sich die Überschuldung erst später, bleiben Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede als Wege, die Haftung nachträglich zu begrenzen.

Wie läuft die Ausschlagung praktisch ab, und was kostet sie?

Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, entweder zur Niederschrift direkt beim Gericht oder in notariell beglaubigter Form, § 1945 Abs. 1 BGB. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, § 343 FamFG, eine formlose Erklärung per einfachem Brief oder E-Mail genügt nicht. Für die Entgegennahme der Erklärung fällt nach Nr. 21201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz eine Gebühr von 0,5 an, mindestens jedoch 30 Euro, dieselbe Gebühr entsteht unabhängig davon, ob die Erklärung beim Nachlassgericht selbst oder bei einem Notar zur Weiterleitung abgegeben wird. Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es regelmäßig bei der Mindestgebühr von 30 Euro, weil der maßgebliche Geschäftswert dann bei null liegt, erst bei einem im Ergebnis positiven Nachlass richtet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Nachlasswert.

Wollen Eltern die Erbschaft für ihr minderjähriges Kind ausschlagen, reicht die eigene Erklärung nicht aus: Die Ausschlagung bedarf zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB, weil sie in der Regel als für das Kind nachteiliges Rechtsgeschäft gilt. Der Genehmigungsantrag beim Familiengericht muss innerhalb der laufenden Sechs-Wochen-Frist gestellt und dem Nachlassgericht mitgeteilt werden, die Entscheidung des Familiengerichts selbst muss dagegen nicht mehr innerhalb dieser Frist ergehen, denn der Fristablauf ist bis zur familiengerichtlichen Entscheidung gehemmt. Keine Genehmigung ist ausnahmsweise nötig, wenn das Kind nur deshalb zum Erben wird, weil zuvor ein Elternteil selbst wirksam ausgeschlagen hat.

Thematisch schließen daran Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf und Steuerverkürzung und Steuergefährdung an. Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Muss ich als Erbe für die Schulden des Erblassers mit meinem eigenen Vermögen haften?

Ja, zunächst schon. Nach § 1967 BGB haftet ein Erbe nach Annahme der Erbschaft grundsätzlich unbeschränkt, auch mit dem eigenen Vermögen, für alle Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung lässt sich durch eine Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken.

Wer kann die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen?

Antragsberechtigt sind nach § 317 InsO jeder Erbe, auch ein einzelner Miterbe, der Nachlassverwalter, ein sonstiger Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker sowie jeder Nachlassgläubiger. Gläubiger müssen dabei eine Frist von zwei Jahren nach der Erbschaftsannahme einhalten, § 319 InsO.

Was passiert, wenn der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten reicht?

Das Gericht weist den Eröffnungsantrag dann mangels Masse ab, § 26 Abs. 1 S. 1 InsO. In diesem Fall kann sich der Erbe stattdessen auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB berufen und die Befriedigung der Gläubiger insoweit verweigern, wie der Nachlass nicht ausreicht.

Ist die Nachlassinsolvenz dasselbe wie die Erbausschlagung?

Nein. Bei der Erbausschlagung nach § 1944 BGB verliert der Erbe die Erbschaft vollständig, auch ein eventuell vorhandenes positives Vermögen, die Frist dafür beträgt nur sechs Wochen ab Kenntnis. Die Nachlassinsolvenz setzt dagegen voraus, dass die Erbschaft bereits angenommen wurde, und beschränkt lediglich die Haftung auf den vorhandenen Nachlass, ohne dass die Erbschaft als Ganzes verloren geht.

Was kostet die Ausschlagung eines überschuldeten Erbes, und wie läuft sie ab?

Die Erklärung muss zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder notariell beglaubigt abgegeben werden, ein formloser Brief genügt nicht. Nach Nr. 21201 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG fällt dafür eine Gebühr von 0,5 an, mindestens jedoch 30 Euro. Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es meist bei dieser Mindestgebühr, weil der Geschäftswert dann bei null liegt.

Können Eltern das Erbe für ihr minderjähriges Kind einfach ausschlagen?

Nicht ohne Weiteres. Zusätzlich zur eigenen Erklärung benötigen Eltern dafür grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 Abs. 2 BGB, weil die Ausschlagung für das Kind in der Regel nachteilig ist. Der Genehmigungsantrag muss innerhalb der laufenden Sechs-Wochen-Frist gestellt werden, über den Antrag selbst darf das Familiengericht auch danach noch entscheiden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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