Restschuldbefreiung Schufa nach 6 Monaten: Musterbrief zur Löschung
Seit dem 28.3.2023 löscht die Schufa den Eintrag zur Restschuldbefreiung automatisch nach 6 statt zuvor 3 Jahren. Steht der Eintrag trotzdem noch, hilft ein formeller Löschantrag nach der DSGVO, dieser Beitrag liefert die Musterformulierung.
Wer eine Restschuldbefreiung erhalten hat, wie sie unser Überblick zur Privatinsolvenz beschreibt, muss den Schufa-Eintrag dazu seit dem 28. März 2023 nur noch 6 statt zuvor 3 Jahre hinnehmen. Die Löschung läuft normalerweise automatisch, steht der Eintrag danach trotzdem noch in der Akte, hilft ein formeller Löschantrag nach der DSGVO. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage und liefert die konkrete Musterformulierung dafür.
Wer sich zunächst einen Überblick verschaffen möchte, welche Daten die Schufa bei einer Privatinsolvenz überhaupt speichert und wie die beiden getrennten Einträge (Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung) zusammenhängen, findet das im Grundlagenbeitrag zum Schufa-Eintrag nach Privatinsolvenz. Dieser Beitrag hier geht gezielt auf die 6-Monats-Frist und den Musterbrief für den Löschantrag ein.
Seit wann gilt die verkürzte 6-Monats-Frist bei der Schufa?
Zum 28. März 2023 hat die Schufa ihre interne Verhaltensregel geändert und die Speicherfrist für den Eintrag zur Restschuldbefreiung von 3 Jahren auf 6 Monate verkürzt. Der Schritt kam, bevor der Europäische Gerichtshof am 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 entschied, dass eine Speicherung deutlich über die kurze Löschfrist des öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsportals hinaus datenschutzrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist. Die Schufa hat die Verkürzung nach eigenen Angaben auch rückwirkend umgesetzt: Einträge, die zum Stichtag bereits länger als 6 Monate gespeichert waren, wurden automatisch gelöscht, ohne dass Betroffene selbst tätig werden mussten.
Die Frist beginnt mit dem Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung, nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wer sich unsicher ist, ab welchem Datum genau zu rechnen ist, findet die Antwort in der Selbstauskunft, siehe unten.
Gilt die 6-Monats-Frist auch für andere Schufa-Einträge?
Nein, und diese Unterscheidung wird oft übersehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) ein Urteil des OLG Köln aufgehoben, das kurze Löschfristen pauschal auf alle bei der Schufa gespeicherten Daten übertragen wollte. In dem Fall ging es um Daten zu drei bereits ausgeglichenen Forderungen, die von Vertragspartnern der Schufa gemeldet worden waren, nicht um Restschuldbefreiungsdaten aus einem öffentlichen Register. Der BGH hielt fest, dass die von der zuständigen Datenschutzaufsicht genehmigte Verhaltensregel der Auskunfteien, wonach solche Zahlungsstörungsdaten grundsätzlich 3 Jahre gespeichert werden dürfen, einen angemessenen Interessenausgleich darstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung beglichen wurde und keine weiteren Negativdaten hinzukamen, verkürzt sich diese Frist auf 18 Monate. Eine schematische Anwendung verbietet der BGH allerdings: Wer besondere Umstände vorträgt, die sein Löschinteresse deutlich über das Übliche hinaus stärken, kann im Einzelfall eine frühere Löschung erreichen.
Für den Eintrag zur Restschuldbefreiung selbst ändert das Urteil nichts, hier bleibt es bei der 6-Monats-Praxis der Schufa aus 2023. Welche Rechte Ihnen die DSGVO darüber hinaus bei Auskunft und Score gegenüber der Schufa einräumt, ordnet der Beitrag Schufa und DSGVO ein. Wer aber zusätzlich zur Restschuldbefreiung noch andere, eigenständige Zahlungsstörungseinträge in der Akte hat, sollte diese nicht mit der kürzeren Frist verwechseln.
Wie prüfe ich, ob mein Eintrag noch gespeichert ist?
Der erste Schritt vor jedem Löschantrag ist eine kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO. Sie zeigt, welche Einträge aktuell in der Schufa-Akte stehen, mit welchem Datum sie eingegangen sind und wann sie planmäßig gelöscht werden. Die Schufa bietet diese Auskunft unter der Bezeichnung „Datenkopie“ kostenfrei auf ihrer Website an, parallel dazu gibt es kostenpflichtige Zusatzprodukte, die für die reine Fristprüfung nicht nötig sind.
Ergibt die Selbstauskunft, dass der Eintrag zur Restschuldbefreiung länger als 6 Monate nach dem Erteilungsdatum noch gespeichert ist, liegt ein Löschungsanspruch vor. Wie sich diese Löschung konkret auf Ihre Kreditwürdigkeit auswirkt, erklärt der Beitrag Nach Privatinsolvenz wieder kreditwürdig.
Musterformulierung für den Löschantrag an die Schufa
Die folgende Formulierung deckt den Standardfall ab, in dem die 6-Monats-Frist eindeutig abgelaufen ist. Passen Sie Name, Anschrift und Datum an Ihren konkreten Fall an:
Absender: Vor- und Nachname, Anschrift >An: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden >Betreff: Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO, Eintrag zur Restschuldbefreiung >Sehr geehrte Damen und Herren, >mit Beschluss des Amtsgerichts [Insolvenzgericht] vom [Datum] wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. Der entsprechende Eintrag in meiner Schufa-Akte ist damit gemäß Ihrer eigenen Verhaltensregel, die seit dem 28. März 2023 eine Speicherfrist von 6 Monaten nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorsieht, zur Löschung fällig. >Gemäß meiner Selbstauskunft vom [Datum] ist dieser Eintrag noch gespeichert, obwohl die 6-Monats-Frist bereits am [Datum] abgelaufen ist. Ich fordere Sie hiermit auf, den Eintrag zur Restschuldbefreiung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens, gemäß Art. 17 DSGVO zu löschen. >Bitte bestätigen Sie mir die erfolgte Löschung schriftlich. >Mit freundlichen Grüßen >[Unterschrift]
Senden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder zumindest nachweisbar per E-Mail, um den Zugang später belegen zu können.
Was tun, wenn die Schufa trotz Musterbrief nicht reagiert?
Reagiert die Schufa innerhalb der gesetzten Frist nicht oder lehnt die Löschung ohne nachvollziehbare Begründung ab, bestehen zwei Wege. Zum einen kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden, die Schufa unterliegt der Aufsicht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zum anderen kann ein Anwalt die Löschung außergerichtlich nachdrücklicher einfordern und, falls nötig, gerichtlich durchsetzen. Bleibt der Score-Wert trotz erfolgter Löschung weiterhin unangemessen niedrig, weil die Schufa die Auswirkungen des gelöschten Eintrags nicht korrekt aus der Berechnung entfernt hat, kann auch das anwaltlich überprüft und gegebenenfalls eingeklagt werden.
Rechtsstand: Juli 2026.
Fragen & Antworten
Muss ich die Löschung des Schufa-Eintrags nach 6 Monaten selbst beantragen?
In der Regel nein, die Schufa löscht den Eintrag zur Restschuldbefreiung automatisch nach Ablauf der 6-Monats-Frist. Steht der Eintrag danach trotzdem noch in der Akte, hilft der formelle Löschantrag nach Art. 17 DSGVO.
Ab wann läuft die 6-Monats-Frist bei der Restschuldbefreiung?
Ab dem Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht, nicht ab dem Datum der Verfahrenseröffnung. Das genaue Datum steht im Gerichtsbeschluss und in der Schufa-Selbstauskunft.
Reicht ein Musterbrief für die Löschung immer aus?
Bei einem eindeutigen Standardfall, in dem die Frist klar abgelaufen ist, meist ja. Reagiert die Schufa nicht oder liegen zusätzliche, unklare Einträge vor, erhöht ein anwaltliches Schreiben den Nachdruck erheblich.
Gilt die 6-Monats-Frist auch für gewöhnliche Zahlungsstörungen ohne Insolvenz?
Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. I ZR 97/25) klargestellt, dass gewöhnliche, von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungsdaten weiterhin bis zu 3 Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt auf 18 Monate, gespeichert werden dürfen.
Was mache ich, wenn die Schufa auf meinen Löschantrag nicht reagiert?
Sie können sich mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Löschung notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).