Nachhaltige Investmentfonds: Rechtliche Einordnung für Anleger
Nachhaltige Investmentfonds werden nach der SFDR in Artikel 6, 8 oder 9 eingestuft, seit November 2024 gelten zusätzlich strenge ESMA-Leitlinien für ESG-Begriffe im Fondsnamen. Der Ratgeber ordnet die Regeln ein und zeigt anhand des DWS-Falls, welche Ansprüche Anlegern bei Greenwashing zustehen.
Nachhaltige Investmentfonds werden nach der EU-Offenlegungsverordnung SFDR in Artikel 6, 8 oder 9 eingestuft, je nachdem, ob und wie stark sie ökologische oder soziale Merkmale verfolgen. Seit dem 21. November 2024 gelten zusätzlich strenge ESMA-Leitlinien für ESG-Begriffe im Fondsnamen, seit dem 21. Mai 2025 auch für bereits aufgelegte Fonds. Wer sich getäuscht fühlt, weil ein als nachhaltig beworbener Fonds diesem Anspruch nicht gerecht wird, hat je nach Fall zivilrechtliche Ansprüche.
Was sind nachhaltige Investmentfonds rechtlich?
Investmentfonds sammeln das Geld der Anleger und investieren es gebündelt in Aktien, Anleihen oder eine Mischung aus beidem. Einen Überblick zu weiteren Fragen der nachhaltigen Geldanlage bietet der zugehörige Themenbereich. Nachhaltige Investmentfonds und vergleichbare ETFs richten die Auswahl der Investitionsobjekte zusätzlich an Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien aus, den sogenannten ESG-Kriterien. Rechtlich verbindlich wird dieser Anspruch aber erst durch die EU-Offenlegungsverordnung, die sogenannte Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088). Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, offenzulegen, wie und in welchem Umfang sie Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen.
Wie stuft die SFDR Fonds nach Artikel 6, 8 und 9 ein?
Die SFDR unterscheidet drei Kategorien, die in der Praxis meist kurz als „Artikel 6", „Artikel 8" und „Artikel 9" bezeichnet werden.
Artikel 6. Diese Grundkategorie erfasst Fonds ohne spezifische Nachhaltigkeitsmerkmale. Der Anbieter muss lediglich offenlegen, ob und wie er Nachhaltigkeitsrisiken in seine Anlageentscheidungen einbezieht, oder erläutern, warum er das für nicht relevant hält. Ein Artikel-6-Fonds bewirbt sich also nicht als nachhaltig.
Artikel 8. Sogenannte hellgrüne Fonds fördern ökologische oder soziale Merkmale, ohne dafür ein explizites Nachhaltigkeitsziel im Sinne der Verordnung zu verfolgen. Sie müssen offenlegen, wie diese Merkmale im Investitionsprozess konkret umgesetzt werden, etwa durch Ausschlusskriterien oder Positivauswahl.
Artikel 9. Sogenannte dunkelgrüne Fonds verfolgen ein explizites, messbares Nachhaltigkeitsziel, etwa die Reduktion von CO2-Emissionen oder eine bestimmte soziale Wirkung, und müssen dessen Erreichung nachvollziehbar berichten.
| SFDR-Kategorie | Bezeichnung | Anforderung |
|---|---|---|
| Artikel 6 | Keine Nachhaltigkeitsmerkmale | Offenlegung der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken |
| Artikel 8 | Hellgrün | Förderung ökologischer/sozialer Merkmale, keine feste Zielquote vorgeschrieben |
| Artikel 9 | Dunkelgrün | Explizites, messbares Nachhaltigkeitsziel mit Berichtspflicht |
Daneben liefert die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) ein einheitliches Klassifizierungssystem, welche Wirtschaftstätigkeiten überhaupt als ökologisch nachhaltig gelten. Viele SFDR-Angaben, insbesondere bei Artikel-8- und Artikel-9-Fonds, beziehen sich inhaltlich auf diese Taxonomie.
Was schreiben die ESMA-Leitlinien zu ESG-Begriffen im Fondsnamen vor?
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat Leitlinien veröffentlicht, die den Einsatz nachhaltigkeitsbezogener Begriffe in Fondsnamen regeln, um Greenwashing bereits auf der Ebene der Produktbezeichnung zu verhindern. Nach diesen Leitlinien darf ein Fonds Begriffe wie „nachhaltig", „ESG", „grün", „Impact" oder „sozial" im Namen nur führen, wenn mindestens 80 Prozent seiner Investitionen zur Erreichung der beworbenen ökologischen, sozialen oder nachhaltigen Merkmale beziehungsweise Anlageziele dienen. Zusätzlich gelten je nach verwendetem Begriff gestaffelte Ausschlusskriterien: Für Begriffe rund um „environmental", „impact" und „sustainability" gelten die strengeren Ausschlusskriterien der Paris-Aligned-Benchmarks, für Begriffe wie „transition", „social" oder „governance" die etwas weniger strengen Ausschlusskriterien der Climate-Transition-Benchmarks.
Nach Angaben der BaFin gelten diese Leitlinien seit dem 21. November 2024 für alle neu aufgelegten EU-Fonds, die entsprechende nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen führen. Für bereits bestehende Fonds galt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, seit dem 21. Mai 2025 müssen daher auch Bestandsfonds die Vorgaben einhalten oder den Fondsnamen anpassen.
Wie sicher ist mein Geld in einem Investmentfonds oder ETF?
Investmentfonds und ETFs gelten rechtlich als Sondervermögen. Das bedeutet, dass das eingebrachte Kapital selbst dann geschützt bleibt, wenn der Fondsanbieter, die Depotbank oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft insolvent wird, weil das Sondervermögen getrennt vom Vermögen dieser Gesellschaften verwaltet wird. Vor Kursverlusten schützt das Sondervermögen allerdings nicht, diese trägt der Anleger wie bei jeder Kapitalmarktanlage selbst.
Wie erkenne ich Greenwashing bei nachhaltigen Fonds?
Der Name allein sagt wenig darüber aus, wie nachhaltig ein Fonds tatsächlich investiert. Auch Fonds mit Begriffen wie „ohne Waffen" im Namen können nach den konkret angewendeten Ausschlusskriterien weiterhin Unternehmen mit Rüstungsbezug enthalten, wenn die Kriterien eng gefasst sind oder nur einen Teilbereich der Rüstungsindustrie ausschließen. Entscheidend ist deshalb, welche Ausschlusskriterien ein Fonds konkret anwendet und wie transparent er das offenlegt, nicht allein die werbliche Bezeichnung.
Wie überwacht die BaFin Greenwashing bei Fondsanbietern konkret?
Das Verhindern von Greenwashing ist nach eigener Angabe ein strategisches Ziel der BaFin. Bei Investmentfonds greifen dafür zwei Aufsichtsstränge ineinander. Die BaFin ist in Deutschland die zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der SFDR bei Finanzmarktteilnehmern und Finanzprodukten und prüft, ob die vorvertraglichen und laufenden Offenlegungen zu Nachhaltigkeitsmerkmalen zutreffend sind. Daneben verlangt die BaFin von Anlageberatern und Vermittlern seit ihrem Rundschreiben 05/2018, bei der Anlageberatung aktiv nach den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu fragen und die Produktauswahl daran auszurichten, ein eigenständiger Wohlverhaltensbaustein neben der reinen Produktoffenlegung.
Neben der SFDR-Prospekthaftung und § 826 BGB kommt bei irreführenden Nachhaltigkeitsangaben zu einem Fonds auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, wenn die Werbung für den Fonds objektiv unrichtige oder zur Täuschung geeignete Angaben über dessen Nachhaltigkeitsmerkmale enthält. Diesen Anspruch können anders als die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche vor allem Mitbewerber und qualifizierte Verbraucherschutzverbände geltend machen, nicht der einzelne Anleger selbst.
Welche Konsequenzen hatte Greenwashing bei einem großen deutschen Fondsanbieter?
Der Fall der Fondsgesellschaft DWS zeigt, dass Greenwashing in Deutschland inzwischen mit spürbaren Konsequenzen geahndet wird. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verhängte im April 2025 ein Bußgeld von 25 Millionen Euro gegen die DWS, weil sie zwischen Mitte 2020 und Ende Januar 2023 Fondsprodukte mit bestimmten ökologischen und sozialen Merkmalen beworben hatte, ohne dass die zugrunde liegenden ESG-Prozesse diesem Anspruch in vollem Umfang gerecht wurden. Es handelt sich um das bislang höchste in Deutschland verhängte Bußgeld wegen Greenwashing. Bereits 2023 hatte die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC die DWS wegen vergleichbarer Vorwürfe mit rund 19 Millionen Euro belegt.
Für Anleger, die sich durch irreführende Nachhaltigkeitsangaben getäuscht sehen, kommen je nach Sachlage mehrere zivilrechtliche Ansprüche infrage: Schadensersatz wegen einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung im Verkaufsprospekt, wie er allgemein auch bei Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung infrage kommt, wenn die tatsächlichen ESG-Kriterien von den beworbenen Angaben abweichen, oder Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn Verantwortliche wissentlich falsche Nachhaltigkeitsangaben gemacht haben. Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall greift, hängt davon ab, welche konkreten Zusagen gemacht wurden und wie stark die tatsächliche Fondsführung davon abwich.
Was ändert sich durch die geplante SFDR-Reform?
Die EU-Kommission hat am 20. November 2025 einen Vorschlag zur grundlegenden Überarbeitung der SFDR vorgelegt, häufig als „SFDR 2.0" bezeichnet. Hintergrund ist eine Überprüfung der Kommission, wonach die bisherigen Offenlegungspflichten zu lang, zu komplex und für Privatanleger kaum verständlich sind, außerdem hat sich die SFDR in der Praxis zu einer Art informellem Label-System entwickelt, das die Verordnung ursprünglich nicht sein sollte.
Der Vorschlag sieht vor, die bisherigen Artikel-6/8/9-Kategorien durch drei neue, klarer abgegrenzte Produktkategorien zu ersetzen: „Sustainable" für Produkte mit einem messbaren Nachhaltigkeitsziel, „Transition" für Investitionen in Unternehmen auf einem glaubwürdigen Dekarbonisierungspfad, und „ESG Basics" für Produkte, die ESG-Faktoren berücksichtigen, ohne ein eigenes Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Der EU-Rat veröffentlichte am 24. Juni 2026 sein Verhandlungsmandat zu diesem Vorschlag, der endgültige Text dürfte nach dem Gesetzgebungsverfahren frühestens Ende 2026 feststehen. Anleger sollten daher davon ausgehen, dass sich die heute geltende Artikel-6/8/9-Einteilung in den kommenden Jahren ändern wird, ohne dass der genaue Zeitpunkt schon feststeht.
Wie unterscheidet sich dieser Ratgeber von unserem Beitrag zu nachhaltigen Anleihen?
Dieser Ratgeber behandelt die rechtliche Einordnung nachhaltiger Investmentfonds und ETFs, also gebündelter Beteiligungen an Aktien und Anleihen mehrerer Unternehmen. Für Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds, also einzelne nachhaltige Anleihen und den seit Dezember 2024 geltenden EU Green Bond Standard, siehe der Ratgeber Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds im Überblick. Ein vertiefender Ratgeber speziell zum EU Green Bond Standard ist in Vorbereitung.
Rechtsstand: Juli 2026.
Häufige Fragen zu nachhaltigen Investmentfonds
Was bedeutet die Einstufung eines Fonds nach Artikel 8 oder Artikel 9 der SFDR? Artikel-8-Fonds fördern ökologische oder soziale Merkmale, ohne ein explizites Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Artikel-9-Fonds verfolgen ein konkretes, messbares Nachhaltigkeitsziel und müssen dessen Erreichung berichten. Artikel-6-Fonds haben dagegen keine spezifischen Nachhaltigkeitsmerkmale.
Seit wann gelten die ESMA-Leitlinien zu ESG-Begriffen im Fondsnamen? Seit dem 21. November 2024 für neu aufgelegte Fonds, seit dem 21. Mai 2025 auch für bereits bestehende Fonds. Beide Fristen sind inzwischen abgelaufen, die Vorgaben gelten aktuell für alle betroffenen Fonds.
Was war der DWS-Greenwashing-Fall? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verhängte im April 2025 ein Bußgeld von 25 Millionen Euro gegen die DWS wegen irreführender ESG-Werbung zwischen Mitte 2020 und Januar 2023, das bislang höchste deutsche Greenwashing-Bußgeld.
Habe ich als Anleger Ansprüche, wenn ein Fonds Nachhaltigkeit vortäuscht? Je nach Sachverhalt kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB infrage. Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt von den konkreten Zusagen und der tatsächlichen Fondsführung ab.
Wird sich die rechtliche Einstufung nachhaltiger Fonds in den kommenden Jahren ändern? Ja. Die EU-Kommission hat im November 2025 eine grundlegende SFDR-Reform mit drei neuen Produktkategorien vorgeschlagen. Der endgültige Text dürfte frühestens Ende 2026 feststehen.
Fragen & Antworten
Was bedeutet die Einstufung eines Fonds nach Artikel 8 oder Artikel 9 der SFDR?
Artikel-8-Fonds fördern ökologische oder soziale Merkmale, ohne ein explizites Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Artikel-9-Fonds verfolgen ein konkretes, messbares Nachhaltigkeitsziel und müssen dessen Erreichung berichten. Artikel-6-Fonds haben dagegen keine spezifischen Nachhaltigkeitsmerkmale.
Seit wann gelten die ESMA-Leitlinien zu ESG-Begriffen im Fondsnamen?
Seit dem 21. November 2024 für neu aufgelegte Fonds, seit dem 21. Mai 2025 auch für bereits bestehende Fonds. Beide Fristen sind inzwischen abgelaufen, die Vorgaben gelten aktuell für alle betroffenen Fonds.
Was war der DWS-Greenwashing-Fall?
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verhängte im April 2025 ein Bußgeld von 25 Millionen Euro gegen die DWS wegen irreführender ESG-Werbung zwischen Mitte 2020 und Januar 2023, das bislang höchste deutsche Greenwashing-Bußgeld.
Habe ich als Anleger Ansprüche, wenn ein Fonds Nachhaltigkeit vortäuscht?
Je nach Sachverhalt kommen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB infrage. Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt von den konkreten Zusagen und der tatsächlichen Fondsführung ab.
Wird sich die rechtliche Einstufung nachhaltiger Fonds in den kommenden Jahren ändern?
Ja. Die EU-Kommission hat im November 2025 eine grundlegende SFDR-Reform mit drei neuen Produktkategorien vorgeschlagen. Der endgültige Text dürfte frühestens Ende 2026 feststehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).