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Bank- und Kapitalmarktrecht

EU Green Bond Standard: Was die Bezeichnung "European Green Bond" bedeutet

Seit dem 21. Dezember 2024 dürfen Anleihen die Bezeichnung "European Green Bond" oder "EuGB" nur führen, wenn sie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631 einhalten: mindestens 85 Prozent taxonomiekonforme Erlösverwendung, externe Prüfung und feste Berichtspflichten. Der Ratgeber erklärt die Kernanforderungen und was das Siegel Anlegern tatsächlich verspricht.

Titelbild: EU Green Bond Standard: Was die Bezeichnung "European Green Bond" bedeutet

Seit dem 21. Dezember 2024 dürfen Anleihen die Bezeichnung „European Green Bond" oder „EuGB" nur führen, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 erfüllen: mindestens 85 Prozent taxonomiekonforme Erlösverwendung, eine externe Prüfung durch einen bei der ESMA registrierten Prüfer und feste Berichtspflichten vor und nach der Emission. Das Siegel schafft mehr Vergleichbarkeit als die bisherigen freiwilligen Marktstandards, ist aber selbst weiterhin freiwillig.

Was ist der EU Green Bond Standard?

Der EU Green Bond Standard (EUGBS oder kurz EuGB) ist ein durch die Verordnung (EU) 2023/2631 geschaffenes, freiwilliges Gütesiegel für Anleihen, deren Erlöse in ökologisch nachhaltige Projekte fließen. Die Verordnung trat am 21. Dezember 2023 in Kraft und ist seit dem 21. Dezember 2024 anwendbar. Erst ab diesem Datum dürfen Emittenten ihre Anleihen als „europäische grüne Anleihe" oder „European Green Bond" beziehungsweise mit der Abkürzung „EuGB" bezeichnen, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen.

Anders als frühere freiwillige Marktstandards ist der EuGB damit die erste unmittelbar geltende EU-Verordnung für grüne Anleihen. Er ist damit eines von mehreren Instrumenten im Bereich der Nachhaltigen Geldanlage, die Anlegern mehr Transparenz über die tatsächliche Mittelverwendung verschaffen sollen. Emittenten können weiterhin Anleihen ohne dieses Siegel als „grün" oder „nachhaltig" bewerben, dürfen dann aber nicht die geschützte Bezeichnung „European Green Bond" oder „EuGB" verwenden.

Was sind die Kernanforderungen an einen European Green Bond?

Wer das EuGB-Siegel nutzen will, muss mehrere inhaltliche und formale Vorgaben erfüllen.

Mindestens 85 Prozent taxonomiekonforme Erlösverwendung

Die Verordnung schreibt vor, dass Emittenten die gesamten Anleiheerlöse vor Fälligkeit vollständig in Wirtschaftstätigkeiten investieren, die den technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) entsprechen. In der Praxis bedeutet das: mindestens 85 Prozent der Nettoerlöse müssen taxonomiekonform verwendet werden.

Die Flexibility Pocket: 15 Prozent Spielraum

Die verbleibenden bis zu 15 Prozent der Erlöse, die sogenannte Flexibility Pocket, dürfen in Wirtschaftstätigkeiten fließen, die zwar zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie beitragen, aber deren technische Bewertungskriterien nicht oder noch nicht vollständig erfüllen, etwa weil für den betroffenen Bereich noch keine Kriterien festgelegt wurden oder weil es sich um bestimmte Aktivitäten außerhalb der EU handelt. Diese Flexibilität soll verhindern, dass Lücken in der noch nicht für alle Wirtschaftsbereiche vollständigen Taxonomie die Nutzung des EuGB-Siegels von vornherein blockieren.

Grandfathering bei geänderten Bewertungskriterien

Die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie werden regelmäßig überarbeitet. Ändern sich die Kriterien während der Laufzeit einer bereits begebenen EuGB-Anleihe, haben Emittenten eine Übergangsfrist von sieben Jahren, um ihre Mittelverwendung an die neuen Kriterien anzupassen oder bestehende Zuteilungen entsprechend zu ersetzen. Diese Regelung soll verhindern, dass eine einmal EuGB-konform emittierte Anleihe allein durch spätere Kriterienänderungen rückwirkend ihr Siegel verliert.

Externe Prüfung durch einen ESMA-registrierten Prüfer

Ein zentrales Element des EU Green Bond Standards ist die Pflicht zur externen Prüfung. Vor der Emission muss der Emittent ein sogenanntes Factsheet zur europäischen grünen Anleihe erstellen und dieses von einem externen Prüfer im Rahmen einer Vor-Emissionsprüfung (Pre-Issuance Review) bewerten lassen. Nach vollständiger Zuteilung der Erlöse folgt eine Nach-Emissionsprüfung (Post-Issuance Review) durch denselben oder einen anderen externen Prüfer.

Diese externen Prüfer müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert sein und mehrere berufliche und organisatorische Anforderungen erfüllen, unter anderem Unabhängigkeit vom geprüften Emittenten. Für die Registrierung gilt eine Übergangsregelung: Bis zum 21. Juni 2026 können Prüfer nach vorheriger Meldung an die ESMA tätig werden, ab diesem Datum ist eine förmliche Registrierung mit einer Gebühr von 40.000 Euro Pflicht. Die ESMA veröffentlicht ein laufend aktualisiertes Register der zugelassenen externen Prüfer, in dem bereits mehrere große Ratingagenturen und deren Tochtergesellschaften gelistet sind.

Berichtspflichten während der Laufzeit

Emittenten müssen mindestens einmal jährlich einen Zuteilungsbericht (Allocation Report) veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wohin die Erlöse konkret geflossen sind. Zusätzlich ist mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe ein Wirkungsbericht (Impact Report) vorgeschrieben, der die tatsächliche Umweltwirkung der finanzierten Projekte darstellt.

| Anforderung | Inhalt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Factsheet + Pre-Issuance Review | Externe Vorabprüfung der geplanten Mittelverwendung | Vor der Emission |
| Taxonomiekonformität | Mindestens 85 Prozent der Erlöse taxonomiekonform, bis zu 15 Prozent Flexibility Pocket | Während der gesamten Laufzeit |
| Zuteilungsbericht | Nachweis, wohin die Erlöse tatsächlich geflossen sind | Mindestens jährlich |
| Post-Issuance Review | Externe Prüfung nach vollständiger Zuteilung | Nach vollständiger Mittelzuteilung |
| Wirkungsbericht | Darstellung der tatsächlichen Umweltwirkung | Mindestens einmal während der Laufzeit |

Worin unterscheidet sich der EU Green Bond Standard von den ICMA Green Bond Principles?

Vor dem EU Green Bond Standard orientierten sich die meisten Emittenten grüner Anleihen an den Green Bond Principles der International Capital Market Association (ICMA), einem freiwilligen Marktstandard ohne Gesetzeskraft. Beide Regelwerke folgen einer ähnlichen Grundlogik, Mittelverwendung, Projektauswahl, Erlösverwaltung und Berichterstattung, unterscheiden sich aber in einem entscheidenden Punkt: Die ICMA-Prinzipien sind eine private Marktvereinbarung, deren Einhaltung von keiner Behörde erzwungen wird. Der EU Green Bond Standard ist dagegen eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung mit einer Aufsichtsbehörde im Hintergrund, in Deutschland ist das die BaFin.

Emittenten müssen sich nicht zwischen beiden Standards entscheiden. Viele EuGB-Anleihen orientieren sich inhaltlich zusätzlich an den ICMA-Prinzipien, während umgekehrt ein großer Teil des Marktes weiterhin ausschließlich auf die ICMA-Prinzipien setzt, ohne das EuGB-Siegel zu nutzen. Eine breitere Einordnung aller drei Grundtypen nachhaltiger Anleihen und der ICMA-Prinzipien im Detail bietet der Ratgeber Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds im Überblick.

Welche EuGB-Anleihen gibt es bereits am Markt?

Der italienische Energieversorger A2A SpA begab am 23. Januar 2025 die erste EuGB-konforme Unternehmensanleihe: ein Green Bond über 500 Millionen Euro mit zehnjähriger Laufzeit, an der Borsa Italiana notiert. Die Anleihe war nach Marktberichten rund 4,4-fach überzeichnet. Einen belastbaren, vollständigen Überblick über alle seither begebenen EuGB-Anleihen gibt es derzeit nicht öffentlich, dieser Ratgeber beschränkt sich deshalb auf den gesicherten Marktauftakt.

Was bringt der EU Green Bond Standard Anlegern konkret?

Das EuGB-Siegel verringert das Risiko, dass eine als grün beworbene Anleihe tatsächlich anders verwendete Mittel enthält, weil eine externe, ESMA-registrierte Stelle die Mittelverwendung vor und nach der Emission prüft und der Emittent laufend berichten muss. Das Siegel ist damit in erster Linie ein Instrument gegen Greenwashing, nicht aber ein Gütesiegel für die Bonität des Emittenten oder ein Renditeversprechen.

EuGB-Anleihen unterliegen wie alle Anleihen dem allgemeinen Kapitalmarktrisiko: Bonitätsverschlechterungen des Emittenten, Zinsänderungsrisiken und im Insolvenzfall der Verlust des eingesetzten Kapitals bleiben möglich, unabhängig vom Nachhaltigkeitssiegel. Wer eine EuGB-Anleihe zeichnet, kauft also mehr Transparenz über die Mittelverwendung, nicht mehr Sicherheit für die Rückzahlung.

Welche Haftung droht bei fehlerhaften Angaben zum EuGB-Siegel?

Verwendet ein Emittent die Bezeichnung „European Green Bond" oder „EuGB", obwohl die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 tatsächlich nicht eingehalten wurden, oder enthält das begleitende Wertpapierprospekt unrichtige oder unvollständige Angaben zur Mittelverwendung, kommt neben der aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die BaFin auch die allgemeine Prospekthaftung in Betracht. Die Einzelheiten der Prospekthaftung nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und die Abgrenzung zur persönlichen Haftung von Finanzberatern behandelt der Ratgeber Prospekthaftung und Vertreterhaftung: Wann Finanzberater haften im Detail.

Wie unterscheidet sich dieser Ratgeber von unserem Überblicksbeitrag zu nachhaltigen Anleihen?

Dieser Ratgeber vertieft ausschließlich die Regelungsdetails des EU Green Bond Standards selbst: die 85-Prozent-Quote, die Flexibility Pocket, das Grandfathering und die Pflichten externer Prüfer. Für die Einordnung von Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds als Anleihetypen sowie die freiwilligen ICMA-Prinzipien im Überblick siehe Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds im Überblick. Für die rechtliche Einordnung nachhaltiger Investmentfonds und die SFDR-Einstufung nach Artikel 6, 8 und 9 siehe Nachhaltige Investmentfonds: Rechtliche Einordnung für Anleger.

Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen zum EU Green Bond Standard

Seit wann dürfen Anleihen als „European Green Bond" bezeichnet werden? Seit dem 21. Dezember 2024. Die Verordnung (EU) 2023/2631 trat bereits am 21. Dezember 2023 in Kraft, ist aber erst zwölf Monate später anwendbar geworden.

Wie viel Prozent der Erlöse müssen bei einem European Green Bond taxonomiekonform sein? Mindestens 85 Prozent. Die restlichen bis zu 15 Prozent, die Flexibility Pocket, dürfen in taxonomienahe Tätigkeiten fließen, für die noch keine abschließenden technischen Bewertungskriterien bestehen.

Wer prüft, ob ein European Green Bond die Anforderungen tatsächlich einhält? Ein bei der ESMA registrierter externer Prüfer kontrolliert die Anleihe vor der Emission anhand eines Factsheets und nach vollständiger Zuteilung der Erlöse erneut. Ab dem 21. Juni 2026 ist eine förmliche ESMA-Registrierung für externe Prüfer verpflichtend.

Ist der EU Green Bond Standard dasselbe wie die ICMA Green Bond Principles? Nein. Die ICMA Green Bond Principles sind ein freiwilliger Marktstandard ohne Gesetzeskraft. Der EU Green Bond Standard ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit externer Prüfpflicht und behördlicher Aufsicht, seine Nutzung bleibt aber ebenfalls freiwillig.

Garantiert das EuGB-Siegel eine bestimmte Rendite oder Sicherheit? Nein. Das Siegel bestätigt lediglich, dass die Mittelverwendung extern geprüft wurde und den Vorgaben der EU-Taxonomie entspricht. Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken sowie das allgemeine Verlustrisiko bei Insolvenz des Emittenten bleiben wie bei jeder Anleihe bestehen.

Fragen & Antworten

Seit wann dürfen Anleihen als „European Green Bond" bezeichnet werden?

Seit dem 21. Dezember 2024. Die Verordnung (EU) 2023/2631 trat bereits am 21. Dezember 2023 in Kraft, ist aber erst zwölf Monate später anwendbar geworden.

Wie viel Prozent der Erlöse müssen bei einem European Green Bond taxonomiekonform sein?

Mindestens 85 Prozent. Die restlichen bis zu 15 Prozent, die Flexibility Pocket, dürfen in taxonomienahe Tätigkeiten fließen, für die noch keine abschließenden technischen Bewertungskriterien bestehen.

Wer prüft, ob ein European Green Bond die Anforderungen tatsächlich einhält?

Ein bei der ESMA registrierter externer Prüfer kontrolliert die Anleihe vor der Emission anhand eines Factsheets und nach vollständiger Zuteilung der Erlöse erneut. Ab dem 21. Juni 2026 ist eine förmliche ESMA-Registrierung für externe Prüfer verpflichtend.

Ist der EU Green Bond Standard dasselbe wie die ICMA Green Bond Principles?

Nein. Die ICMA Green Bond Principles sind ein freiwilliger Marktstandard ohne Gesetzeskraft. Der EU Green Bond Standard ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit externer Prüfpflicht und behördlicher Aufsicht, seine Nutzung bleibt aber ebenfalls freiwillig.

Garantiert das EuGB-Siegel eine bestimmte Rendite oder Sicherheit?

Nein. Das Siegel bestätigt lediglich, dass die Mittelverwendung extern geprüft wurde und den Vorgaben der EU-Taxonomie entspricht. Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken sowie das allgemeine Verlustrisiko bei Insolvenz des Emittenten bleiben wie bei jeder Anleihe bestehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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