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Bank- und Kapitalmarktrecht

Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds: Die Anleihe-Typen im Überblick

Green Bonds finanzieren Umweltprojekte, Social Bonds soziale Projekte, Sustainability Bonds beides zugleich. Der Ratgeber erklärt die Unterschiede, die ICMA-Prinzipien, den seit 21.12.2024 anwendbaren EU Green Bond Standard und die Greenwashing-Risiken bei nachhaltigen Anleihen.

Titelbild: Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds: Die Anleihe-Typen im Überblick

Green Bonds finanzieren ausschließlich Umweltprojekte, Social Bonds soziale Projekte, Sustainability Bonds beides zugleich. Freiwillige ICMA-Prinzipien regeln Mittelverwendung und Berichterstattung, seit dem 21. Dezember 2024 gilt zusätzlich der EU Green Bond Standard mit verpflichtender externer Prüfung. Für Anleger bleibt Greenwashing das größte Risiko, wenn ein Emittent mehr Nachhaltigkeit verspricht, als er tatsächlich liefert.

Was unterscheidet Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds?

Alle drei Anleihetypen zweckbinden die eingesammelten Erlöse an bestimmte Projektarten, unterscheiden sich aber im Verwendungszweck.

Green Bonds finanzieren oder refinanzieren ausschließlich Projekte mit positivem Umweltnutzen: erneuerbare Energien wie Wind-, Solar- und Wasserkraft, Energieeffizienz durch Gebäudesanierungen und industrielle Prozesse, Wasser- und Abfallmanagement sowie Klimaschutzprojekte wie Aufforstung und Ökosystemschutz.

Social Bonds finanzieren Projekte mit sozialem Nutzen: bezahlbaren Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und Programme zur Armutsbekämpfung wie Mikrokredite und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Sustainability Bonds kombinieren beide Zwecke und finanzieren Projekte mit gemischtem ökologischem und sozialem Nutzen, etwa grüne Gebäude mit bezahlbarem Wohnraum oder nachhaltige Verkehrsprojekte, die zugleich den Zugang zu Mobilität verbessern.

| Typ | Finanzierungszweck | Typische Projekte |
|---|---|---|
| Green Bond | Ausschließlich ökologisch | Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Wassermanagement |
| Social Bond | Ausschließlich sozial | Bezahlbarer Wohnraum, Bildung, Gesundheitsversorgung |
| Sustainability Bond | Ökologisch und sozial kombiniert | Grüne Gebäude mit Sozialwohnungen, nachhaltige Mobilität |

Der Markt für diese sogenannten Impact Bonds ist seit der ersten Emission der Europäischen Investitionsbank im Jahr 2007 deutlich gewachsen, wenn auch mit unterschiedlicher Dynamik je Anleihetyp: Während grüne Anleihen zuletzt neue Höchststände erreichten, sind sustainability-linked Bonds, deren Konditionen an das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen gekoppelt sind, in den vergangenen Jahren spürbar zurückgegangen.

Welche freiwilligen Standards gelten für nachhaltige Anleihen?

Die International Capital Market Association (ICMA) hat für jeden Anleihetyp eigene, freiwillige Prinzipien entwickelt: die Green Bond Principles (GBP), die Social Bond Principles (SBP) und die Sustainability Bond Guidelines (SBG), die GBP und SBP kombinieren. Alle drei folgen derselben Grundstruktur:

  1. Verwendung der Erlöse: genaue Festlegung, welche Projektkategorien förderfähig sind.
  2. Projektbewertung und -auswahl: Kriterien, nach denen der Emittent Projekte auswählt.
  3. Verwaltung der Erlöse: Nachweis, dass die Mittel tatsächlich den vorgesehenen Projekten zugutekommen.
  4. Berichterstattung: regelmäßige Berichte über Mittelverwendung und Wirkung der finanzierten Projekte.

Die ICMA-Prinzipien wurden zuletzt im Juni 2025 aktualisiert, unter anderem um eine Leitlinie zu grünen Infrastrukturprojekten (Green Enabling Projects) sowie zusätzliche Hinweise zu Sustainability-Linked Bonds für staatliche Emittenten. Sie sind der weltweit meistgenutzte Marktstandard für nachhaltige Anleihen, bleiben aber rechtlich unverbindlich: Ihre Einhaltung wird von keiner Behörde erzwungen, sondern von Ratingagenturen und dem Markt selbst bewertet.

Was regelt der EU Green Bond Standard und seit wann gilt er?

Die EU-Verordnung 2023/2631 über europäische grüne Anleihen (European Green Bond Regulation) ist am 21. Dezember 2024 in Kraft getreten und schafft damit den EU Green Bond Standard (EUGBS), ein freiwilliges, EU-weit einheitliches Gütesiegel „European Green Bond“ beziehungsweise „EuGB“.

Wer das Siegel nutzen will, muss unter anderem:

  • die Erlöse vollständig an Wirtschaftstätigkeiten binden, die den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung entsprechen,
  • vor der Emission ein Merkblatt zum europäischen grünen Anleihe erstellen und von einem externen Prüfer genehmigen lassen (Pre-Issuance Review),
  • mindestens einmal jährlich einen Zuteilungsbericht veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wohin die Mittel geflossen sind,
  • eine externe Nachprüfung (Post-Issuance Review) durchführen lassen und
  • mindestens einmal während der Laufzeit einen Bericht über die Umweltwirkung der finanzierten Projekte veröffentlichen.

Anders als die ICMA-Prinzipien ist der EUGBS eine EU-Verordnung mit unmittelbarer Geltung in allen Mitgliedstaaten, allerdings bleibt auch die Nutzung des Siegels selbst freiwillig: Emittenten können weiterhin Anleihen unter Berufung auf die ICMA-Prinzipien oder ganz ohne externen Standard vermarkten. In Deutschland überwacht die BaFin, ob Emittenten, die das EUGBS-Siegel nutzen, die vorgeschriebenen Informationen tatsächlich korrekt veröffentlichen. Diese Aufsichtsstruktur ist ein zentraler Baustein der Nachhaltigen Geldanlage insgesamt.

Welche weiteren Regelwerke sind für nachhaltige Anleihen relevant?

Zwei weitere EU-Rechtsakte prägen den Markt, ohne selbst Anleihestandards zu sein. Die EU-Taxonomieverordnung liefert ein Klassifizierungssystem, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten, und bildet damit die inhaltliche Grundlage für den EU Green Bond Standard. Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer unabhängig vom gewählten Anleihetyp zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu ihren Produkten, um Anlegern eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

Was bedeutet die EU-Taxonomie für Privatanleger konkret?

Die EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) legt sechs Umweltziele fest: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nur dann als taxonomiekonform, wenn sie erstens die technischen Bewertungskriterien für mindestens eines dieser sechs Ziele erfüllt, zweitens dadurch einen wesentlichen Beitrag zu diesem Ziel leistet, drittens keinem der übrigen fünf Ziele erheblich schadet, sogenanntes Do-No-Significant-Harm-Prinzip (DNSH), und viertens soziale Mindestschutzstandards einhält, etwa zu Arbeitnehmer- und Menschenrechten.

Für Anleger ist die Taxonomie damit vor allem ein Prüfraster, keine Positivliste bestimmter Unternehmen oder Branchen. Wenn eine Anleihe oder ein Fonds mit einer bestimmten Taxonomiequote wirbt, etwa den vorgeschriebenen mindestens 85 Prozent beim EU Green Bond Standard, bedeutet das, dass unabhängig geprüft wurde, ob die konkret finanzierten Tätigkeiten alle vier Voraussetzungen tatsächlich erfüllen, nicht bloß behauptet wird, umweltfreundlich zu sein.

Wie kann ich Greenwashing bei nachhaltigen Anleihen erkennen?

Greenwashing bezeichnet die Praxis, ein Finanzprodukt nachhaltiger darzustellen, als es tatsächlich ist. Bei Green, Social und Sustainability Bonds besteht dieses Risiko besonders dann, wenn ein Emittent zwar mit dem Label wirbt, aber weder eine externe Prüfung noch eine regelmäßige, überprüfbare Berichterstattung vorlegt. Die BaFin hat die Bekämpfung von Greenwashing zu einem strategischen Ziel ihrer Sustainable-Finance-Aufsicht erklärt, weil klare Nachhaltigkeitsdefinitionen im Markt bislang fehlen und Anleger auf vollständige, verständliche Informationen angewiesen sind.

Als Anleger sollten Sie insbesondere prüfen, ob:

  • der Emittent eine externe Prüfung (Second Party Opinion oder EUGBS-Review) vorlegt,
  • regelmäßige Zuteilungs- und Wirkungsberichte veröffentlicht werden,
  • die genannten Projekte konkret benannt und nicht nur allgemein umschrieben sind,
  • ein Rating einer auf ESG spezialisierten Agentur vorliegt, wobei auch Ratingagenturen unterschiedliche Kriterien anlegen und deshalb kein Ersatz für eine eigene Prüfung sind.

Wie unterscheiden sich Green Bonds vom EU Green Bond Standard im Detail?

Dieser Ratgeber ordnet die drei Grundtypen nachhaltiger Anleihen ein und erklärt den regulatorischen Rahmen im Überblick. Die konkreten technischen Anforderungen, Ausnahmen für staatliche Emittenten und die praktische Umsetzung des EU Green Bond Standards behandelt ein eigener, vertiefender Ratgeber zum EU Green Bond Standard.

Rechtsstand: Juli 2026.

Thematisch schließen daran EU Green Bond Standard und Nachhaltige Investmentfonds: Rechtliche Einordnung für Anleger an.

Häufige Fragen zu Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds

Was ist der Hauptunterschied zwischen Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds? Green Bonds finanzieren ausschließlich Umweltprojekte wie erneuerbare Energien. Social Bonds finanzieren Projekte mit sozialem Nutzen wie bezahlbaren Wohnraum. Sustainability Bonds kombinieren beide Ansätze und finanzieren gemischte Projekte.

Sind die ICMA-Prinzipien rechtlich verbindlich? Nein. Die Green, Social und Sustainability Bond Principles der ICMA sind freiwillige Marktstandards ohne gesetzliche Bindungswirkung. Verbindlich ist dagegen die EU-Verordnung 2023/2631 für Emittenten, die das Siegel „European Green Bond“ nutzen wollen.

Seit wann gilt der EU Green Bond Standard? Die Verordnung (EU) 2023/2631 ist am 21. Dezember 2024 anwendbar geworden. Sie schafft ein freiwilliges, aber EU-weit einheitliches Gütesiegel mit verpflichtender externer Prüfung für Emittenten, die es nutzen wollen.

Wie erkenne ich Greenwashing bei nachhaltigen Anleihen? Achten Sie auf eine externe Prüfung, regelmäßige und konkrete Berichterstattung über die Mittelverwendung sowie klar benannte Projekte statt allgemeiner Nachhaltigkeitsversprechen. Fehlt all das, steigt das Greenwashing-Risiko erheblich.

Muss jeder Emittent den EU Green Bond Standard nutzen? Nein, die Nutzung des Siegels bleibt freiwillig. Emittenten können weiterhin Anleihen unter Berufung auf die ICMA-Prinzipien oder ganz ohne externen Nachhaltigkeitsstandard begeben.

Fragen & Antworten

Was ist der Hauptunterschied zwischen Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds?

Green Bonds finanzieren ausschließlich Umweltprojekte wie erneuerbare Energien. Social Bonds finanzieren Projekte mit sozialem Nutzen wie bezahlbaren Wohnraum. Sustainability Bonds kombinieren beide Ansätze und finanzieren gemischte Projekte.

Sind die ICMA-Prinzipien rechtlich verbindlich?

Nein. Die Green, Social und Sustainability Bond Principles der ICMA sind freiwillige Marktstandards ohne gesetzliche Bindungswirkung. Verbindlich ist dagegen die EU-Verordnung 2023/2631 für Emittenten, die das Siegel European Green Bond nutzen wollen.

Seit wann gilt der EU Green Bond Standard?

Die Verordnung (EU) 2023/2631 ist am 21. Dezember 2024 anwendbar geworden. Sie schafft ein freiwilliges, aber EU-weit einheitliches Gütesiegel mit verpflichtender externer Prüfung für Emittenten, die es nutzen wollen.

Wie erkenne ich Greenwashing bei nachhaltigen Anleihen?

Achten Sie auf eine externe Prüfung, regelmäßige und konkrete Berichterstattung über die Mittelverwendung sowie klar benannte Projekte statt allgemeiner Nachhaltigkeitsversprechen. Fehlt all das, steigt das Greenwashing-Risiko erheblich.

Muss jeder Emittent den EU Green Bond Standard nutzen?

Nein, die Nutzung des Siegels bleibt freiwillig. Emittenten können weiterhin Anleihen unter Berufung auf die ICMA-Prinzipien oder ganz ohne externen Nachhaltigkeitsstandard begeben.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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