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Bank- und Kapitalmarktrecht

Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung: Ihre Rechte als Anleger

Wer nach fehlerhafter Anlageberatung Verluste erleidet, kann vom Berater Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Entscheidend sind die anleger- und objektgerechte Beratung, die Aufklärung über Provisionen und die Geeignetheitserklärung nach § 64 WpHG.

Wer nach einer fehlerhaften Anlageberatung Verluste erleidet, kann vom Berater Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, meist gerichtet auf Rückabwicklung der Anlage gegen Erstattung des investierten Kapitals. Voraussetzung ist, dass der Berater gegen seine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen oder nicht ungefragt über Provisionen aufgeklärt hat.

Was bedeutet Anlageberatung rechtlich?

Anlageberatung liegt vor, wenn ein Berater dem Kunden eine persönliche Empfehlung zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten gibt Anlageberatung, wie sie unser Themenüberblick zur Anlageberatung beschreibt, liegt vor, wenn ein Berater dem Kunden eine persönliche Empfehlung zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten gibt, die auf dessen persönlichen Umständen beruht und ihn als für das Produkt geeignet darstellt. Sie kann auch mündlich erfolgen und muss sich an den Kunden oder seinen Vertreter richten, nicht an die Allgemeinheit. Zwischen Berater und Anleger entsteht dadurch ein Beratungsvertrag, aus dem sich besondere Aufklärungs- und Beratungspflichten ergeben, auch wenn kein gesondertes Beratungshonorar vereinbart wurde.

Was bedeutet anleger- und objektgerechte Beratung?

Der Bundesgerichtshof hat die maßgeblichen Maßstäbe für die Anlageberatung bereits 1993 im sogenannten Bond-Urteil festgelegt (BGH, Urteil vom 6.7.1993, Az. XI ZR 12/93) und seither in ständiger Rechtsprechung fortentwickelt. Danach muss eine Beratung zwei Anforderungen zugleich erfüllen.

Anlegergerecht bedeutet, dass die empfohlene Anlage zum Kenntnisstand, zur Risikobereitschaft, zu den Anlagezielen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Kunden passen muss. Ein Berater darf einem sicherheitsorientierten Rentner, der seine Ersparnisse für die Ausbildung eines Enkelkindes anlegen will, kein hochspekulatives Produkt empfehlen, selbst wenn dasselbe Produkt für einen erfahrenen, risikobereiten Anleger durchaus geeignet wäre.

Objektgerecht bedeutet, dass der Berater über alle Eigenschaften und Risiken informieren muss, die für die konkrete Anlageentscheidung von Bedeutung sind, etwa Kursrisiko, Bonität des Emittenten, Kündigungsrechte oder Kostenstruktur. Der Bundesgerichtshof verlangt dabei eine banküblich sorgfältige Prüfung, aktuelle Informationen über das empfohlene Produkt einzuholen, bevor es angeboten wird.

Der BGH hat mit Urteil vom 21.3.2024 (Az. III ZR 70/23) präzisiert, wie weit diese Prüfungspflicht bei Anlagevermittlern reicht, die anders als Anlageberater keine umfassende, sondern nur eine anlassbezogene Plausibilitätsprüfung schulden. Ergeben sich aus zugänglichen Unterlagen wie testierten Jahresabschlüssen ernsthafte Zweifel an der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells oder der Bonität des Emittenten, darf der Vermittler diese nicht ignorieren. Eine generelle Pflicht, ungefragt Jahresabschlüsse einzusehen oder eingeschränkte Testate zu hinterfragen, besteht dagegen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.

Muss der Berater über Provisionen und Kick-backs aufklären?

Ja. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss eine beratende Bank den Kunden ungefragt und unabhängig von der Höhe über Rückvergütungen aufklären, die sie für den Vertrieb einer Anlage aus Ausgabeaufschlägen oder laufenden Verwaltungsgebühren erhält (grundlegend BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, sogenannte Kick-back-Rechtsprechung, seither mehrfach bestätigt und ausdifferenziert, unter anderem BGH, Urteil vom 20.1.2009, Az. XI ZR 510/07). Der Grund: Nur wer weiß, dass der Berater an der Empfehlung selbst mitverdient, kann einschätzen, ob die Empfehlung im eigenen Interesse oder im Interesse des Beraters erfolgt ist.

Davon zu unterscheiden sind reine Innenprovisionen, die der Vertrieb aus dem Anlagebetrag selbst erhält, ohne dass ein gesondertes Rückvergütungsverhältnis zwischen Bank und Fondsgesellschaft besteht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen in erster Linie Banken trifft, während bei freien, unabhängigen Anlageberatern andere Maßstäbe gelten können (BGH, Urteil vom 9.3.2011, Az. XI ZR 191/10). Unterbleibt die gebotene Aufklärung, begründet das für sich genommen bereits einen eigenständigen Schadensersatzanspruch, unabhängig davon, ob die Anlage selbst objektiv geeignet war.

Was ist die Geeignetheitserklärung und wozu dient sie?

Mit der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II wurde das frühere Beratungsprotokoll durch die Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG ersetzt. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, muss dem Privatkunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erklären, warum die konkrete Empfehlung für ihn geeignet ist. Die Erklärung muss die gegebene Empfehlung benennen und erläutern, wie sie auf die persönlichen Merkmale des Kunden zugeschnitten wurde, einschließlich seiner Anlageziele, seiner Risikobereitschaft und seiner Kenntnisse und Erfahrungen (§ 64 Abs. 4 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565).

Anders als das frühere Protokoll, das im Wesentlichen den Gesprächsverlauf dokumentierte, muss die Geeignetheitserklärung erklären, warum gerade dieser Kunde für gerade dieses Produkt in Frage kommt. Das verschiebt den Fokus von der reinen Verlaufsdokumentation hin zu einer inhaltlichen Begründung der Empfehlung, was die Erklärung im Streitfall zu einem zentralen Beweismittel macht: Enthält sie Anlageziele oder eine Risikoeinstufung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen des Kunden erkennbar nicht übereinstimmen, spricht das für einen Beratungsfehler.

Wer muss die fehlerhafte Beratung beweisen?

Grundsätzlich muss der Anleger als Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und dass diese für seine Anlageentscheidung ursächlich war. In der Praxis erleichtert die Rechtsprechung diese Beweisführung an mehreren Stellen. Für die Kausalität zwischen einer unterlassenen Aufklärung, etwa über Rückvergütungen, und der Anlageentscheidung gilt eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Es wird vermutet, dass sich der Anleger bei richtiger Aufklärung gegen die Anlage entschieden hätte, wenn feststeht, dass es zumindest eine vernünftige Handlungsalternative gab. Die Bank muss diese Vermutung dann widerlegen, nicht der Anleger sie beweisen.

Zudem trägt der Berater die Beweislast dafür, dass er seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten tatsächlich nachgekommen ist, sobald der Anleger eine konkrete Pflichtverletzung schlüssig vorträgt. Genau deshalb entscheidet die Geeignetheitserklärung oft den Streitfall: Fehlt sie, ist unvollständig oder enthält erkennbar unzutreffende Angaben, wird es für die Bank oder den Berater schwer, eine ordnungsgemäße Beratung nachzuweisen.

Welchen Schadensersatz kann ich verlangen und wie lange habe ich Zeit?

Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in der Regel auf die Rückabwicklung der Anlage: Der Anleger gibt die erworbenen Finanzinstrumente zurück und erhält im Gegenzug das investierte Kapital erstattet, oft abzüglich zwischenzeitlich erhaltener Ausschüttungen und zuzüglich entgangener, anderweitig erzielbarer Zinsen. Alternativ kommt Ersatz eines konkret bezifferten Vermögensschadens in Betracht, etwa wenn die Anlage inzwischen wertlos oder nicht mehr rückgabefähig ist.

Solche Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Pflichtverletzung und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung, das heißt taggenau zehn Jahre nach dem Beratungsgespräch beziehungsweise dem Erwerb der Anlage (§ 199 Abs. 4 BGB für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen). Wer die Verjährungsfrist knapp verstreichen lässt, verliert den Anspruch endgültig, unabhängig davon, wie eindeutig der Beratungsfehler war.

Wie grenzt sich dieser Ratgeber von unseren anderen Beiträgen zum Anlagerecht ab?

Dieser Beitrag behandelt die Pflichtverletzung im Beratungsgespräch selbst: die anleger- und objektgerechte Beratung, die Aufklärung über Provisionen und die Geeignetheitserklärung als Beweismittel. Geht es um vorsätzlichen Anlagebetrug, etwa Schneeballsysteme oder gefälschte Renditeversprechen, hilft der Ratgeber Anlagebetrug: Geld zurück weiter. Geht es um unwirksame Klauseln im Anlagevertrag selbst, etwa eine vorformulierte Kenntnisnahme-Bestätigung, behandelt das der Ratgeber Unwirksame Klauseln im Anlagevertrag. Geht es um die Haftung für einen fehlerhaften Wertpapier- oder Vermögensanlagenprospekt selbst, ordnet das der Ratgeber Prospekthaftung und Vertreterhaftung ein.

Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen zu Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung

Was macht eine Anlageberatung fehlerhaft? Wenn der Berater die Anlage nicht auf Kenntnisstand, Risikobereitschaft und Anlageziele des Kunden abstimmt (anlegergerechte Beratung), nicht über alle wesentlichen Risiken des Produkts informiert (objektgerechte Beratung) oder nicht ungefragt über eigene Provisionen und Rückvergütungen aufklärt.

Wie beweise ich eine fehlerhafte Anlageberatung? Zentrales Beweismittel ist die Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG, die vor Vertragsschluss ausgehändigt werden muss. Enthält sie unzutreffende Angaben zu Ihrer Risikobereitschaft oder Ihren Anlagezielen, spricht das für einen Beratungsfehler. Zudem trägt der Berater die Beweislast, sobald Sie eine konkrete Pflichtverletzung schlüssig vortragen.

Welchen Schadensersatz kann ich verlangen? In der Regel Rückabwicklung der Anlage gegen Erstattung des investierten Kapitals nach § 280 Abs. 1 BGB, meist abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Alternativ Ersatz eines konkret bezifferten Vermögensschadens.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen? Regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Beratungsfehler und vom Berater Kenntnis erlangt haben, spätestens aber zehn Jahre taggenau nach dem Beratungsgespräch beziehungsweise dem Erwerb der Anlage.

Muss die Bank über Provisionen aufklären, auch wenn ich nicht danach frage? Ja. Nach der BGH-Kick-back-Rechtsprechung muss eine Bank ungefragt und unabhängig von der Höhe über Rückvergütungen aufklären, die sie für die Empfehlung erhält.

Fragen & Antworten

Was macht eine Anlageberatung fehlerhaft?

Wenn der Berater die Anlage nicht auf Kenntnisstand, Risikobereitschaft und Anlageziele des Kunden abstimmt (anlegergerechte Beratung), nicht über alle wesentlichen Risiken des Produkts informiert (objektgerechte Beratung) oder nicht ungefragt über eigene Provisionen und Rückvergütungen aufklärt.

Wie beweise ich eine fehlerhafte Anlageberatung?

Zentrales Beweismittel ist die Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG, die vor Vertragsschluss ausgehändigt werden muss. Enthält sie unzutreffende Angaben zu Ihrer Risikobereitschaft oder Ihren Anlagezielen, spricht das für einen Beratungsfehler. Zudem trägt der Berater die Beweislast, sobald Sie eine konkrete Pflichtverletzung schlüssig vortragen.

Welchen Schadensersatz kann ich verlangen?

In der Regel Rückabwicklung der Anlage gegen Erstattung des investierten Kapitals nach § 280 Abs. 1 BGB, meist abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Alternativ Ersatz eines konkret bezifferten Vermögensschadens.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?

Regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Beratungsfehler und vom Berater Kenntnis erlangt haben, spätestens aber zehn Jahre taggenau nach dem Beratungsgespräch beziehungsweise dem Erwerb der Anlage.

Muss die Bank über Provisionen aufklären, auch wenn ich nicht danach frage?

Ja. Nach der BGH-Kick-back-Rechtsprechung muss eine Bank ungefragt und unabhängig von der Höhe über Rückvergütungen aufklären, die sie für die Empfehlung erhält.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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