04202 / 6 38 37 – 0 · info@rechtsanwaltkaufmann.de · Mo – Fr 9:00–12:30 / 14:30–17:30
Zivilrecht

Behandlungsfehler: Anwalt hilft bei Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung von den zum Behandlungszeitpunkt anerkannten fachlichen Standards abweicht. Wie Patienten ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen, wann sich die Beweislast nach § 630h BGB umkehrt und was seit 2026 beim Zugang zur eigenen Patientenakte gilt.

Titelbild: Behandlungsfehler: Anwalt hilft bei Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung von den zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht. Betroffene Patienten können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, müssen dafür aber grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Rechtsstand: Juli 2026.

Was gilt rechtlich als Behandlungsfehler?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB. Nach § 630a Abs. 2 BGB hat eine medizinische Behandlung grundsätzlich nach den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Weicht der Behandelnde ohne besondere Vereinbarung von diesen Standards ab, liegt eine Pflichtverletzung vor.

Behandlungsfehler im engeren Sinn entstehen etwa durch Fehler in Diagnose oder Therapie, durch Verstöße gegen Hygienestandards oder durch Organisationsmängel. Daneben gibt es Behandlungsfehler im weiteren Sinn, die aus einer unrichtigen, unvollständigen oder unverständlichen Aufklärung folgen, § 630e Abs. 1 BGB. Der Behandelnde muss den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, Risiken und Erfolgsaussichten der Maßnahme informieren und nach § 630e Abs. 1 Satz 3 BGB auch auf bestehende Behandlungsalternativen hinweisen, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen oder Risiken führen können.

Wann haftet der behandelnde Arzt für einen Fehler?

Eine Haftung entsteht nicht automatisch aus jedem Fehler. Der Behandelnde haftet nur, wenn der beim Patienten eingetretene Schaden ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Diesen Ursachenzusammenhang muss im Regelfall der Patient beweisen, was in der Praxis oft die größte Hürde darstellt, weil medizinische Kausalverläufe komplex sind und häufig durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.

Das Gesetz erleichtert diesen Nachweis in bestimmten Fällen. Nach § 630h Abs. 4 BGB wird der Ursachenzusammenhang vermutet, wenn der Behandelnde für die konkret durchgeführte Behandlung nicht befähigt war. Nach § 630h Abs. 5 BGB gilt dasselbe bei einem groben Behandlungsfehler, der geeignet war, die tatsächlich eingetretene Verletzung herbeizuführen. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde und der Fehler aus fachlicher Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Die Beweislastumkehr erfasst dabei nur die Kausalität, nicht den Nachweis des groben Fehlers selbst, diesen muss der Patient weiterhin darlegen.

Wie komme ich an meine Patientenakte?

Patienten haben nach § 630g BGB ein gesetzliches Recht auf unverzügliche Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte, ohne dass sie dafür einen besonderen Grund angeben müssen. Eine zum 6. Februar 2026 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat diesen Anspruch verbessert: Die erste Abschrift der Patientenakte wird seither unentgeltlich zur Verfügung gestellt, weitere Kopien kann der Behandelnde weiterhin in Rechnung stellen. Für den behandelnden Arzt muss der Patient zusätzlich eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht abgeben, sonst können Krankenkassen und Gutachter keine Unterlagen anfordern, die entsprechenden Vordrucke stellt in der Regel die Krankenkasse zur Verfügung.

Begleitend empfiehlt sich ein eigenes Gedächtnisprotokoll mit dem Ablauf der Behandlung, insbesondere was, wann und wo geschehen ist, sowie aufgetretene Beschwerden und Schmerzen. Ein solches Protokoll unterstützt die spätere Beweisführung, ersetzt aber nicht die medizinischen Unterlagen selbst.

Was bedeutet Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler?

Die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs richtet sich nach Art und Schwere der körperlichen und seelischen Folgen. Zukunftsängste, dauerhafte Hilflosigkeit, lange Krankenhausaufenthalte, der Verlust von Organen oder Körperteilen sowie bleibende Behinderungen erhöhen den Anspruch typischerweise. Die tatsächliche Höhe hängt stark vom Einzelfall ab und wird von deutschen Gerichten im internationalen Vergleich eher zurückhaltend bemessen.

Online verfügbare Schmerzensgeldtabellen können eine erste, sehr grobe Orientierung geben, welche Größenordnung in vergleichbaren Fällen zugesprochen wurde. Sie ersetzen jedoch keine Einzelfallprüfung, da veröffentlichte Urteile oft Jahre zurückliegen und die konkreten Umstände selten identisch sind.

Eine belastbare Einschätzung der Anspruchshöhe setzt in der Regel eine anwaltliche Prüfung der medizinischen Unterlagen voraus.

Wie ist die Verjährung bei Behandlungsfehlern geregelt?

Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von seinem Schaden und dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, eine Fristberechnung nach der individuellen Kenntnis, wie sie auch bei den heute noch bestehenden Ansprüchen aus dem Dieselskandal entscheidend ist., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Erfährt ein Patient beispielsweise im Laufe des Jahres 2026 von einem Behandlungsfehler, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2029.

Unabhängig von dieser Kenntnis kann sich der Behandelnde nach § 199 Abs. 2 BGB spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis auf Verjährung berufen. Die Verjährung kann gehemmt werden, etwa während eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen, die Hemmung endet dann sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, § 204 BGB. Auch laufende Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Verjährung, sie läuft frühestens drei Monate nach deren Abbruch weiter, § 203 BGB.

Welche Möglichkeiten habe ich bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, sollten Betroffene möglichst zeitnah eine zweite ärztliche Meinung einholen und alle Untersuchungen und Behandlungen so genau wie möglich dokumentieren. Der Medizinische Dienst (MD, bis zur Umbenennung 2020 als MDK bekannt) erstellte 2024 bundesweit 12.304 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern, ein Aufwand, der zeigt, wie oft solche Fragen im Verbraucherrecht tatsächlich streitig werden. In gut einem Viertel dieser Fälle stellten die Gutachter einen Behandlungsfehler mit Schaden fest. Für gesetzlich Versicherte ist ein solches MD-Gutachten im Anschluss an die Beratung durch die Krankenkasse kostenlos, die Kasse tritt dabei zunächst selbst mit der Berufshaftpflichtversicherung des Behandelnden in Verhandlung.

Daneben können Ärztekammern eigene Gutachten erstellen, und auf freiwilliger Basis lassen sich Schlichtungsstellen für eine außergerichtliche Einigung einschalten. Ist eine Partei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Wer sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht leisten kann, kann beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Wer den behandelnden Arzt auf Schadensersatz verklagt, muss den Schaden, den Behandlungsfehler und den Zusammenhang zwischen beidem beweisen, vorbehaltlich der genannten Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler. Zusätzlich kommt eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB in Betracht, ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren kann dabei helfen, einen Behandlungsfehler kostenlos zu klären. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und wie sie sich beweisen lässt, ist eine Frage, die sich in ähnlicher Form auch bei der Haftung des Maklers auf Schadensersatz stellt.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

Jetzt individuell beraten lassen

Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung von den zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht, § 630a Abs. 2 BGB. Auch eine unrichtige, unvollständige oder unverständliche Aufklärung nach § 630e BGB gilt als Behandlungsfehler im weiteren Sinn.

Wann haftet der behandelnde Arzt für einen Behandlungsfehler?

Der Arzt haftet nur, wenn der eingetretene Schaden nachweislich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Diesen Ursachenzusammenhang muss grundsätzlich der Patient beweisen, bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich diese Beweislast nach § 630h Abs. 5 BGB zu seinen Gunsten um.

Muss ich für die Kopie meiner Patientenakte bezahlen?

Seit einer zum 6.2.2026 in Kraft getretenen Reform erhalten Patienten die erste Abschrift ihrer Patientenakte kostenlos, § 630g BGB. Für weitere Kopien kann der Behandelnde weiterhin eine Gebühr verlangen.

Kann ich wegen eines Behandlungsfehlers auch eine Strafanzeige stellen?

Ja, mit und ohne anwaltliche Unterstützung. Ein Behandlungsfehler kann eine fahrlässige Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB darstellen. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren kann zusätzlich dabei helfen, den Behandlungsfehler kostenlos aufzuklären.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

Profile & Bewertungen