Schadensersatz vom Steuerberater: Wann Sie bei Falschberatung Anspruch haben
Nicht jeder Fehler eines Steuerberaters begründet einen Schadensersatzanspruch, aber versäumte Fristen, unzureichende Aufklärung oder verschwiegene Eigeninteressen gehören zu den häufigsten Haftungsfällen. Was Sie beweisen müssen und wie lange Sie Zeit haben.
Ein Steuerberater haftet auf Schadensersatz, wenn er seine Beratungspflicht schuldhaft verletzt und dadurch ein nachweisbarer Vermögensschaden entsteht. Typische Fälle sind versäumte Fristen, unzureichende Sachverhaltsaufklärung und verschwiegene wirtschaftliche Eigeninteressen an empfohlenen Kapitalanlagen. Rechtsstand: Juli 2026.
Wann kann ich Schadensersatz von meinem Steuerberater verlangen?
Nicht jeder Fehler reicht aus. Ein Anspruch entsteht erst, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen Nicht jeder Fehler reicht aus, wie unser Themenüberblick zum Verbraucherrecht einordnet. Ein Anspruch entsteht erst, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflicht, ein tatsächlich entstandener Vermögensschaden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beidem (§§ 280 Absatz 1, 249 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag, § 675 BGB). Fehlt einer dieser drei Punkte, geht ein Schadensersatzverlangen ins Leere, selbst wenn dem Berater objektiv ein Fehler unterlaufen ist.
Was zählt zu den häufigsten Haftungsfällen bei Steuerberatern?
In der Praxis tauchen vor allem diese Konstellationen auf:
- Versäumte Fristen, allen voran die einmonatige Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid nach § 355 AO. Verstreicht sie unbemerkt, wird der Bescheid bestandskräftig, selbst wenn er fehlerhaft war.
- Unzureichende Sachverhaltsermittlung, wenn der Berater die tatsächliche wirtschaftliche und rechtliche Lage des Mandanten nicht sorgfältig genug prüft.
- Verschwiegene Eigeninteressen, wenn der Berater zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten rät, ohne offenzulegen, dass er selbst wirtschaftlich davon profitiert, etwa über eine Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft.
- Fehler in der Buchhaltung, die zu falschen Steuererklärungen und in der Folge zu Nachforderungen führen.
- Unvollständige oder verspätete Einreichung von Unterlagen, was Säumniszuschläge nach sich ziehen kann.
Muss der Steuerberater über nicht-steuerliche Risiken einer Kapitalanlage aufklären?
Grundsätzlich nicht, es sei denn, er verschweigt eigene wirtschaftliche Vorteile. Handelt ein Steuerberater seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, indem er ihn zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne offenzulegen, dass für ihn selbst wirtschaftliche Vorteile mit diesem Vertragsschluss verbunden sind, liegt darin eine eigenständige Pflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Fall entschieden: Ein Steuerberater hatte seinem Mandanten zur Steueroptimierung geschlossene Fonds über eine Vermittlergesellschaft empfohlen, an der er selbst mittelbar beteiligt war. Ähnlich gelagerte Interessenkonflikte bei der Vermittlung von Kapitalanlagen behandelt auch der Beitrag zur Haftung des Maklers auf Schadensersatz. Der Mandant zeichnete mehrere Schiffsfonds und erlitt später Verluste.
Wer muss beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat?
Der Mandant. Anders als bei der klassischen Anlageberatung, wo die Rechtsprechung dem Anleger eine Beweislastumkehr zugutehält, gilt bei der rechtlichen und steuerlichen Beratung nur der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass sich die strengeren Beweisregeln der Anlageberatung nicht auf das allgemeine Rechts- und Steuerberatungsverhältnis übertragen lassen, weil eine Beratungssituation zu stark vom Einzelfall geprägt ist. Der Mandant muss also darlegen und im Zweifel beweisen, wie er sich bei richtiger, vollständiger Aufklärung tatsächlich verhalten hätte, etwa dass er die empfohlene Anlage bei Kenntnis der Eigenbeteiligung des Beraters nicht gezeichnet hätte.
Auch bei der Frage, ob ein Fehler überhaupt kausal für den späteren Schaden war, verlangt der Bundesgerichtshof konkrete Feststellungen. In einem aktuelleren Fall zur unerkannten Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern (Urteil vom 8.2.2024, Az. IX ZR 137/22) stellte er klar, dass eine Pflichtverletzung allein noch keinen Schaden begründet: Entscheidend ist das hypothetische Alternativverhalten, der Anspruchsteller muss also substantiiert vortragen, wie der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung tatsächlich reagiert hätte.
Wie lange habe ich Zeit, um Schadensersatz zu fordern?
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wer also erst Jahre nach dem eigentlichen Beratungsfehler von seinem Schaden erfährt, etwa durch einen späten Betriebsprüfungsbescheid, dem läuft die Frist regelmäßig erst ab diesem späteren Kenntnisjahr. Wegen dieser Verknüpfung von Entstehung und Kenntnis lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung, sobald ein Verdacht auf einen Beratungsfehler besteht.
Gibt es eine Alternative zur Klage?
Ja, gleich zwei. Bei Streitigkeiten zwischen einem Steuerberater und seinem Auftraggeber, etwa über eine Honorarrechnung, kann die zuständige Steuerberaterkammer nach § 76 Absatz 2 Nummer 3 StBerG auf Antrag vermitteln. Dieses Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei, läuft in der Regel schriftlich ab und endet, anders als ein Schiedsverfahren, nicht mit einem bindenden Spruch, sondern zielt auf eine einvernehmliche Lösung. Sind Sie als Verbraucher betroffen, steht Ihnen zusätzlich die Allgemeine Schlichtungsstelle in Kehl offen, die seit dem 1. April 2016 für Streitigkeiten zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten zuständig ist, sofern diese als Verbraucher handeln. Beide Wege ersetzen keine rechtliche Prüfung Ihres Falls, können eine Klage aber in geeigneten Fällen vermeiden helfen.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.
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Fragen & Antworten
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Steuerberater eine Frist versäumt hat?
Ja, wenn Sie nachweisen können, dass der Schaden durch das Versäumnis entstanden ist, etwa weil ein fehlerhafter Steuerbescheid wegen der abgelaufenen Einspruchsfrist bestandskräftig wurde und Sie sich dagegen nicht mehr wehren konnten.
Muss der Steuerberater mich über eine eigene finanzielle Beteiligung an einer empfohlenen Anlage informieren?
Ja. Empfiehlt er einen Vertragsschluss mit einem Dritten, an dem er selbst wirtschaftlich beteiligt ist, ohne das offenzulegen, handelt er pflichtwidrig und haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Wie lange habe ich Zeit, um Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Fehler und Verursacher Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB).
Gibt es eine kostenlose Möglichkeit, einen Streit mit dem Steuerberater ohne Klage beizulegen?
Ja. Die zuständige Steuerberaterkammer kann nach § 76 StBerG kostenfrei vermitteln, Verbraucher können zusätzlich die Allgemeine Schlichtungsstelle in Kehl einschalten.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).