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Arbeitsrecht

Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG: Wer bekommt sie und wie beantragen?

Wer wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung nach § 56 IfSG erhalten. Der Beitrag erklärt Anspruch, Fristen, die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers und den historischen Ausschluss ungeimpfter Beschäftigter.

Titelbild: Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG: Wer bekommt sie und wie beantragen?

Wer wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, kann nach § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung erhalten, ein Sonderfall unter den vielen Fragen im Themenfeld Rechte im Job., sechs Wochen in voller Höhe, danach 67 Prozent bis zur Kappungsgrenze. Keinen Anspruch hat, wer die Maßnahme durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können, ein Ausschluss, der während der Corona-Pandemie ungeimpfte Beschäftigte traf und bis heute Gerichte beschäftigt. Rechtsstand: Juli 2026.

Wer bekommt eine Entschädigung nach § 56 IfSG?

Anspruchsberechtigt ist nach § 56 Abs. 1 IfSG, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern einem behördlichen Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die nach § 30 IfSG behördlich abgesondert werden, umgangssprachlich unter Quarantäne gestellt. Auch eine vorsorgliche Absonderung vor der eigentlichen behördlichen Anordnung kann entschädigt werden, wenn die Anordnung zu diesem Zeitpunkt bereits hätte ergehen können.

Die Entschädigung richtet sich nach dem tatsächlichen Netto-Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Ausfalls gezahlt, ab der siebten Woche sinkt sie auf 67 Prozent, gedeckelt auf aktuell 2.016 Euro für einen vollen Monat (§ 56 Abs. 2 IfSG). Selbstständige, deren Betrieb während der Maßnahme ruht, erhalten zusätzlich auf Antrag Ersatz der weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Was bedeutet der Ausschlussgrund „vermeidbar“ bei Schutzimpfungen?

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, wer ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermeiden können, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlen wurde. Diese Regelung stammt ursprünglich aus dem Masernschutzgesetz und wurde durch einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern vom 22. September 2021 auch auf Covid-19 angewendet: Seit dem 1. November 2021 erhielten ungeimpfte Beschäftigte, die wegen eines Ansteckungsverdachts in Quarantäne mussten, keine Entschädigung mehr, weil eine öffentlich empfohlene Corona-Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorlag.

Der Ausschluss griff nicht, wenn zum Zeitpunkt der Quarantäne noch keine öffentliche Impfempfehlung für die betroffene Person bestand, etwa weil sie in den vorangegangenen acht Wochen kein zumutbares Impfangebot erhalten hatte, oder wenn eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorlag.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ungeimpften-Ausschluss entschieden?

Die Vorinstanzen in Baden-Württemberg hatten dem Ausschlussgrund zunächst enge Grenzen gesetzt: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim war der Auffassung, die im Herbst 2021 verfügbaren Impfstoffe hätten eine Ansteckung nur mit einer Wirksamkeit von etwa 70 Prozent verhindert, das genüge nicht, um eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes als „vermeidbar“ einzustufen.

Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dem in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. 3 C 5.24) und hob die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. März 2023 sowie des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 20. Februar 2024 auf. Nach Auffassung des Gerichts genügt für den Ausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bereits die Möglichkeit, dass eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Infektion verhindert hätte. Eine bestimmte Mindestwirksamkeit muss nicht nachgewiesen werden, und der Betroffene muss auch nicht darlegen, dass die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit geholfen hätte. Im entschiedenen Fall ging es um einen ungeimpften Selbstständigen, der im Oktober 2021 wegen einer eigenen Corona-Infektion unter Quarantäne stand.

Damit ist die Rechtslage für die Vielzahl noch anhängiger Altverfahren aus der Pandemiezeit deutlich zulasten ungeimpfter Kläger geklärt. Wer noch einen offenen Widerspruch oder eine anhängige Klage zu einem abgelehnten Entschädigungsantrag aus dieser Zeit hat, sollte die Erfolgsaussichten nach diesem Urteil neu bewerten lassen.

Wie läuft die Vorleistung durch den Arbeitgeber ab?

Bei Arbeitnehmern zahlt zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung aus, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses längstens sechs Wochen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge lässt sich der Arbeitgeber anschließend auf Antrag vom zuständigen Land erstatten (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Auf Antrag kann die Behörde dem Arbeitgeber auch einen Vorschuss in voraussichtlicher Höhe des Erstattungsbetrags gewähren (§ 56 Abs. 12 IfSG), sodass er nicht in Vorleistung treten muss, ohne selbst Liquidität zu erhalten.

Diese Vorleistungspflicht gilt nur, soweit tatsächlich ein Verdienstausfall vorliegt. Hat der Arbeitnehmer wegen einer eigenen Erkrankung ohnehin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, etwa nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder bei einer nur kurzen Verhinderung nach § 616 BGB, fehlt es bereits an einem entschädigungsfähigen Verdienstausfall. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. 3 C 4.24) klargestellt, dass §§ 56 und 57 IfSG den Arbeitgeber in solchen Fällen nicht von seiner Entgeltfortzahlungspflicht entlasten sollen: Zahlt er dem erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt fort, entsteht daneben kein Erstattungsanspruch gegen das Land, weil kein entschädigungsfähiger Verdienstausfall vorliegt. Bereits am 5. Dezember 2024 hatte das Gericht entschieden, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer wegen einer nur verhältnismäßig unerheblichen Verhinderungszeit von bis zu 14 Tagen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB gehabt hätte (Az. 3 C 8.23). Im Parallelverfahren zu einer fünfwöchigen Quarantäne (Az. 3 C 7.23) hat es die Sache dagegen zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Anträge nach § 56 Abs. 5 IfSG müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder dem Ende der jeweiligen Maßnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG). Bei einem Übergang auf Kurzarbeitergeld verlängert sich diese Frist auf vier Jahre (§ 56 Abs. 11 Satz 6 IfSG). Dem Antrag ist bei Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge beizufügen, bei Selbstständigen eine Bescheinigung des Finanzamts über das zuletzt nachgewiesene Arbeitseinkommen.

Zuständig für den Antrag ist je nach Bundesland eine unterschiedliche Behörde, meist das Gesundheitsamt, die Landesdirektion oder ein zentrales Landesamt. Wer sich unsicher ist, welche Stelle in seinem Bundesland zuständig ist, sollte sich vor Fristablauf direkt beim örtlichen Gesundheitsamt erkundigen, da die Zweijahresfrist nicht verlängerbar ist.

Gilt die Kinderbetreuungsentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG noch?

Eingeschränkt. § 56 Abs. 1a IfSG gewährt Erwerbstätigen eine Entschädigung, wenn Kitas, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aus Infektionsschutzgründen vorübergehend geschlossen werden und sie ihr Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, hilfsbedürftiges Kind deshalb selbst betreuen müssen, weil keine zumutbare Alternative besteht. Grundvoraussetzung ist nach dem Wortlaut des Absatzes, dass der Bundestag zuvor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, eine solche Feststellung besteht seit deren Aufhebung 2021 nicht mehr.

Für Maßnahmen wegen Covid-19 galt eine eigene Übergangsregelung: Der Anspruch bestand nach § 56 Abs. 1a Satz 5 IfSG unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage, allerdings ausdrücklich nur für Maßnahmen bis zum Ablauf des 23. September 2022. Seit diesem Datum ist die coronabezogene Kinderbetreuungsentschädigung ausgelaufen. Der Absatz selbst wurde nicht aus dem Gesetz gestrichen und würde bei einer erneuten Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag automatisch wieder greifen, für die Gegenwart hat er aber keine praktische Bedeutung mehr.

Was war die Ausgangslage bei der Einführung des Ungeimpften-Ausschlusses 2021?

Auf einer Sitzung am 22. September 2021 beschlossen die Gesundheitsminister von Bund und Ländern, den bereits im Masernschutzgesetz angelegten Ausschlussgrund auch auf Covid-19 anzuwenden. Ab dem 1. November 2021 erhielten Arbeitnehmer, die wegen eines Ansteckungsverdachts in Quarantäne mussten und keine öffentlich empfohlene Corona-Schutzimpfung wahrgenommen hatten, keine staatliche Entschädigung mehr. Die Bundesländer setzten diesen Beschluss unterschiedlich schnell um, einzelne Länder gewährten Entschädigungen zunächst noch länger, weil die notwendige Impfempfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde noch nicht vorlag.

Diese damalige politische Entscheidung ist heute abgeschlossene Rechtsgeschichte, ihre rechtliche Aufarbeitung durch die Verwaltungsgerichte läuft aber, wie die BVerwG-Urteile vom 9. Oktober 2025 zeigen, noch immer.

Haben Sie einen ablehnenden Bescheid zu Ihrer Entschädigung nach § 56 IfSG erhalten, oder möchten Sie als Arbeitgeber prüfen lassen, ob ein Erstattungsanspruch besteht? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Fragen & Antworten

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 IfSG?

Anspruch hat, wer wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz einen Verdienstausfall erleidet, etwa bei einer angeordneten Quarantäne. Die Entschädigung beträgt für die ersten sechs Wochen den vollen Verdienstausfall, danach 67 Prozent bis zu einer monatlichen Kappungsgrenze von aktuell 2.016 Euro.

Warum bekamen Ungeimpfte während der Corona-Pandemie keine Entschädigung mehr?

Seit dem 1. November 2021 griff § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG: Wer eine Quarantäne durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können, erhält keine Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.10.2025 (Az. 3 C 5.24) entschieden, dass dafür bereits die bloße Möglichkeit einer Ansteckungsverhinderung durch die Impfung genügt, eine bestimmte Wirksamkeitsschwelle muss nicht nachgewiesen werden.

Muss mein Arbeitgeber die Entschädigung zuerst auszahlen?

Ja, bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung für längstens sechs Wochen aus eigenen Mitteln vor und lässt sich die Beträge anschließend vom zuständigen Land erstatten. Auf Antrag kann die Behörde ihm auch vorab einen Vorschuss gewähren.

Bekommt der Arbeitgeber die Erstattung auch, wenn er ohnehin Lohn fortzahlen musste?

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.10.2025 (Az. 3 C 4.24) sowie bereits am 5.12.2024 (Az. 3 C 7.23 und 3 C 8.23) entschieden, dass kein Erstattungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer ohnehin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, etwa wegen eigener Erkrankung oder einer nur kurzen Verhinderungszeit nach § 616 BGB.

Gilt die Kinderbetreuungsentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG 2026 noch?

Für coronabedingte Einrichtungsschließungen nicht mehr, diese Sonderregel lief zum 23. September 2022 aus. Der Absatz selbst besteht im Gesetz fort und würde nur wieder greifen, wenn der Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.

Wie lange habe ich Zeit, eine Entschädigung nach § 56 IfSG zu beantragen?

Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Maßnahme, etwa dem Ende der Quarantäne, bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei einem Übergang auf Kurzarbeitergeld verlängert sich die Frist auf vier Jahre.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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