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Arbeitsrecht

Anwalt für Betriebsrente: Ansprüche, Unverfallbarkeit und Anpassung 2026

Betriebsrente zu niedrig, Anpassung ausgeblieben oder Arbeitgeber insolvent? Was Ihnen aus der betrieblichen Altersversorgung zusteht, wann ein Anspruch unverfallbar wird und wie der Pensions-Sicherungs-Verein bei einer Insolvenz einspringt.

Titelbild: Anwalt für Betriebsrente: Ansprüche, Unverfallbarkeit und Anpassung 2026

Die betriebliche Altersversorgung ergänzt die gesetzliche Rente, sorgt aber regelmäßig für Streit, sobald es um die Höhe, die Anpassung oder eine Insolvenz des Arbeitgebers geht. Ein Anspruch bleibt Ihnen erhalten, sobald er nach § 1b BetrAVG unverfallbar geworden ist. Der Arbeitgeber muss laufende Renten alle drei Jahre auf eine Anpassung prüfen, und im Insolvenzfall springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Bei Teilzeitbeschäftigten ist zusätzlich zu klären, wie sich reduzierte Arbeitszeiten auf die Höhe der Rente auswirken.

Wann wird ein Anspruch auf Betriebsrente unverfallbar?

Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG bleibt Ihnen die Anwartschaft auf Ihre Betriebsrente erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres, und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese unverfallbare Anwartschaft geht auch dann nicht verloren, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder das Unternehmen liquidiert wird.

Gilt Ihre Zusage über Entgeltumwandlung, also aus Ihrem eigenen Gehalt finanziert, greift eine noch strengere Regel: Nach § 1b Abs. 5 BetrAVG bleibt die Anwartschaft bereits ab dem ersten Tag der Zusage erhalten, unabhängig von Wartezeit oder Mindestalter. ...unabhängig von Wartezeit oder Mindestalter. Wie sich eine Abfindung kurz vor der Rente auf Rentenabschlag und Arbeitslosengeld auswirkt, ein häufig verwandtes Thema für rentennahe Beschäftigte, zeigt der Beitrag Abfindung kurz vor der Rente: Rentenabschlag, Ausgleichszahlung und ALG I.

Muss der Arbeitgeber die Betriebsrente regelmäßig anpassen?

Ja, und diese Pflicht wird oft übersehen. Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre prüfen, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angepasst werden müssen, und darüber nach billigem Ermessen entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Dabei sind sowohl Ihre Interessen als Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Als erfüllt gilt die Pflicht, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen (§ 16 Abs. 2 BetrAVG). Ganz entfällt sie, wenn sich der Arbeitgeber zu einer jährlichen Mindestanpassung von einem Prozent verpflichtet hat, oder wenn die Versorgung über eine Direktversicherung beziehungsweise Pensionskasse läuft und sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§ 16 Abs. 3 BetrAVG).

Eine einmal zu Recht unterbliebene Anpassung muss der Arbeitgeber später nicht nachholen. Wann Resturlaub trotz vergleichbar strenger Hinweispflichten des Arbeitgebers nicht mehr verfällt, zeigt exemplarisch der Beitrag Resturlaub verfällt nicht mehr BAG: Hinweispflicht des Arbeitgebers. Das gilt aber nur unter drei Voraussetzungen: Er hat Ihnen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, Sie haben innerhalb von drei Kalendermonaten nach Zugang nicht schriftlich widersprochen, und Sie wurden ausdrücklich auf die Folgen eines verspäteten Widerspruchs hingewiesen (§ 16 Abs. 4 BetrAVG). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, bleibt der Anpassungsanspruch bestehen.

Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?

Hier greift der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Er sichert Betriebsrenten aus Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und in bestimmten Fällen auch aus Direktversicherungen und Pensionskassen ab (§ 7 BetrAVG).

Die Absicherung ist allerdings gedeckelt: Die Höchstgrenze liegt beim Dreifachen der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Für 2026 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.955 Euro, daraus ergibt sich eine Höchstgrenze von rund 11.865 Euro monatlich. Wer eine höhere Betriebsrente zugesagt bekommen hat, muss den übersteigenden Teil im Insolvenzverfahren als normale Insolvenzforderung anmelden, mit entsprechend geringeren Erfolgsaussichten.

Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf die Höhe der Betriebsrente aus?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 3 AZR 221/22) entschieden, dass Arbeitgeber bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abstellen dürfen, auch wenn Beschäftigte zuvor viele Jahre in Vollzeit gearbeitet haben und erst später in Teilzeit wechselten. Frühere Vollzeittätigkeiten bleiben für die Berechnung damit unberücksichtigt, was in der Praxis häufig zu einer niedrigeren Betriebsrente führt als bei einer Berechnung über das gesamte Arbeitsverhältnis.

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die viele Jahre in Vollzeit und anschließend 15 Jahre in Teilzeit gearbeitet hatte. Sie sah in der Berechnung anhand des letzten, reduzierten Einkommens eine Diskriminierung, weil sie den Großteil ihrer Berufslaufbahn Vollzeit tätig war. Das BAG wies die Klage ab und bestätigte, dass eine solche Berechnungsmethode zulässig ist, wenn sie dem Ziel dient, den zuletzt erreichten Lebensstandard fortzuschreiben. Bereits zuvor hatte das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit einer anteiligen, sogenannten pro-rata-temporis-Kürzung für Teilzeitbeschäftigte bestätigt, auch wenn eine Berechnung über das gesamte Arbeitsverhältnis rechnerisch zu einer höheren Rente geführt hätte.

Was hat sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II geändert?

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit dem 22. Januar 2026 in Kraft. Es baut auf dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2018 auf und soll die betriebliche Altersversorgung gerade bei kleinen Betrieben und Beschäftigten mit niedrigem Einkommen stärker verbreiten. Zentrale Neuerung ist die arbeitsrechtliche Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells über einen neuen § 24 BetrAVG, der Arbeitgebern und Arbeitnehmern erlaubt, ein bereits für sie geltendes Sozialpartnermodell auch nachträglich zu vereinbaren. Zusätzlich wurde die Einkommensgrenze für die staatliche Förderung von Geringverdienern angehoben und der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss erhöht. Für Ihre bestehenden Ansprüche aus § 1b und § 16 BetrAVG ändert sich durch die Reform nichts, sie gelten unverändert fort.

Wie finde ich den richtigen Zeitpunkt für anwaltliche Beratung?

Spätestens wenn eine Anpassung ausbleibt, eine Berechnung unklar erscheint oder der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, lohnt sich ein früher Blick in die eigene Versorgungszusage. Einen Überblick über weitere Beiträge zu Ihren Rechten im Job gibt die Themenseite Rechte im Job. Wer erst nach Rentenbeginn nachrechnet, hat es oft schwerer, ältere Anpassungsentscheidungen noch anzugreifen, weil die Widerspruchsfristen dann bereits abgelaufen sind.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Ab wann ist meine Betriebsrente unverfallbar?

Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG wird Ihre Anwartschaft unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Bei Zusagen aus Entgeltumwandlung gilt die Anwartschaft nach § 1b Abs. 5 BetrAVG bereits ab dem ersten Tag als erhalten.

Wie oft muss der Arbeitgeber meine Betriebsrente anpassen?

Der Arbeitgeber muss laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre auf eine Anpassung prüfen. Die Pflicht kann entfallen, etwa bei einer vertraglich zugesicherten jährlichen Mindestanpassung oder bestimmten Durchführungswegen mit vollständiger Überschussverwendung.

Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert Ihre Betriebsrente bis zu einer Höchstgrenze ab, die 2026 bei rund 11.865 Euro monatlich liegt (§ 7 Abs. 3 BetrAVG). Übersteigt Ihre Zusage diesen Betrag, müssen Sie den Rest als Insolvenzforderung anmelden.

Diskriminiert es Teilzeitbeschäftigte, wenn die Betriebsrente nur nach dem letzten Gehalt berechnet wird?

Nein, nicht grundsätzlich. Laut BAG-Urteil vom 20.6.2023 (Az. 3 AZR 221/22) ist es zulässig, bei einer endgehaltsbezogenen Zusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abzustellen, auch wenn frühere Vollzeitjahre dadurch unberücksichtigt bleiben.

Ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz II etwas an bestehenden Betriebsrentenansprüchen?

Nein. Das seit 22.1.2026 geltende Gesetz stärkt vor allem die Förderung für Geringverdiener und kleine Betriebe sowie das Sozialpartnermodell. Bestehende Ansprüche nach § 1b und § 16 BetrAVG bleiben davon unberührt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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