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Insolvenzrecht

Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung

Privatinsolvenz können Privatpersonen und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen anmelden, wenn sie zahlungsunfähig sind und ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist. Nach drei Jahren folgt die Restschuldbefreiung.

Titelbild: Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung

Privatinsolvenz kann anmelden, wer zahlungsunfähig ist, keine selbstständige Tätigkeit ausübt (oder als ehemals Selbstständiger weniger als 20 Gläubiger hat) und einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern erfolglos unternommen hat. Nach Verfahrenseröffnung dauert es einheitlich drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung, seit der Reform von 2020 unabhängig von der Schuldenhöhe.

Wer darf eine Privatinsolvenz anmelden?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht nach § 304 InsO jeder natürlichen Person offen Das Verbraucherinsolvenzverfahren, wie es unser Überblick zur Privatinsolvenz einordnet, steht nach § 304 InsO jeder natürlichen Person offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Der ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle: Arbeitnehmer, Studenten, Rentner, Beamte, Hausfrauen und Hausmänner sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II können das Verfahren gleichermaßen nutzen.

Auch ehemals Selbstständige können Privatinsolvenz anmelden, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Überschaubar bedeutet nach § 304 Abs. 2 InsO konkret: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung, und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (etwa offene Lohnzahlungen an frühere Mitarbeiter) mehr bestehen. Wer diese Grenze überschreitet oder noch aktiv selbstständig ist, muss stattdessen die Regelinsolvenz durchlaufen, dazu mehr im Beitrag Insolvenz bei Selbstständigen.

Ein Einkommen ist keine Voraussetzung, ebenso wenig eine Mindestschuldenhöhe. Auch die Anzahl der Gläubiger ist für die Zulässigkeit selbst unerheblich, solange die genannten Kriterien erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen müssen für die Privatinsolvenz erfüllt sein?

Neben der persönlichen Berechtigung müssen zwei materielle Voraussetzungen vorliegen:

Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie können Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen oder absehen, dass Sie dazu bald nicht mehr in der Lage sein werden.

Gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch. Vor dem gerichtlichen Antrag muss ein Versuch unternommen worden sein, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen, etwa über einen Schuldenbereinigungsplan mit Raten- oder Einmalzahlungen. Scheitert dieser Versuch, weil nicht alle Gläubiger zustimmen, stellt eine geeignete Person oder Stelle eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus. Diese Bescheinigung darf nur von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt ausgestellt werden.

Für den eigentlichen Insolvenzantrag sind außerdem einzureichen: ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sowie der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).

Wie läuft das Privatinsolvenzverfahren ab?

Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen.

Phase 1: Vorbereitung

Zunächst wird die Schuldensituation erfasst: Höhe der Schulden, Zahl der Gläubiger, Einkommen, Unterhaltspflichten und vorhandenes Vermögen. Parallel dazu sollten Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen und dieses später in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, da Banken ein bestehendes Konto umwandeln müssen, ein neues Konto aber nicht von vornherein als P-Konto führen müssen (§ 850k Abs. 7 ZPO). Zahlungen an einzelne Gläubiger sollten eingestellt werden, mit Ausnahme existenzsichernder Kosten wie Miete oder Energie, denn eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger kann nach § 283c StGB strafbar sein.

Phase 2: das Insolvenzverfahren selbst

Nach Antragstellung eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren, in der Regel innerhalb weniger Wochen. Ab diesem Zeitpunkt werden Pfändungen der Gläubiger gestoppt (§§ 89, 294 InsO), und ein Insolvenzverwalter übernimmt die Kommunikation mit den Gläubigern. Der pfändungsfreie Teil des Einkommens bleibt Ihnen erhalten, unpfändbares Vermögen wie Hausrat, notwendiges Kfz oder Arbeitsmittel dürfen Sie behalten.

Wichtig für die Höhe des geschützten Einkommens ist die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO. Sie wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Aktuell (Stand 1.7.2026 bis 30.6.2027) liegt der monatliche Grundfreibetrag bei 1.587,40 Euro ohne Unterhaltspflichten. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der Freibetrag auf 2.184,82 Euro, mit zwei Personen auf 2.517,65 Euro, mit drei Personen auf 2.850,48 Euro. Der Höchstbetrag, ab dem das gesamte darüberliegende Einkommen pfändbar ist, liegt bei 4.866,30 Euro monatlich.

Phase 3: Restschuldbefreiung

Seit der Reform zum 1.10.2020 dauert die Wohlverhaltensphase einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 300 InsO), unabhängig von der Schuldenhöhe und ohne die früher erforderliche Mindestquote. Während dieser Zeit müssen Sie unter anderem einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen und dürfen keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten eingehen (§ 295 InsO).

Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Damit gelten sämtliche Schulden als getilgt, unabhängig von ihrer Höhe. Ausgenommen bleiben nach § 302 InsO unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt haben, bestimmte Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat sowie Geldstrafen.

Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

Zwei Normen greifen dabei ineinander. Während des noch laufenden Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger die Versagung nach § 290 InsO beantragen, etwa bei einschlägigen Vorstrafen wegen einer Insolvenzstraftat, vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen schriftlichen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. In der anschließenden Wohlverhaltensphase ist dagegen § 296 InsO einschlägig: Verstößt der Schuldner schuldhaft gegen eine seiner Obliegenheiten aus § 295 InsO und beeinträchtigt das die Befriedigung der Gläubiger, kann ein Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Verletzung die Versagung beantragen.

Wichtig für die Praxis: Der Pflichtenkatalog aus § 295 InsO ist enger, als viele Schuldner annehmen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.7.2018 (Az. IX ZB 78/17) klargestellt, dass § 295 Abs. 1 InsO keine Pflicht enthält, dem Treuhänder unaufgefordert eine Einkommenssteigerung oder eine Einkommensänderung eines Unterhaltsberechtigten, etwa des Ehepartners, mitzuteilen. Von sich aus anzeigen muss der Schuldner nach dem Gesetz nur einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle, alles andere ist nur auf konkretes Verlangen des Gerichts oder Treuhänders zu beantworten.

Was passiert nach der Restschuldbefreiung?

Mit der Restschuldbefreiung beginnt rechtlich ein Neuanfang, praktisch dauert es aber, bis sich das auch in der Bonität niederschlägt. Die Schufa speichert den Eintrag zur Restschuldbefreiung noch für eine gewisse Zeit, und auch danach bleibt die Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit ein eigenes Thema. Die beiden Beiträge Schufa-Eintrag nach Privatinsolvenz und Nach Privatinsolvenz wieder kreditwürdig gehen darauf im Detail ein, ebenso wie der Beitrag Restschuldbefreiung: Schufa-Löschung nach 6 Monaten auf die Löschungsfrist.

Welche Vorteile bietet eine anwaltliche Schuldnerberatung?

Gegenüber öffentlichen oder kommerziellen Schuldnerberatungsstellen kann eine anwaltliche Beratung mehrere Vorteile bieten, insbesondere bei komplexeren finanziellen Situationen. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht kennt die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 305 InsO aus der Praxis und kann den außergerichtlichen Einigungsversuch, den Insolvenzantrag und die Kommunikation mit den Gläubigern aus einer Hand begleiten. Zudem sind Rechtsanwälte an die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gebunden, sodass finanzielle Informationen vertraulich bleiben.

Häufige Fragen zur Privatinsolvenz

Kann jeder Privatinsolvenz anmelden? Nein. Berechtigt sind Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit sowie ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Aktive Selbstständige und Unternehmen müssen die Regelinsolvenz durchlaufen.

Brauche ich ein Mindesteinkommen oder eine Mindestschuldenhöhe für die Privatinsolvenz? Nein, weder ein Einkommen noch eine bestimmte Schuldenhöhe sind Voraussetzung. Entscheidend sind Zahlungsunfähigkeit und der gescheiterte außergerichtliche Einigungsversuch.

Wie lange dauert die Privatinsolvenz bis zur Schuldenfreiheit? Seit der Reform zum 1.10.2020 einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung, unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.

Welche Schulden werden bei der Restschuldbefreiung nicht erlassen? Unter anderem Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt, bestimmte Steuerschulden bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerstraftat sowie Geldstrafen (§ 302 InsO).

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze während der Privatinsolvenz? Aktuell (Stand 1.7.2026) liegt der Grundfreibetrag bei 1.587,40 Euro monatlich ohne Unterhaltspflichten, mit einer unterhaltsberechtigten Person bei 2.184,82 Euro. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Kann jeder Privatinsolvenz anmelden?

Nein. Berechtigt sind Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit sowie ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Aktive Selbstständige und Unternehmen müssen die Regelinsolvenz durchlaufen.

Brauche ich ein Mindesteinkommen oder eine Mindestschuldenhöhe für die Privatinsolvenz?

Nein, weder ein Einkommen noch eine bestimmte Schuldenhöhe sind Voraussetzung. Entscheidend sind Zahlungsunfähigkeit und der gescheiterte außergerichtliche Einigungsversuch.

Wie lange dauert die Privatinsolvenz bis zur Schuldenfreiheit?

Seit der Reform zum 1.10.2020 einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung, unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.

Welche Schulden werden bei der Restschuldbefreiung nicht erlassen?

Unter anderem Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, vorsätzlich nicht gezahlter Unterhalt, bestimmte Steuerschulden bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerstraftat sowie Geldstrafen (§ 302 InsO).

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze während der Privatinsolvenz?

Aktuell (Stand 1.7.2026) liegt der Grundfreibetrag bei 1.587,40 Euro monatlich ohne Unterhaltspflichten, mit einer unterhaltsberechtigten Person bei 2.184,82 Euro. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst.

Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger die Versagung nach § 290 InsO beantragen, etwa bei einschlägigen Vorstrafen, vorsätzlich falschen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder verletzten Auskunftspflichten. In der Wohlverhaltensphase greift stattdessen § 296 InsO bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 InsO, etwa fehlende Erwerbsbemühungen oder ein nicht angezeigter Wohnsitzwechsel.

Muss ich dem Treuhänder unaufgefordert mitteilen, wenn sich mein Gehalt oder das meines Ehepartners erhöht?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.7.2018 (Az. IX ZB 78/17) entschieden, dass § 295 Abs. 1 InsO keine Pflicht enthält, eine Einkommenssteigerung oder die Einkommensänderung eines Unterhaltsberechtigten unaufgefordert mitzuteilen. Von sich aus anzuzeigen sind nur ein Wohnsitz- oder Arbeitsstellenwechsel, alles andere nur auf konkrete Nachfrage von Gericht oder Treuhänder.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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