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Insolvenzrecht

Rangrücktritt, Patronatserklärung, Forderungsverzicht: Sanierungsinstrumente im Vergleich

Rangrücktritt, Patronatserklärung und Forderungsverzicht können eine rechnerische Überschuldung beseitigen und einen Insolvenzantrag vermeiden. Welches Instrument passt, hängt vom Einzelfall ab, und jedes hat steuerliche Folgen.

Rangrücktritt, Forderungsverzicht mit Besserungsschein und Patronatserklärung können eine rechnerische Überschuldung nach § 19 InsO beseitigen und so einen Insolvenzantrag vermeiden, welches Instrument im Einzelfall passt, hängt davon ab, ob nur die Bilanz entlastet oder dem Unternehmen tatsächlich neue Liquidität zugeführt werden soll. Rechtsstand: Juli 2026.

Wann muss ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt, wie unser Überblick zur Unternehmensinsolvenz zeigt, einen Eröffnungsgrund voraus, § 16 InsO. In Betracht kommen die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), bei Eigenantrag zusätzlich die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), oder bei juristischen Personen die Überschuldung (§ 19 InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, es genügt die bloße Fälligkeit, eine ernsthafte Einforderung durch die Gläubiger ist nicht erforderlich. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten rechnerisch nicht mehr deckt und zusätzlich keine positive Fortbestehensprognose besteht, das Unternehmen also voraussichtlich nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, § 19 Abs. 2 InsO. Für Geschäftsführer und Vorstände gilt eine Antragspflicht: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, § 15a InsO. Wie die Insolvenzanfechtung nach Verfahrenseröffnung steuerlich zu behandeln ist, vertieft der Beitrag Insolvenzanfechtung: Steuerfolgen.

Wie funktioniert der qualifizierte Rangrücktritt?

Durch eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung kann eine einzelne Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus ausgeblendet werden, ohne dass die Forderung erlischt. Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 2 InsO: Ein vertraglich vereinbarter Rangrücktritt wird im Zweifel hinter alle in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten nachrangigen Forderungen eingeordnet, also selbst hinter Zinsen, Verfahrenskosten, Geldstrafen und Gesellschafterdarlehen. Damit die Forderung im Überschuldungsstatus tatsächlich unberücksichtigt bleiben darf, muss die Vereinbarung inhaltlich klarstellen, dass die Forderung nur beglichen wird, wenn und soweit künftiges freies Vermögen, ein Liquidationsüberschuss oder künftige Jahresüberschüsse dies zulassen, ohne dass dadurch erneut eine Überschuldung entsteht. Der Rangrücktritt hemmt lediglich die Durchsetzbarkeit der Forderung, gestellte Sicherheiten werden erst mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückübertragen. Da der Rangrücktritt keine neue Liquidität schafft, sondern nur die Bilanz entlastet, eignet er sich vor allem, wenn eine positive Fortbestehensprognose bereits vorliegt oder durch weitere Maßnahmen erreichbar ist.

Was unterscheidet den Forderungsverzicht mit Besserungsschein vom Rangrücktritt?

Beim Forderungsverzicht verzichtet der Gläubiger vollständig auf seine Forderung, rechtlich handelt es sich um einen Erlassvertrag nach § 397 BGB. Wird der Verzicht mit einem Besserungsschein verbunden, steht er unter der auflösenden Bedingung, dass die Forderung bei wirtschaftlicher Erholung des Unternehmens wieder auflebt. Im Überschuldungsstatus taucht die erlassene Verbindlichkeit auf der Passivseite gar nicht mehr auf, anders als beim Rangrücktritt, bei dem die Forderung formal bestehen bleibt. Mit dem Verzicht erlöschen grundsätzlich auch akzessorische Sicherheiten wie eine Bürgschaft oder ein Pfandrecht, nicht akzessorische Sicherheiten sind zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Steuerlich führt der Wegfall der Verbindlichkeit bei der Gesellschaft grundsätzlich zu einem Ertrag in Höhe des Nennwerts, ist der Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, kann in Höhe des werthaltigen Forderungsteils eine verdeckte Einlage vorliegen, die den steuerlichen Gewinn wieder mindert. Ein daraus entstehender Sanierungsgewinn kann unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden. Diese Weichenstellung sollte immer gemeinsam mit dem Steuerberater getroffen werden, bevor die Vereinbarung unterschrieben wird.

Wann hilft eine Patronatserklärung bei der Unternehmenssanierung?

Eine Patronatserklärung kommt in Betracht, wenn nicht die rechnerische Überschuldung im Vordergrund steht, sondern die fehlende positive Fortbestehensprognose. Unterschieden wird zwischen weichen und harten Patronatserklärungen. Die weiche Patronatserklärung ist im Kern eine unverbindliche Goodwill-Erklärung, etwa der Konzernmutter, sie hinter der Tochtergesellschaft zu stehen, ohne eine einklagbare Zahlungspflicht zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. II ZR 84/20) im Zusammenhang mit der Air-Berlin-Insolvenz entschieden, dass eine weiche Patronatserklärung eine rechnerische Überschuldung grundsätzlich nicht beseitigen kann, Zeichnen sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken ab, kann eine weiche Patronatserklärung eine positive Fortführungsprognose nur ausnahmsweise stützen, etwa wenn nach den Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der finanziellen Unterstützung gerechnet werden kann. Die bloße Behauptung, die Muttergesellschaft habe früher schon geholfen, genügt dafür nicht. Die harte Patronatserklärung begründet dagegen eine echte Verpflichtung des Patrons, etwa zur finanziellen Ausstattung der Tochtergesellschaft. Bei der externen harten Patronatserklärung richtet sich diese Verpflichtung an die Gläubiger der Tochtergesellschaft direkt, sie kann ein Insolvenzverfahren vermeiden helfen, begründet aber keinen eigenen Zahlungsanspruch der Tochtergesellschaft selbst. Nur die interne harte Patronatserklärung, bei der der Patron sich gegenüber der Tochtergesellschaft zur Zuführung liquider Mittel verpflichtet, kann nach der Rechtsprechung eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit tatsächlich beseitigen, vorausgesetzt, die zugesagten Mittel fließen auch real.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei der Unternehmenssanierung?

Besteht noch keine Insolvenzreife, aber auch keine tragfähige Fortbestehensprognose, kann, ähnlich wie bei der Insolvenz in Eigenverwaltung, das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) eine Lösung außerhalb des Insolvenzverfahrens bieten. Das seit 1. Januar 2021 geltende Gesetz ermöglicht einen Restrukturierungsplan, der Forderungen kürzen, stunden oder in Eigenkapital umwandeln kann, und der auch gegen den Willen einzelner Gläubiger gerichtlich bestätigt werden kann, wenn die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden. Ergänzend kann das Gericht eine Stabilisierungsanordnung erlassen, die befristet Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aussetzt, um Verhandlungszeit zu schaffen. Rangrücktritt, Forderungsverzicht und Patronatserklärung lassen sich auch innerhalb eines StaRUG-Verfahrens einsetzen, das Verfahren selbst eröffnet aber zusätzliche Instrumente, insbesondere die Möglichkeit, widersprechende Gläubiger zu überstimmen.

Welches Sanierungsinstrument passt zu meinem Unternehmen?

Die Wahl hängt vom konkreten Sanierungsbedarf ab. Liegt eine rechnerische Überschuldung vor und ist eine positive Fortbestehensprognose erreichbar, kommen Rangrücktritt oder Forderungsverzicht in Betracht, wobei der Rangrücktritt die Forderung erhält und der Forderungsverzicht sie endgültig oder auflösend bedingt beseitigt. Fehlt dagegen die positive Fortbestehensprognose selbst, etwa wegen unsicherer Auftragslage, kann eine harte Patronatserklärung die notwendige Sicherheit schaffen. Reicht keines dieser Instrumente aus oder sind mehrere Gläubiger einzubinden, kann das StaRUG-Verfahren die Alternative zum regulären Insolvenzverfahren sein. In jedem Fall gilt: Alle drei klassischen Sanierungsinstrumente ziehen steuerliche Folgen nach sich, eine gemeinsame Abstimmung zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater ist vor der Unterschrift unverzichtbar.

Häufig gestellte Fragen zu Sanierungsinstrumenten

Steht Ihr Unternehmen vor der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, erreichen Sie uns unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Dieser Artikel ist vereinfacht dargestellt und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Rangrücktritt und Forderungsverzicht?

Beim Rangrücktritt bleibt die Forderung bestehen, tritt aber im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück und wird im Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt. Beim Forderungsverzicht erlischt die Forderung, bei einem Besserungsschein unter der auflösenden Bedingung, dass sie bei wirtschaftlicher Erholung wieder auflebt.

Reicht eine weiche Patronatserklärung, um eine Überschuldung zu vermeiden?

In der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.7.2021 (Az. II ZR 84/20) entschieden, dass eine weiche Patronatserklärung eine rechnerische Überschuldung grundsätzlich nicht beseitigen kann, weil sie keine einklagbare Zahlungspflicht begründet.

Muss ich beim Forderungsverzicht einen Steuerberater einschalten?

Ja. Der Wegfall der Verbindlichkeit führt bei der Gesellschaft grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Ertrag, bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung kann teilweise eine verdeckte Einlage vorliegen. Diese Weichenstellung sollte vor der Unterschrift geklärt sein.

Was ist das StaRUG und wann kommt es zum Einsatz?

Das seit 1.1.2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz erlaubt einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan außerhalb des Insolvenzverfahrens, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Es kommt infrage, wenn noch keine Insolvenzreife besteht, aber Rangrücktritt oder Forderungsverzicht allein nicht ausreichen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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