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Insolvenzrecht

Insolvenz in Eigenverwaltung: Voraussetzungen, Ablauf und Alternativen

In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen, ein Sachwalter überwacht statt zu verwalten. Seit dem SanInsFoG 2021 gelten dafür deutlich strengere Zugangsvoraussetzungen als früher.

Titelbild: Insolvenz in Eigenverwaltung: Voraussetzungen, Ablauf und Alternativen

In der Eigenverwaltung verwaltet die Geschäftsführung die Insolvenzmasse selbst weiter, statt sie an einen Insolvenzverwalter abzugeben. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren, ohne selbst die Geschäfte zu führen. Seit der Reform zum 1.1.2021 sind die Zugangsvoraussetzungen dafür deutlich strenger als früher.

Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung ist in §§ 270 ff. InsO geregelt, einem zentralen Baustein des Unternehmensinsolvenzrechts, der Unternehmen in der Krise eigene Sanierungswege eröffnet. Nach § 270 Abs. 1 InsO bleibt der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht dies im Eröffnungsbeschluss anordnet. Der entscheidende Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren liegt in der Rollenverteilung: Dort verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis vollständig an einen Insolvenzverwalter, in der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung handlungsfähig und kennt Kunden, Lieferanten und Betriebsabläufe weiterhin aus erster Hand. Für Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ist die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 2 InsO ausdrücklich ausgeschlossen, sie kommt ausschließlich für Unternehmen in Betracht.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten seit der Reform 2021?

Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat die Hürden für die Eigenverwaltung zum 1.1.2021 spürbar angehoben, nachdem in der Praxis zuvor auch wenig vorbereitete Anträge häufig durchgingen. Seitdem verlangt § 270a InsO, dass der Schuldner dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beifügt, die aus fünf Bestandteilen besteht:

  1. Ein Finanzplan für sechs Monate mit einer fundierten Darstellung, aus welchen Quellen das Unternehmen in dieser Zeit finanziert werden soll.
  2. Ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, das Art, Ausmaß und Ursachen der Krise beschreibt sowie Ziel und geplante Maßnahmen der Eigenverwaltung.
  3. Eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern und anderen am Verfahren beteiligten Dritten.
  4. Vorkehrungen, mit denen der Schuldner die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten während des Verfahrens sicherstellen will.
  5. Eine begründete Einschätzung der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren.

Zusätzlich muss der Schuldner nach § 270a Abs. 2 InsO offenlegen, ob Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Finanzamt oder wesentlichen Lieferanten bestehen, ob in den letzten drei Jahren bereits eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre gegen ihn angeordnet war und ob er seinen Offenlegungspflichten der letzten drei Geschäftsjahre nachgekommen ist.

Ein Finanzplan über die gesamte voraussichtliche Verfahrensdauer wäre vor Antragstellung kaum seriös zu erstellen, deshalb hat der Gesetzgeber bewusst den kürzeren Sechs-Monats-Zeitraum gewählt. Das Gericht bestellt nach § 270b InsO einen vorläufigen Sachwalter nur, wenn diese Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, die auf wesentliche Mängel hindeuten. Bei behebbaren Mängeln kann das Gericht eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen. Die Bestellung unterbleibt außerdem, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, die zu erwartenden Kosten wesentlich über denen eines Regelverfahrens liegen oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern bestehen.

Was ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und wie grenzt es sich ab?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausprägung der Eigenverwaltung mit einer wichtigen Einschränkung: Es steht nach § 270d InsO nur offen, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wer bereits zahlungsunfähig ist, kann kein Schutzschirmverfahren mehr beantragen, sondern nur die reguläre Eigenverwaltung.

Voraussetzung ist eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit, und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Legt der Schuldner diese Bescheinigung vor, bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die höchstens drei Monate betragen darf. Der Aussteller der Bescheinigung darf anschließend nicht selbst zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden, der Schuldner kann aber einen Vorschlag zur Person des Sachwalters machen, von dem das Gericht nur abweichen darf, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Tritt während der Frist tatsächlich Zahlungsunfähigkeit ein, müssen Schuldner oder Sachwalter dies dem Gericht unverzüglich anzeigen, woraufhin das Gericht über die weitere Verfahrenseröffnung entscheidet.

Damit ist das Schutzschirmverfahren enger als die allgemeine Eigenverwaltung: Es ist auf die frühe Krisenphase vor Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten und mit der strikten Drei-Monats-Frist verbunden, während die reguläre Eigenverwaltung nach § 270a InsO auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich bleibt.

Welche Rolle spielt der Sachwalter im Unterschied zum Insolvenzverwalter?

Der Sachwalter tritt in der Eigenverwaltung an die Stelle des Insolvenzverwalters, seine Aufgabe ist aber grundlegend anders zugeschnitten. Während der Insolvenzverwalter im Regelverfahren selbst über die Masse verfügt, verwaltet und verwertet, hat der Sachwalter in erster Linie eine Kontroll- und Überwachungsfunktion. Er prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, überwacht die Geschäftsführung und muss bestimmten Rechtshandlungen der Geschäftsleitung zustimmen, etwa der Begründung von Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, muss er dies dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzeigen, was zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen kann.

Wie läuft eine Insolvenz in Eigenverwaltung ab?

Der grobe Ablauf folgt mehreren Phasen: Zunächst stellt der Schuldner den Antrag auf Eigenverwaltung samt der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. Das Gericht bestellt bei schlüssiger Planung einen vorläufigen Sachwalter, in dieser vorläufigen Phase kann der Schuldner das Unternehmen bereits unter Aufsicht weiterführen und die Sanierung vorbereiten. Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und ordnet die endgültige Eigenverwaltung an, der vorläufige Sachwalter wird in der Regel zum endgültigen Sachwalter bestellt. Anschließend arbeitet die Geschäftsführung gemeinsam mit Beratern einen Insolvenzplan aus, der festlegt, in welcher Höhe die Gläubiger befriedigt werden und welche Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Über diesen Plan stimmen die Gläubiger in Gruppen ab, wird die erforderliche Mehrheit erreicht und bestätigt das Gericht den Plan, endet das Verfahren regelmäßig mit der Planbestätigung und der anschließenden Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen.

Welche Vor- und Nachteile hat die Eigenverwaltung tatsächlich?

Der wichtigste Vorteil liegt im Erhalt der operativen Kontrolle: Die Geschäftsführung kennt das Unternehmen, seine Kunden und Lieferanten aus erster Hand und kann Verhandlungen ohne den zeitlichen Umweg über einen erst neu einzuarbeitenden Insolvenzverwalter führen. In der Praxis lässt sich dadurch oft ein Insolvenzplan mit besseren Gläubigerquoten erzielen als im Regelverfahren, weil die Sanierung zielgerichteter vorbereitet werden kann. Auch die Reputation gegenüber Kunden und Geschäftspartnern leidet häufig weniger als bei einem klassischen Insolvenzverwalterverfahren.

Dem stehen reale Nachteile gegenüber. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO verursacht bereits im Vorfeld erhebliche Beratungskosten, die bei einem gescheiterten Antrag verloren sind. Die Anforderungen an die Vorbereitung sind seit 2021 hoch, ein unzureichend vorbereiteter Antrag wird vom Gericht abgelehnt oder die Eigenverwaltung später wieder aufgehoben, wenn der Sachwalter Nachteile für die Gläubiger anzeigt. Zudem bleibt die persönliche Haftung der Geschäftsführung bestehen, wie der folgende Abschnitt zeigt. Verlässliche, aktuelle Erfolgsquoten für Eigenverwaltungsverfahren insgesamt sind nicht einheitlich veröffentlicht, in der Fachliteratur werden häufig deutlich bessere Gläubigerquoten im Vergleich zum Regelverfahren berichtet, eine pauschale Erfolgsgarantie gibt es aber nicht, jedes Verfahren hängt von der Qualität der Vorbereitung und der Mitwirkungsbereitschaft der Gläubiger ab.

Wie haftet die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung?

Die fortbestehende Kontrolle der Geschäftsführung bedeutet nicht, dass sie von Haftungsrisiken befreit wäre. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft, haben Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder vergleichbare Organe nach § 276a Satz 1 InsO während der Eigenverwaltung keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nach § 276a Satz 2 InsO nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam, die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Maßnahme keine Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt.

Die zentrale Haftungsfolge steht in § 276a Satz 3 InsO: Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans haften den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 InsO, also nach denselben Vorschriften, die sonst für die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gelten. Verletzt die Geschäftsführung schuldhaft eine insolvenzspezifische Pflicht, etwa durch eine unwirtschaftliche Fortführung des Betriebs ohne tragfähige Liquiditätsplanung oder Fehler bei der Umsetzung des Insolvenzplans, kann sie ebenso persönlich in Anspruch genommen werden wie ein regulärer Verwalter. Wie diese Haftung im Einzelnen ausgestaltet ist, insbesondere die Abgrenzung zwischen Individual- und Gesamtschaden, erklärt der Beitrag Haftung des Insolvenzverwalters: Wann Gläubiger und Schuldner Schadensersatz verlangen können, dessen Grundsätze über § 276a InsO entsprechend auf die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung übertragen werden.

Wann ist das StaRUG die bessere Alternative zur Eigenverwaltung?

Besteht noch keine Insolvenzreife, aber bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit, muss der Weg nicht zwangsläufig über einen Insolvenzantrag führen. Das seit 1.1.2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan vollständig außerhalb eines Insolvenzverfahrens, ohne dass ein Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt wird. Für Unternehmen, die eine Insolvenzbekanntmachung und die damit verbundene öffentliche Signalwirkung vermeiden wollen, kann das StaRUG deshalb die diskretere und oft schnellere Alternative sein, insbesondere wenn nur wenige Gläubiger eingebunden werden müssen und keine tiefgreifende operative Sanierung mit umfassender Betriebsfortführung notwendig ist. Bestehen dagegen erhebliche operative Probleme, etwa unwirtschaftliche Dauerschuldverhältnisse, umfangreiche Pensionsverpflichtungen oder ein genereller Sanierungsbedarf, der über eine reine Finanzrestrukturierung hinausgeht, bietet die Eigenverwaltung die weitergehenden Instrumente, etwa die Möglichkeit, in Insolvenz befindliche Verträge zu beenden oder Personal im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste sozialverträglich abzubauen. Wie sich Rangrücktritt, Forderungsverzicht, Patronatserklärung und das StaRUG-Verfahren im Detail zueinander verhalten, erklärt der Beitrag Rangrücktritt, Patronatserklärung, Forderungsverzicht: Sanierungsinstrumente im Vergleich.

Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen zur Insolvenz in Eigenverwaltung

Was unterscheidet die Eigenverwaltung vom regulären Insolvenzverfahren? In der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt und verwaltet die Insolvenzmasse selbst, ein Sachwalter überwacht nur. Im Regelverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die vollständige Verfügungsbefugnis über die Masse.

Welche Unterlagen sind seit 2021 für den Antrag auf Eigenverwaltung nötig? Eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO mit Finanzplan für sechs Monate, Sanierungskonzept, Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern, Vorkehrungen zur Pflichterfüllung und einer Kosteneinschätzung gegenüber dem Regelverfahren.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren? Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine Variante der Eigenverwaltung, die nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung offensteht, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, und die mit einer Höchstfrist von drei Monaten für den Insolvenzplan verbunden ist.

Haftet die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung persönlich? Ja. Nach § 276a InsO haftet sie den Verfahrensbeteiligten nach denselben Vorschriften wie ein Insolvenzverwalter (§§ 60 bis 62 InsO), wenn sie schuldhaft eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt.

Wann ist das StaRUG die bessere Wahl statt einer Eigenverwaltung? Wenn noch keine Insolvenzreife besteht und vor allem eine Finanzrestrukturierung ohne umfassende operative Sanierung nötig ist. Das StaRUG kommt ohne Insolvenzantrag aus, während die Eigenverwaltung bei tiefgreifendem operativem Sanierungsbedarf die weitergehenden Instrumente bietet.

Fragen & Antworten

Was unterscheidet die Eigenverwaltung vom regulären Insolvenzverfahren?

In der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt und verwaltet die Insolvenzmasse selbst, ein Sachwalter überwacht nur. Im Regelverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die vollständige Verfügungsbefugnis über die Masse.

Welche Unterlagen sind seit 2021 für den Antrag auf Eigenverwaltung nötig?

Eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO mit Finanzplan für sechs Monate, Sanierungskonzept, Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern, Vorkehrungen zur Pflichterfüllung und einer Kosteneinschätzung gegenüber dem Regelverfahren.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine Variante der Eigenverwaltung, die nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung offensteht, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, und die mit einer Höchstfrist von drei Monaten für den Insolvenzplan verbunden ist.

Haftet die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung persönlich?

Ja. Nach § 276a InsO haftet sie den Verfahrensbeteiligten nach denselben Vorschriften wie ein Insolvenzverwalter (§§ 60 bis 62 InsO), wenn sie schuldhaft eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt.

Wann ist das StaRUG die bessere Wahl statt einer Eigenverwaltung?

Wenn noch keine Insolvenzreife besteht und vor allem eine Finanzrestrukturierung ohne umfassende operative Sanierung nötig ist. Das StaRUG kommt ohne Insolvenzantrag aus, während die Eigenverwaltung bei tiefgreifendem operativem Sanierungsbedarf die weitergehenden Instrumente bietet.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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