Kündigung Renteneintritt: Betriebsbedingte Kündigung kurz vor der Rente
Das BAG erlaubt es Arbeitgebern, die Rentennähe bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Wer betroffen ist und worauf es bei einer betriebsbedingten Kündigung kurz vor der Rente ankommt.
Ja, das Bundesarbeitsgericht erlaubt es Arbeitgebern seit einem Urteil vom 8. Dezember 2022, die Rentennähe bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, allerdings nur als eines von mehreren Kriterien und nur für Arbeitnehmer, die eine abschlagsfreie Altersrente in Reichweite haben. Rechtsstand: Juli 2026.
Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG (Az. 6 AZR 31/22) hatte über zwei betriebsbedingte Kündigungen einer 1957 geborenen Arbeitnehmerin zu entscheiden, die nach 48 Jahren Betriebszugehörigkeit ab Dezember 2020 abschlagsfrei in Rente hätte gehen können. Der Insolvenzverwalter ihres Arbeitgebers kündigte ihr im Zuge eines Insolvenzverfahrens zweimal, am 27. März und am 29. Juni 2020, eine Situation, die auch beim Streit um die richtige Abfindung kurz vor der Rente häufig zusätzlich zur Sprache kommt. Vorinstanzlich hatten Arbeitsgericht Dortmund und Landesarbeitsgericht Hamm beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Das BAG bestätigte die Unwirksamkeit der ersten Kündigung, weil die Sozialauswahl allein auf die Rentennähe gestützt war. Die zweite Kündigung erklärte es dagegen für wirksam, weil dort eine umfassendere Sozialauswahl vorlag, in der die Rentennähe nur eines von mehreren Kriterien war.
Auf welche Vorschriften stützt sich das Urteil?
Das Verfahren betraf eine Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit Interessenausgleich und Namensliste. Rechtsgrundlage war § 1 Abs. 3 KSchG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, der die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl bei einer solchen Namensliste auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt. Das BAG stellte klar, dass das Kriterium Lebensalter ambivalent zu bewerten ist: Mit zunehmendem Alter steigt zwar grundsätzlich die Schutzbedürftigkeit wegen schlechterer Vermittlungschancen, sie sinkt aber, sobald eine abschlagsfreie Altersrente in greifbare Nähe rückt, weil die finanzielle Absicherung dann zeitnah gesichert ist.
Wer ist von dem Urteil betroffen?
Betroffen sind ausschließlich Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Jahren nach der Kündigung eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, dazu kann auch die sogenannte Rente mit 63 zählen, sofern sie abschlagsfrei möglich ist. Arbeitnehmer, deren Altersrente mit Abschlägen verbunden wäre, oder solche, die eine Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehen könnten, sind ausdrücklich nicht betroffen. Diese Einschränkung hat das BAG bewusst eng gefasst.
Darf die Rentennähe das einzige Auswahlkriterium sein?
Nein. Genau daran scheiterte im Ausgangsfall die erste Kündigung. Arbeitgeber müssen weiterhin alle relevanten Sozialkriterien umfassend abwägen, dazu zählen Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Eine Sozialauswahl, die sich allein auf die Rentennähe stützt und andere Kriterien unberücksichtigt lässt, bleibt fehlerhaft. Bei Kündigungen im Rahmen einer Namensliste nach § 125 InsO prüfen die Gerichte die Sozialauswahl zudem nur auf grobe Fehlerhaftigkeit, außerhalb einer Insolvenz gilt der strengere allgemeine Prüfungsmaßstab nach § 1 Abs. 3 KSchG.
Was sollten betroffene Arbeitnehmer jetzt tun?
Wer eine betriebsbedingte Kündigung kurz vor dem Renteneintritt erhält, sollte die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG im Blick behalten und die konkrete Sozialauswahl anwaltlich prüfen lassen, ganz ähnlich wie bei einer Kündigung in der Schwangerschaft, bei der ebenfalls eine Frist über den späteren Rechtsschutz entscheidet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber neben der Rentennähe auch die übrigen Sozialkriterien angemessen berücksichtigt hat und ob die Kündigung außerhalb oder, wie im Ausgangsfall, innerhalb eines Insolvenzverfahrens mit Namensliste ausgesprochen wurde.
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Häufig gestellte Fragen zur Kündigung kurz vor der Rente
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Fragen & Antworten
Darf mein Arbeitgeber mir kurz vor der Rente betriebsbedingt kündigen, obwohl ich sehr lange im Betrieb war?
Grundsätzlich ja, das BAG erlaubt seit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Az. 6 AZR 31/22), die Rentennähe bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Andere Kriterien wie Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten müssen aber weiterhin einbezogen werden.
Gilt das Urteil auch außerhalb von Insolvenzverfahren?
Der entschiedene Fall betraf eine Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit Namensliste nach § 125 InsO, bei dem die gerichtliche Kontrolle der Sozialauswahl eingeschränkt ist. Außerhalb einer Insolvenz gilt der allgemeine Prüfungsmaßstab nach § 1 Abs. 3 KSchG, die Grundaussage zur Rentennähe als zulässiges Kriterium überträgt sich, die Prüfungsdichte unterscheidet sich aber.
Betrifft das Urteil auch die Rente mit 63?
Es kann Arbeitnehmer betreffen, die eine abschlagsfreie Rente mit 63 innerhalb von zwei Jahren erreichen können. Arbeitnehmer mit Abschlägen oder mit Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung sind ausdrücklich nicht betroffen.
Was sollte ich tun, wenn ich eine Kündigung kurz vor dem Renteneintritt erhalten habe?
Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG beachten und die konkrete Sozialauswahl anwaltlich prüfen lassen, insbesondere ob neben der Rentennähe auch andere Sozialkriterien berücksichtigt wurden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).