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Arbeitsrecht

Abfindung nach Kündigungsschutzklage: Auflösungsantrag, Vergleich und Prozessrisiko

Eine Kündigungsschutzklage erzwingt keine Abfindung, in der Praxis endet sie aber meist in einem Vergleich. Wie der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG funktioniert und wovon die Vergleichshöhe im Gütetermin abhängt.

Titelbild: Abfindung nach Kündigungsschutzklage: Auflösungsantrag, Vergleich und Prozessrisiko

Erzwingt eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung? Nein, nicht automatisch. Sie führt zunächst nur zur gerichtlichen Prüfung, ob die Kündigung wirksam war. Einen eigenständigen Abfindungsanspruch verschafft erst der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, den auch der Arbeitgeber stellen kann. In der Praxis kommt es dazu aber selten, weil die meisten Verfahren im Gütetermin mit einem Vergleich enden. Rechtsstand: Juli 2026.

Was passiert rechtlich, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird?

Wehrt sich ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung, prüft das Arbeitsgericht ausschließlich, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und formal wirksam war. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit fest, gilt das Arbeitsverhältnis als fortbestehend, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des Lohns für die Zeit des Prozesses (Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB).

Eine Abfindung ist damit noch nicht automatisch verbunden. Das deutsche Kündigungsschutzrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung allein wegen einer erhobenen oder gewonnenen Kündigungsschutzklage. Für Arbeitgeber bedeutet das zunächst: Wer eine Kündigung ausspricht, muss mit dem vollen Risiko rechnen, den Arbeitnehmer bei verlorenem Prozess weiterbeschäftigen und rückwirkend vergüten zu müssen, nicht automatisch mit einer festen Abfindungspflicht.

Wann entsteht ein echter Abfindungsanspruch über das Gericht?

Ein gerichtlich festgesetzter Abfindungsanspruch entsteht über den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber unzumutbar geworden ist, löst es das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung.

Diesen Antrag kann nicht nur der Arbeitnehmer stellen. Auch der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag einreichen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, etwa ein tiefgreifend zerrüttetes Vertrauensverhältnis, massive Beleidigungen im Prozessverlauf oder eine öffentliche Rufschädigung des Unternehmens durch den Arbeitnehmer. Für leitende Angestellte im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG gilt eine Erleichterung: Hier kann der Arbeitgeber die Auflösung erreichen, ohne überhaupt Gründe nennen zu müssen, dazu mehr im Artikel Abfindung leitende Angestellte.

Beide Anträge lassen sich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. Das Gericht setzt bei einer Auflösung den Beendigungszeitpunkt so fest, als hätte eine sozial gerechtfertigte Kündigung fristgerecht gewirkt.

Wie hoch fällt eine gerichtlich festgesetzte Abfindung aus?

Die Höhe richtet sich nach § 10 KSchG. Der Grundbetrag liegt bei bis zu 12 Monatsverdiensten. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre, steigt die Obergrenze auf 15 Monatsverdienste. Ab dem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind bis zu 18 Monatsverdienste möglich. Diese erhöhten Werte gelten nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer zum Auflösungszeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.

Als Monatsverdienst zählt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zusteht, dazu zählen also neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zulagen, Sachbezüge wie ein Dienstwagen und in der Regel anteilige Sonderzahlungen.

| Alter und Betriebszugehörigkeit | Obergrenze nach § 10 KSchG |
| --- | --- |
| Grundfall, ohne besondere Voraussetzungen | 12 Monatsverdienste |
| Ab 50 Jahre, mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit | 15 Monatsverdienste |
| Ab 55 Jahre, mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit | 18 Monatsverdienste |

Diese Werte sind gesetzliche Obergrenzen für den Fall eines Auflösungsurteils, keine automatische Zahlungshöhe. Das Gericht setzt innerhalb dieses Rahmens einen angemessenen Betrag fest, der von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Warum enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich statt einem Urteil?

Statistisch enden über 60 Prozent der Kündigungsschutzklagen nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich, meist bereits im Gütetermin. Für Arbeitgeber ist das häufig die wirtschaftlich vernünftigere Lösung, weil ein Vergleich das Prozessrisiko sofort beendet und die andernfalls drohenden Kosten für Annahmeverzugslohn, Anwaltshonorare und einen möglicherweise langen Rechtsstreit begrenzt.

In der Praxis dient die aus § 1a KSchG bekannte Faustformel, ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, häufig als Einstieg in die Vergleichsverhandlung, obwohl sie rechtlich nur für den dort geregelten Sonderfall der betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gilt, nicht für die allgemeine Kündigungsschutzklage. ...nicht für die allgemeine Kündigungsschutzklage. Wie sich die tatsächlich gezahlte Abfindung anschließend versteuern lässt und was seit 2025 beim Lohnsteuerabzug zu beachten ist, zeigt der Beitrag Abfindung versteuern: Fünftelregelung und Steuerlast berechnen. Ausgehend von diesem Richtwert verschieben mehrere Faktoren die tatsächlich vereinbarte Summe nach oben oder unten.

Welche Faktoren bestimmen das Prozessrisiko und damit die Vergleichshöhe?

Das Prozessrisiko des Arbeitgebers ist der eigentliche Verhandlungshebel, nicht die gesetzliche Formel. Mehrere Punkte fließen in diese Risikoeinschätzung ein.

Die Beweislage zur Kündigung wiegt am schwersten. Fehlt eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, ist die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen erkennbar fehlerhaft, oder lässt sich der Kündigungsgrund kaum belegen, steigt der Vergleichsbetrag spürbar, weil der Arbeitgeber ein hohes Risiko trägt, den Prozess bei Fortsetzung zu verlieren.

Die Betriebsgröße entscheidet darüber, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift. Bei Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern (Kleinbetriebsklausel nach § 23 Abs. 1 KSchG) gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht, was die Verhandlungsposition des Arbeitgebers erheblich stärkt.

Besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitgliedern, erhöht das Risiko des Arbeitgebers zusätzlich, weil hier oft zusätzliche behördliche Zustimmungen oder strengere materielle Voraussetzungen fehlten.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Gehalt bestimmen unmittelbar den Rechenrahmen, an dem sich Verhandlungen orientieren, unabhängig von einer festen gesetzlichen Formel.

Die Restlaufzeit bis zum Kammertermin spielt praktisch eine große Rolle: Je länger ein Verfahren noch dauern würde, desto mehr Annahmeverzugslohn droht dem Arbeitgeber bei einer Niederlage, was den Druck zum Vergleich erhöht.

Die aktuelle Arbeitsmarktlage in der jeweiligen Branche beeinflusst, wie schnell eine der beiden Seiten eine schnelle Lösung sucht, etwa weil der Arbeitnehmer rasch eine neue Stelle finden könnte oder der Arbeitgeber dringend Planungssicherheit für die Personalplanung braucht.

Was sollten Arbeitgeber vor einer Vergleichsverhandlung prüfen?

Vier Schritte helfen, eine Vergleichsverhandlung mit realistischen Erwartungen zu führen.

  1. Die Kündigung selbst nüchtern auf Formfehler und materielle Schwächen prüfen, insbesondere Anhörung des Betriebsrats, Sozialauswahl und Einhaltung der Kündigungsfrist.
  2. Die maximale finanzielle Belastung bei einer Prozessniederlage kalkulieren, einschließlich des möglichen Annahmeverzugslohns bis zum rechtskräftigen Abschluss.
  3. Prüfen, ob ein eigener Auflösungsantrag nach § 9 KSchG überhaupt in Betracht kommt, und ob die dafür nötigen Gründe belastbar sind.
  4. Ein Vergleichsangebot formulieren, das sich am tatsächlichen Prozessrisiko orientiert, nicht allein an einer pauschalen Faustformel.

Eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten lohnt sich in aller Regel vor dem Gütetermin, weil sie die Verhandlungsposition des Arbeitgebers erheblich stärkt. Einen Überblick über weitere Beiträge zu Abfindung und Aufhebungsvertrag gibt die Themenseite Abfindung und Aufhebungsvertrag.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Habe ich automatisch Anspruch auf Abfindung, wenn ich eine Kündigungsschutzklage gewinne?

Nein. Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, gilt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als fortbestehend, mit Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn. Ein Abfindungsanspruch entsteht erst über einen erfolgreichen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG oder über einen Vergleich.

Kann auch der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen?

Ja. Nach § 9 KSchG kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Bei leitenden Angestellten im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG genügt dafür bereits ein Antrag ohne Angabe von Gründen.

Wie hoch kann eine gerichtlich festgesetzte Abfindung nach § 10 KSchG ausfallen?

Bis zu 12 Monatsverdienste im Regelfall, bis zu 15 Monatsverdienste ab dem 50. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, bis zu 18 Monatsverdienste ab dem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Warum enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich?

Weil ein Vergleich für beide Seiten das Prozessrisiko sofort beendet. Über 60 Prozent der Verfahren enden im Gütetermin mit einer Abfindungsvereinbarung, meist orientiert an der Faustformel eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, angepasst an das konkrete Prozessrisiko.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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