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Arbeitsrecht

Abfindung leitende Angestellte: Rechtsgrundlagen und Berechnung

Leitende Angestellte haben keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Wie sich die Höhe nach § 1a und § 10 KSchG berechnet und worauf es bei der Verhandlung ankommt.

Titelbild: Abfindung leitende Angestellte: Rechtsgrundlagen und Berechnung

Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung haben leitende Angestellte nicht, ebenso wenig wie andere Arbeitnehmer. Ein Anspruch entsteht nur durch Arbeitsvertrag, Sozialplan, gerichtlichen Vergleich oder den betriebsbedingten Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG. Rechtsstand: Juli 2026.

Wer gilt überhaupt als leitender Angestellter?

Eine einheitliche gesetzliche Definition gibt es nicht. Zwei Vorschriften liefern die maßgeblichen Kriterien, mit unterschiedlicher Reichweite. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG zählt dazu, wer zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist, Generalvollmacht oder Prokura hat, oder regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und dabei überwiegend eigenverantwortlich entscheidet. Für den Kündigungsschutz maßgeblich ist die engere Definition aus § 14 Abs. 2 KSchG: Danach ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist, und diese Befugnis auch tatsächlich, ohne Zustimmungsvorbehalt eines Vorgesetzten, ausübt. Ein klangvoller Titel allein reicht für keine der beiden Definitionen aus.

Haben leitende Angestellte überhaupt Kündigungsschutz?

Ja, grundsätzlich unterliegen auch leitende Angestellte dem Kündigungsschutzgesetz, wenn Betriebsgröße und Wartezeit erfüllt sind. Die Besonderheit liegt in § 14 Abs. 2 KSchG: Der Arbeitgeber kann bei leitenden Angestellten einen Auflösungsantrag stellen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, kann der Arbeitgeber trotzdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erreichen. Bei anderen Arbeitnehmern ist ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers dagegen nur mit besonderer Begründung nach § 9 KSchG möglich, etwa wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist. Diese erleichterte Auflösungsmöglichkeit schwächt den praktischen Kündigungsschutz leitender Angestellter erheblich, auch wenn er formal besteht.

Wie wird eine Abfindung nach § 1a KSchG berechnet?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits in der Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten. Verzichtet der Arbeitnehmer daraufhin auf eine Kündigungsschutzklage, entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Rechenbeispiel: Eine 55-jährige leitende Angestellte mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Bruttomonatsgehalt von 6.000 Euro wird betriebsbedingt gekündigt und akzeptiert das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG. Die Abfindung beträgt 10 Jahre × 0,5 Monatsgehälter × 6.000 Euro = 30.000 Euro. Anders als teilweise noch kolportiert, gibt es dabei keine Erhöhung auf ein volles Monatsgehalt ab dem 50. Lebensjahr, dieser Staffelsprung existiert im Gesetzestext nicht.

Wie setzt das Gericht die Abfindung nach § 10 KSchG fest?

§ 10 KSchG kommt zur Anwendung, wenn ein Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer Partei nach § 9 KSchG auflöst, etwa weil eine Kündigung zwar unwirksam war, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zumutbar ist, oder wenn der Arbeitgeber bei einem leitenden Angestellten von der erleichterten Auflösungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 KSchG Gebrauch macht. Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei 12 Monatsverdiensten. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre im Betrieb gearbeitet, steigt die Obergrenze auf 15 Monatsverdienste, ab dem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 18 Monatsverdienste. Diese erhöhten Obergrenzen gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Auflösungszeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Verhandlung beachten?

Vier Punkte entscheiden in der Praxis über den Ausgang einer Abfindungsverhandlung bei leitenden Angestellten.

| Punkt | Warum er zählt |
| --- | --- |
| Klare Einordnung als leitender Angestellter | Bestimmt, ob der erleichterte Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG überhaupt zur Verfügung steht |
| Betriebszugehörigkeit und Lebensalter | Können die Obergrenze nach § 10 KSchG von 12 auf 15 oder 18 Monatsverdienste anheben |
| Vertragliche Zusatzregelungen | Change-of-Control-Klauseln oder individuelle Abfindungszusagen im Arbeitsvertrag gehen den gesetzlichen Werten vor |
| Steuerliche Behandlung Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, die Fünftelregelung kann die Belastung im Einzelfall abmildern, siehe dazu Abfindung versteuern: Fünftelregelung und Steuerlast berechnen. | Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, die Fünftelregelung kann die Belastung im Einzelfall abmildern |

Eine anwaltliche Prüfung des Arbeitsvertrags und der konkreten betrieblichen Position lohnt sich in aller Regel, bevor eine Zahl auf dem Tisch liegt. Einen Überblick über alle Beiträge rund um Abfindung und Aufhebungsvertrag gibt die Themenseite.

Rechtsstand: Juli 2026.

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Häufig gestellte Fragen zur Abfindung leitender Angestellter

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Haben leitende Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Wie bei allen Arbeitnehmern entsteht ein Abfindungsanspruch nur durch Arbeitsvertrag, Sozialplan, gerichtlichen Vergleich oder den betriebsbedingten Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.

Wie hoch ist eine Abfindung nach § 1a KSchG?

0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, ohne Erhöhung nach Lebensalter.

Welche Obergrenze gilt für eine gerichtlich festgesetzte Abfindung nach § 10 KSchG?

Grundsätzlich 12 Monatsverdienste, bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit ab dem 50. Lebensjahr 15 Monatsverdienste, bei mindestens 20 Jahren ab dem 55. Lebensjahr 18 Monatsverdienste.

Warum können Arbeitgeber bei leitenden Angestellten leichter eine Auflösung erreichen?

Nach § 14 Abs. 2 KSchG kann der Arbeitgeber bei leitenden Angestellten einen Auflösungsantrag stellen, ohne Gründe nennen zu müssen. Bei anderen Arbeitnehmern ist dafür eine besondere Begründung nach § 9 KSchG erforderlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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