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Bank- und Kapitalmarktrecht

Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung?

Ein eingefrorenes Konto hat meist einen von zwei sehr unterschiedlichen Gründen: einen Geldwäscheverdacht mit einer gesetzlichen Drei-Tage-Frist oder einen Treffer auf einer EU-Sanktionsliste, bei dem die Sperrung so lange gilt, wie die Listung besteht.

Titelbild: Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung?

Ein eingefrorenes Konto hat meist einen von zwei rechtlich sehr unterschiedlichen Gründen: einen Geldwäscheverdacht mit einer gesetzlichen Drei-Tage-Frist oder einen Treffer auf einer EU-Sanktionsliste, bei dem keine feste Höchstfrist gilt. Welcher Fall vorliegt, entscheidet darüber, wie schnell und auf welchem Weg Sie wieder an Ihr Geld kommen. Rechtsstand: Juli 2026.

Warum wird ein Konto eingefroren?

Plötzlich sind weder Ein- noch Auszahlungen möglich, Karten und Apps werden gesperrt, oft ohne Vorwarnung. Die beiden praktisch häufigsten Ursachen sind rechtlich grundverschieden:

  • Geldwäscheverdacht: Die Bank hat auffällige Transaktionen bemerkt, etwa ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen, mehrere Kleinstbeträge über einen strukturierten Zeitraum, ungeklärte Auslandsüberweisungen oder Bewegungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen, und reicht deshalb eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ein.
  • Sanktionslisten-Treffer: Ihr Name oder der eines Vertragspartners stimmt mit einem Eintrag auf einer EU-Finanzsanktionsliste überein, etwa im Zusammenhang mit den fortlaufend verschärften Russland-Sanktionen. Die Bank ist dann unmittelbar aus EU-Recht verpflichtet, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren.

Daneben gibt es vertragliche Gründe wie eine nicht akzeptierte AGB-Änderung oder eine Kontoüberziehung, diese führen aber eher zu einer Kündigung als zu einem echten Einfrieren des Guthabens, ausführlicher behandelt der Beitrag Konto gesperrt trotz Guthaben, der genau diese zivilrechtlichen Sperrgründe in den Mittelpunkt stellt.

Wie lange darf mein Konto bei Geldwäscheverdacht eingefroren bleiben?

Nach § 46 GwG gilt eine Stillhaltefrist bis zum dritten Werktag nach Absendung der Verdachtsmeldung. Reagiert die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die Staatsanwaltschaft innerhalb dieser Frist nicht mit einem ausdrücklichen Verbot, muss die Bank die Transaktion durchführen beziehungsweise die Sperrung aufheben. In der Praxis sperren Banken aus Vorsicht jedoch häufig das gesamte Konto und deutlich länger als drei Werktage, ohne dass eine behördliche Anordnung vorliegt. Das ist rechtlich angreifbar: Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 22. Januar 2024 (Az. 2-01 T 26/23), dass eine Bank, die diese Frist eklatant missachtet, die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens zur Entsperrung tragen muss.

Was darf mir die Bank über eine Verdachtsmeldung mitteilen?

Wenig bis nichts. Das Tipping-off-Verbot aus § 47 GwG untersagt der Bank grundsätzlich, den Kontoinhaber oder Dritte darüber zu informieren, dass eine Verdachtsmeldung erstattet wurde. Der Gesetzeszweck: Verdächtige sollen nicht gewarnt werden können, um Vermögenswerte zu verschieben oder Beweise zu vernichten. Das entbindet die Bank aber nicht davon, sachliche Auskünfte zur Sperrung selbst zu geben, etwa zu den betroffenen Beträgen oder fehlenden Unterlagen.

Wie unterscheidet sich eine Sperrung wegen einer Sanktionsliste?

Grundlegend. Bei einem Sanktionslisten-Treffer greifen unmittelbar geltende EU-Verordnungen, etwa im Rahmen der fortlaufenden Russland-Sanktionspakete, ergänzt durch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Eine dem § 46 GwG vergleichbare gesetzliche Höchstfrist von drei Werktagen gibt es hier nicht. Die Sperrung bleibt grundsätzlich bestehen, solange die betroffene Person oder das Unternehmen auf der jeweiligen Liste geführt wird. Zuständige nationale Behörde für die Umsetzung ist die Deutsche Bundesbank über ihr Service-Center Finanzsanktionen, nicht die FIU, eine Abgrenzung, die auch für Unternehmen bei Embargo- und Sanktionsschäden praktisch wird.

Wer glaubt, zu Unrecht gelistet zu sein, kann bei der EU ein Delisting beantragen, dieses Verfahren ist unabhängig von der Bank und kann sich über Monate hinziehen. Für den notwendigen Lebensunterhalt gelisteter Personen kann die Deutsche Bundesbank formlos eine Ausnahmegenehmigung erteilen, etwa für Miete, Lebensmittel oder medizinische Versorgung. Ein Antrag lohnt sich, auch wenn die Sanktionslistung selbst noch nicht aufgehoben ist.

Welche Rolle spielt eine spezialisierte Kanzlei?

Bei Geldwäscheverdacht kann eine Kanzlei die Einhaltung der Drei-Tage-Frist überwachen, die Bank schriftlich zur Auskunft und Freigabe auffordern und, wenn nötig, eine einstweilige Verfügung erwirken. Bei Sanktionslisten-Fällen liegt der Schwerpunkt eher auf dem Ausnahmegenehmigungsantrag bei der Bundesbank und, bei ungerechtfertigter Listung, der Vorbereitung eines Delisting-Verfahrens auf EU-Ebene. In beiden Fällen gilt: Sichern Sie alle Unterlagen und die Kommunikation mit der Bank, und holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat, statt abzuwarten.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Fragen & Antworten

Warum wurde mein Konto eingefroren, obwohl ich nichts Verdächtiges getan habe?

Die zwei häufigsten Ursachen sind ein Geldwäscheverdacht der Bank, ausgelöst etwa durch ungewöhnliche Zahlungsmuster, oder ein Namenstreffer auf einer EU-Sanktionsliste. Ein Treffer kann auch fälschlich zustande kommen, etwa bei Namensgleichheit mit einer gelisteten Person.

Wie lange darf die Bank mein Konto bei Geldwäscheverdacht sperren?

Grundsätzlich bis zum dritten Werktag nach der Verdachtsmeldung, sofern die FIU oder die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich widerspricht. Eine deutlich längere Sperrung ohne behördliche Anordnung ist rechtlich angreifbar.

Gilt die Drei-Tage-Frist auch bei einer Sperrung wegen Sanktionslisten?

Nein. Bei einem Sanktionslisten-Treffer gibt es keine vergleichbare gesetzliche Höchstfrist, die Sperrung bleibt bestehen, solange die Listung besteht. Zuständig ist hier die Deutsche Bundesbank, nicht die FIU.

Kann ich trotz Sanktionslistung an Geld für meinen Lebensunterhalt kommen?

Ja, die Deutsche Bundesbank kann über ihr Service-Center Finanzsanktionen formlos eine Ausnahmegenehmigung für notwendige Ausgaben wie Miete oder Lebensmittel erteilen, unabhängig davon, ob die Sanktionslistung selbst aufgehoben wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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