Bankgebühren zurückfordern: Was seit dem BGH-Urteil zur Zustimmungsfiktion gilt
Banken durften Kontoführungsgebühren jahrelang per stillschweigender Zustimmung erhöhen. Der BGH hat diese Praxis mehrfach für unwirksam erklärt, zuletzt auch die Verjährungseinrede der Banken zurückgewiesen.
Wer seiner Bank nie aktiv zugestimmt hat, dass Kontoführungsgebühren steigen, kann diese in vielen Fällen zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat die dafür genutzte Zustimmungsfiktion in Bank-AGB 2021 gekippt und in zwei weiteren Entscheidungen von 2024 und 2025 auch gegen die Verjährungseinrede der Banken bestätigt. Rechtsstand: Juli 2026.
Was ist die Zustimmungsfiktion, die der BGH gekippt hat?
Über Jahre hinweg erhöhten viele Banken ihre Kontoführungsgebühren nach demselben Muster: Der Kunde erhielt etwa zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten ein Schreiben zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin hieß es sinngemäß, wer nicht widerspreche, stimme der neuen Gebühr zu. Diese Klausel nennt man Zustimmungsfiktion, sie stützte sich auf § 675g BGB, der eine Vertragsänderung bei Zahlungsdiensterahmenverträgen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Der Bundesgerichtshof entschied am 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Postbank, dass eine solche Klausel der AGB-Kontrolle nicht standhält. Reines Schweigen sei rechtlich grundsätzlich ein Nullum, ihm lasse sich kein Erklärungswert entnehmen. Die Nutzung des Kontos allein bedeute ebenfalls keine stillschweigende Zustimmung, ein Girokonto sei für die Teilhabe am Zahlungsverkehr zu wichtig, als dass seine bloße Weiternutzung als Einverständnis gedeutet werden könne.
Was hat der BGH 2024 und 2025 zusätzlich entschieden?
Das Urteil von 2021 betraf zunächst nur die Postbank, entfaltete aber wegen der praktisch identischen Klauselstruktur bei vielen anderen Banken und Sparkassen von Anfang an branchenweite Wirkung. In der Praxis versuchten einige Institute dennoch, sich gegen Rückforderungen zu wehren, unter anderem mit dem Argument, Kunden hätten durch jahrelange widerspruchslose Zahlung ihr Recht verwirkt.
Damit befasste sich der BGH am 19. November 2024 (Az. XI ZR 139/23): Ein Kunde forderte von einer Sparkasse monatliche Kontoführungsgebühren von 3,50 Euro und eine jährliche Kartengebühr von 6 Euro zurück, die seit Januar 2018 auf Basis einer Zustimmungsfiktionsklausel erhoben worden waren. Er hatte die Beträge über mehr als drei Jahre widerspruchslos gezahlt, bevor er im Juli 2021 widersprach. Der XI. Zivilsenat gab ihm recht und lehnte ausdrücklich die aus dem Energierecht bekannte sogenannte Drei-Jahres-Lösung ab, wonach ein Kunde eine unwirksame Preiserhöhung nach drei Jahren widerspruchsloser Zahlung nicht mehr angreifen kann. Diese für Energielieferverträge entwickelte Lösung sei auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar, weil bei einer unwirksamen Zustimmungsfiktion keine Regelungslücke im eigentlichen Vertragsinhalt entsteht, die durch eine solche Übergangslösung gefüllt werden müsste. Die Bank musste die zu Unrecht erhobenen Gebühren erstatten.
Am 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) konkretisierte der BGH im Rahmen einer Musterfeststellungsklage zusätzlich, wann der Rückzahlungsanspruch überhaupt entsteht und wann die reguläre Verjährungsfrist zu laufen beginnt, dazu im nächsten Abschnitt mehr. ...dazu im nächsten Abschnitt mehr. Ist statt einer Gebühr gleich das ganze Konto trotz vorhandenen Guthabens gesperrt, erklärt der Beitrag Konto gesperrt trotz Guthaben: Gründe und was Sie jetzt tun können das weitere Vorgehen.
Ab wann verjährt der Rückforderungsanspruch?
Rückzahlungsansprüche wegen zu Unrecht erhobener Bankentgelte unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Im Urteil vom 3. Juni 2025 stellte der BGH klar, dass es dabei nicht auf den einzelnen Abbuchungszeitpunkt der jeweiligen Gebühr ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Kunde durch die Ankündigung der Gebührenänderung und deren Ausweis in den Kontoauszügen die Möglichkeit hatte, die Rechtslage zu erkennen. Da die grundsätzliche Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion bereits seit dem Urteil von 2021 öffentlich bekannt war, kann sich ein Kunde für danach liegende Zeiträume nicht mehr auf Rechtsunkenntnis berufen. Wie lange konkret zurückliegende Ansprüche noch durchsetzbar sind, hängt deshalb vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden, insbesondere wenn seit der ursprünglichen Gebührenerhöhung bereits mehrere Jahre vergangen sind.
Kann ich auch andere Gebühren als die Kontoführung zurückfordern?
Ja. Der BGH hält eine Gebührenerhöhung, die ohne aktive Zustimmung des Kunden allein über eine Zustimmungsfiktion in den AGB durchgesetzt wurde, grundsätzlich für unwirksam. Das gilt für Kontoführungsgebühren ebenso wie für andere Entgelte, etwa für Kreditkarten oder einzelne Kontoleistungen, sofern sie auf demselben Mechanismus beruhen.
Was gilt bei gekündigten Prämiensparverträgen und falscher Zinsanpassung?
Banken und Sparkassen haben in den vergangenen Jahren massenhaft langjährige Prämiensparverträge gekündigt, weil die vereinbarten Zinsen und Prämien in der Niedrigzinsphase zur Belastung wurden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.5.2019 klargestellt, dass eine Kündigung nur wirksam ist, wenn die höchste Prämienstufe tatsächlich erreicht wurde. Eine pauschale Kündigung aller Altverträge ist damit unzulässig. Mit Urteil vom 23.9.2025 hat der Bundesgerichtshof in einer Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse zusätzlich geklärt, wie die Nachverzinsung bei fehlerhaften Zinsanpassungsklauseln zu berechnen ist: nach der Verhältnismethode, bei der das Verhältnis zwischen vereinbartem Zinssatz und Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit gewahrt bleiben muss, statt nach einer starren absoluten Marge (BGH, Urteil vom 23.9.2025, Az. XI ZR 29/24). Wurde Ihr Prämiensparvertrag gekündigt oder haben Sie Zweifel an der bisherigen Zinsberechnung, lohnt sich eine fachanwaltliche Prüfung. Oft ergeben sich daraus erhebliche Nachzahlungsansprüche.
Was gilt, wenn ich der Gebührenerhöhung inzwischen aktiv zugestimmt habe?
Viele Banken haben ihre Kunden nach dem Urteil von 2021 erneut angeschrieben und um eine ausdrückliche, aktive Zustimmung zu den neuen Preisen gebeten, teils verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Kontokündigung bei Ablehnung. Wer einer solchen Preisanpassung tatsächlich aktiv zugestimmt hat, etwa durch Unterschrift, Anklicken im Online-Banking oder eine ausdrückliche schriftliche Erklärung, kann sich für den Zeitraum ab dieser Zustimmung in der Regel nicht mehr auf die Unwirksamkeit der ursprünglichen Fiktionsklausel berufen. Für den davorliegenden Zeitraum bleibt der Rückforderungsanspruch davon unberührt.
Wurde die Zustimmung dagegen unter Druck erklärt, etwa mit der Ankündigung, das Konto andernfalls zu kündigen, lohnt sich eine genaue Prüfung der Umstände im Einzelfall.
Wie fordere ich zu Unrecht gezahlte Bankgebühren zurück?
Als ersten Schritt bieten Verbraucherzentrale und teilweise auch die Ombudsstellen der einzelnen Bankenverbände Musterschreiben an, mit denen sich die Rückzahlung formlos anfordern lässt. Legen Sie darin den betroffenen Zeitraum und die erhobenen Gebühren möglichst konkret dar, anhand Ihrer Kontoauszüge.
Reagiert die Bank nicht oder lehnt sie die Rückzahlung ab, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Ombudsstelle der Kreditwirtschaft ein kostengünstiger nächster Schritt sein. ...ein kostengünstiger nächster Schritt sein. Geht es dagegen um eine konkrete Fehlbuchung statt um eine Gebührenerhöhung, zeigt der Beitrag Fehlerhafte Überweisung: Geld an falschen Empfänger zurückholen, wie sich eine falsch ausgeführte Zahlung zurückholen lässt. Bleibt auch das erfolglos oder sendet die Bank stattdessen einen neuen Vertrag mit Kontokündigungsandrohung, ist anwaltliche Unterstützung ratsam, insbesondere weil sich in solchen Schreiben oft schwer verständliche Klauseln verbergen, die über die reine Preisfrage hinausgehen.
Neben der Hauptforderung können Sie unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 288, 291 BGB auch Zinsen auf den zu Unrecht erhobenen Betrag geltend machen. Einen Überblick über weitere Beiträge zu Konto und Zahlungsverkehr gibt die Themenseite Konto und Zahlungsverkehr.
Häufige Fragen zur Rückforderung von Bankgebühren
Haben Sie Fragen zur Rückforderung Ihrer Bankgebühren oder reagiert Ihre Bank nicht auf ein Rückzahlungsverlangen? Rufen Sie uns unter 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.
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Fragen & Antworten
Welches BGH-Urteil erklärte die Zustimmungsfiktion bei Bankgebühren für unwirksam?
Das Urteil des BGH vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20. Der Senat entschied, dass Schweigen auf eine angekündigte Gebührenerhöhung keine wirksame Zustimmung darstellt und die entsprechende AGB-Klausel der Postbank unwirksam ist.
Kann eine Bank sich darauf berufen, dass ich die Gebühren jahrelang widerspruchslos gezahlt habe?
Nein, jedenfalls nicht mit der aus dem Energierecht bekannten Drei-Jahres-Verwirkung. Der BGH lehnte diese Übertragung am 19. November 2024 (Az. XI ZR 139/23) ausdrücklich ab. Es gilt stattdessen die reguläre dreijährige Verjährungsfrist.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist für die Rückforderung von Bankgebühren?
Nach § 199 Abs. 1 BGB ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Der BGH konkretisierte dies am 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24).
Kann ich Bankgebühren noch zurückfordern, wenn ich der Erhöhung inzwischen aktiv zugestimmt habe?
Für den Zeitraum ab einer wirksamen, aktiven Zustimmung in der Regel nicht mehr. Für den davorliegenden Zeitraum, in dem nur die unwirksame Zustimmungsfiktion galt, bleibt der Rückforderungsanspruch bestehen.
Was kann ich tun, wenn meine Bank die Rückerstattung verweigert?
Nutzen Sie zunächst ein Musterschreiben von Verbraucherzentrale oder wenden Sie sich an die Ombudsstelle Ihrer Bank. Bleibt das erfolglos, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, insbesondere bei komplexeren Fällen oder angedrohter Kontokündigung.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).