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Bank- und Kapitalmarktrecht

Fehlerhafte Überweisung: Geld an falschen Empfänger zurückholen

Eine Ziffer vertauscht oder die falsche IBAN eingegeben, schon landet Ihr Geld bei einer fremden Person. Anders als bei Betrug haftet die Bank hier grundsätzlich nicht, sie hat korrekt nach der angegebenen IBAN gehandelt. Wie Sie Ihr Geld trotzdem zurückbekommen und was die neue Empfängerprüfung seit Oktober 2025 ändert.

Wird eine Überweisung von der Bank korrekt nach der angegebenen IBAN ausgeführt, haftet sie grundsätzlich nicht dafür, dass der eingetragene Empfängername nicht zum tatsächlichen Kontoinhaber passt. Der Rückzahlungsanspruch richtet sich stattdessen gegen den Empfänger, der das Geld ohne Rechtsgrund erhalten hat. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie eine fehlerhafte Überweisung zurückbekommen, welche Pflichten Ihre Bank dabei trifft und was die neue Empfängerprüfung seit Oktober 2025 ändert.

Wichtige Abgrenzung vorab: Dieser Beitrag behandelt echte Fehlüberweisungen, eine vertauschte Ziffer, eine falsch abgetippte IBAN, ohne dass ein Dritter kriminell eingegriffen hat. Wurde Ihr Konto dagegen durch Phishing, einen Fake-Anruf oder Schadsoftware ohne Ihre Zustimmung belastet, gilt eine andere Rechtsgrundlage mit einer weitreichenderen Bankhaftung, dazu der Beitrag zu Online-Banking-Betrug und Bankhaftung.

Warum haftet die Bank nicht, wenn Name und Empfänger nicht übereinstimmen?

Seit der Einführung von SEPA identifizieren Banken den Zahlungsempfänger technisch ausschließlich über die IBAN, der eingetragene Name dient nur als zusätzliche Information ohne rechtliche Bindungswirkung für die Ausführung. Wird eine Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahler angegebenen IBAN ausgeführt, obwohl der eingetragene Empfängername nicht mit dem Kontoinhaber übereinstimmt, bestehen nach § 675y Abs. 5 BGB keine Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister wegen dieser Abweichung.

Das gilt für die ausführende Bank des Zahlers ebenso wie für die empfangende Bank, solange beide den Auftrag anhand der angegebenen IBAN korrekt bearbeitet haben. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die IBAN als alleiniges technisches Kriterium entschieden, weil ein automatisierter Namensabgleich im Massenzahlungsverkehr bislang nicht vorgesehen war, das ändert sich allerdings mit der neuen Empfängerprüfung, dazu weiter unten mehr. Ähnlich technische Ursachen liegen auch anderen Kontoproblemen zugrunde, etwa wenn ein Konto trotz Guthaben gesperrt wird.

Welche Pflichten trifft die Bank trotzdem?

Auch wenn keine Haftung für den Ausführungsfehler selbst besteht, sind die beteiligten Banken nicht komplett aus der Verantwortung. Nach § 675y BGB muss sich der Zahlungsdienstleister im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemühen, den fehlgeleiteten Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Insbesondere die Bank des tatsächlichen Empfängers ist verpflichtet, dem Überweisenden alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, die er benötigt, um seinen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger geltend zu machen, etwa den Namen des Kontoinhabers.

Bleibt diese Unterstützung aus oder wird eine Bank offensichtlich untätig, kann das eigene Pflichtverletzungen begründen, die losgelöst von der IBAN-Regel des § 675y Abs. 5 BGB zu bewerten sind. Für Schäden aus sonstigen Ausführungsfehlern, die nicht bereits von § 675y BGB erfasst sind, kann die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach § 675z BGB vertraglich auf 12.500 Euro begrenzt werden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank gilt diese Begrenzung jedoch nicht.

Wie bekomme ich das Geld vom falschen Empfänger zurück?

Der eigentliche Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen den Empfänger der Fehlüberweisung. Nach § 812 Abs. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat. Wer Geld erhält, auf das er keinen Anspruch hat, muss es grundsätzlich zurückzahlen, unabhängig davon, ob er den Fehler bemerkt hat oder nicht.

Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Eigene Bank sofort informieren. Melden Sie die Fehlüberweisung unverzüglich und bitten Sie um einen Rückrufauftrag an die Empfängerbank. Verweigert die Bank die Auskunft aus Datenschutzgründen oder friert sie im Zuge der Prüfung sogar Ihr eigenes Konto ein, gilt eine andere Rechtsgrundlage, siehe Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung?.
  2. Informationen zum Empfänger anfordern. Verlangen Sie von Ihrer Bank die Daten, die sie zur Geltendmachung Ihres Rückforderungsanspruchs benötigen.
  3. Empfänger direkt kontaktieren. Fordern Sie schriftlich zur Rückzahlung auf und setzen Sie eine angemessene Frist.
  4. Rückzahlungsanspruch dokumentieren. Bewahren Sie Überweisungsbeleg, Schriftverkehr und alle Kontaktversuche auf.
  5. Bei Weigerung rechtlich vorgehen. Zahlt der Empfänger nicht freiwillig, lässt sich der Anspruch aus § 812 BGB gerichtlich durchsetzen, etwa im Mahnverfahren oder per Klage.

Eine gerichtliche Durchsetzung ist in aller Regel erfolgreich, weil der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung rechtlich eindeutig ist. Fragen rund um Konten und Zahlungsverkehr wie diese gehören zu den häufigsten Anliegen im Bereich Konto und Zahlungsverkehr. Die praktische Herausforderung liegt eher darin, den Empfänger zu identifizieren und notfalls zur Zahlung zu bewegen, bevor das Geld bereits verbraucht wurde.

Was ändert die neue Empfängerprüfung seit Oktober 2025?

Seit dem 9. Oktober 2025 gilt EU-weit die Pflicht zur sogenannten Verification of Payee (Empfängerüberprüfung) nach der EU-Verordnung 2024/886 (Instant Payments Regulation). Zahlungsdienstleister im Euroraum müssen seither vor jeder Überweisung, sowohl bei Standard- als auch bei Echtzeitüberweisungen, kostenlos prüfen, ob der eingegebene Empfängername zur angegebenen IBAN passt, und dem Zahler das Ergebnis anzeigen, etwa als Übereinstimmung, teilweise Übereinstimmung oder keine Übereinstimmung.

Diese Prüfung ersetzt § 675y Abs. 5 BGB nicht, sie senkt aber das Risiko einer Fehlüberweisung erheblich, weil Sie schon vor dem Absenden gewarnt werden, wenn Name und IBAN nicht zueinander passen. Ignorieren Sie eine solche Warnung und überweisen trotzdem, ändert das nichts an der grundsätzlichen IBAN-Regel des § 675y Abs. 5 BGB, kann aber im Streitfall gegen Sie sprechen, wenn es um ein mögliches Mitverschulden geht.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Haftet meine Bank, wenn Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen?

Grundsätzlich nein. Führt die Bank die Überweisung korrekt nach der angegebenen IBAN aus, bestehen nach § 675y Abs. 5 BGB keine Ansprüche gegen sie, selbst wenn der eingetragene Name nicht zum tatsächlichen Kontoinhaber passt. Die Bank muss sich aber um die Wiedererlangung des Betrags bemühen und Ihnen die dafür nötigen Informationen mitteilen.

Wer muss mir eine fehlerhafte Überweisung zurückzahlen?

Der Empfänger des Geldes, nach § 812 Abs. 1 BGB. Wer ohne rechtlichen Grund eine Zahlung erhält, muss sie herausgeben. Zahlt er nicht freiwillig, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen, etwa per Mahnbescheid oder Klage.

Was ist der Unterschied zwischen einer fehlerhaften Überweisung und Online-Banking-Betrug?

Bei einer fehlerhaften Überweisung tippt der Zahler selbst eine falsche IBAN ein, ohne dass ein Dritter eingreift, die Bank haftet dann grundsätzlich nicht. Bei Online-Banking-Betrug belastet ein Dritter das Konto ohne Zustimmung des Kontoinhabers, etwa durch Phishing, hier greift die weitreichendere Bankhaftung nach § 675u BGB.

Was ändert die Empfängerprüfung (Verification of Payee) seit Oktober 2025?

Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken im Euroraum nach der EU-Verordnung 2024/886 kostenlos prüfen, ob Empfängername und IBAN zusammenpassen, und das Ergebnis vor der Überweisung anzeigen. Das senkt das Risiko einer Fehlüberweisung, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Haftungsregel des § 675y Abs. 5 BGB.

Gibt es eine Frist, um eine fehlerhafte Überweisung zurückzuholen?

Der Anspruch gegen den Empfänger aus § 812 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. In der Praxis sinkt die Chance auf eine unkomplizierte Rückerstattung aber mit jedem Tag, den das Geld auf dem fremden Konto verbleibt, deshalb sollten Sie sofort handeln.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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