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Zivilrecht

Embargo- und Sanktionsschäden: Welche Ansprüche haben Unternehmen?

Unternehmen, die durch EU-Sanktionen gegen Russland Lieferungen, Zahlungen oder Aufträge verlieren, haben gegen den Staat in der Regel keinen Ersatzanspruch. Wichtiger sind Hermesdeckungen, Sanktionsklauseln und die Frage, ob ein Vertrag angepasst oder beendet werden kann.

Titelbild: Embargo- und Sanktionsschäden: Welche Ansprüche haben Unternehmen?

Für Schäden aus einem rechtmäßigen EU-Embargo haftet der Staat grundsätzlich nicht, betroffene Unternehmen müssen ihre Ansprüche stattdessen über bestehende Hermesbürgschaften, Vertragsklauseln oder eine Anpassung nach § 313 BGB verfolgen. Seit den ersten Russland-Sanktionen 2022 hat die EU das Sanktionsregime mehrfach verschärft, zuletzt mit dem 21. Paket im Juni 2026, und auch das deutsche Sanktionsstrafrecht wurde zum Februar 2026 grundlegend verschärft. Rechtsstand: Juli 2026.

Wie viele Sanktionspakete gibt es aktuell gegen Russland?

Seit Februar 2022 hat die EU ihre Russland-Sanktionen in mehreren Paketen fortlaufend ausgeweitet. Die EU-Mitgliedstaaten haben das 20. Sanktionspaket am 23. April 2026 angenommen, es enthält unter anderem 120 zusätzliche Listungen von Einzelpersonen und Einrichtungen sowie erstmals ein Instrument gegen die gezielte Umgehung bestehender Sanktionen über Drittstaaten. Im Juni 2026 folgte bereits das 21. Paket, das unter anderem weitere russische Banken vom SWIFT-System ausschließt. Für Unternehmen bedeutet das: Was heute erlaubt ist, kann mit dem nächsten Paket verboten werden, eine einmalige Prüfung reicht nicht, die Sanktionslisten und Länderlisten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) müssen laufend beobachtet werden.

Haftet der Staat für Schäden durch ein rechtmäßiges Embargo?

In aller Regel nicht. Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus, ein rechtmäßig erlassenes und ordnungsgemäß umgesetztes EU-Embargo erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch der Anspruch aus enteignendem Eingriff, den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für atypische und unvorhergesehene Nachteile rechtmäßigen hoheitlichen Handelns entwickelt hat, greift nur in engen Ausnahmefällen. Ein Sanktionsregime trifft alle Wirtschaftsbeteiligten mit vergleichbaren Russland-Geschäften gleichermaßen, es fehlt regelmäßig an dem für den enteignenden Eingriff typischen Sonderopfer eines Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit. Ein pauschales Ausfallprogramm des Bundes für Embargo-Schäden der deutschen Wirtschaft existiert bislang nicht, ebenso wenig wie es einen solchen Fonds für Corona-Lockdown-Schäden gab, eine Zurückhaltung, die sich durch weite Teile des allgemeinen Zivilrechts zum Staatshaftungsrecht zieht. Im Einzelfall kann dennoch zu prüfen sein, ob eine konkrete Amtspflichtverletzung vorliegt, etwa bei einer fehlerhaften Auskunft einer Behörde.

Was ist mit Hermesbürgschaften für Russland-Geschäfte?

Der Bund hat die Übernahme neuer Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien für Russland und Belarus am 24. Februar 2022 ausgesetzt, seit dem 26. Februar 2022 gilt zusätzlich ein EU-weites Verbot solcher Garantien für Russland-Geschäfte. Wer vor diesem Stichtag bereits eine Bürgschaft mit der Euler Hermes Aktiengesellschaft, die im Auftrag des Bundes handelt, abgeschlossen hatte, kann daraus grundsätzlich weiterhin Entschädigung verlangen, bestehende Deckungen sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren gegen Zahlungsausfälle weiterhin ab. Üblich ist dabei eine Selbstbeteiligung des Unternehmens am Ausfall, die je nach Deckungsart unterschiedlich hoch ausfällt. Wer keine solche Bürgschaft hatte, geht bei Zahlungsausfällen aus Russland-Geschäften in der Regel leer aus, eine Vollstreckung russischer Schuldner ist derzeit ohnehin praktisch ausgeschlossen.

Kann ich mich vom Vertrag mit einem russischen Partner lösen?

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Enthält der Vertrag eine Sanktionsklausel, die Sanktionen ausdrücklich als Fall höherer Gewalt definiert oder ein Rücktrittsrecht bei Listung eines Vertragspartners vorsieht, ist dies der einfachste Weg. Fehlt eine solche Klausel, kommt eine Anpassung oder Beendigung des Vertrags über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) in Betracht: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, kann zunächst eine Anpassung verlangt werden, ist diese nicht möglich oder unzumutbar, kommt nach § 313 Abs. 3 BGB die Vertragsaufhebung in Betracht. Die Rechtsprechung ist hier allerdings zurückhaltend, ein Krieg mit anschließenden Sanktionen wird zwar grundsätzlich als möglicher Auslöser anerkannt, eine Anpassung setzt aber voraus, dass die betroffene Partei über das von ihr übernommene Risiko hinausgeht, ein bloß gestiegenes wirtschaftliches Risiko genügt nicht automatisch. Wird die vereinbarte Leistung durch das Embargo objektiv unmöglich, etwa weil eine Ware nicht mehr geliefert werden darf, entfällt die Leistungspflicht bereits über die allgemeinen Regeln zur Unmöglichkeit, ein Rückgriff auf § 313 BGB ist dann nicht mehr nötig.

Welche Waren und Leistungen sind vom Embargo überhaupt betroffen?

Die EU-Verordnungen sehen zahlreiche Ausnahmen vor, etwa für medizinische Güter, bestimmte Kommunikationsgeräte oder persönliche Gegenstände. Welche Ausnahme im Einzelfall greift, ändert sich mit jedem neuen Sanktionspaket, eine pauschale Aussage ist deshalb nicht möglich. Ein vor Beginn eines Embargos erteilter Nullbescheid des BAFA (Genehmigungsbescheid für die Ausfuhr) verliert seine Gültigkeit, sobald die betroffene Ware oder Dienstleistung durch eine spätere EU- oder Bundessanktion in die Liste verbotener Gegenstände aufgenommen wird, das neue Verbot überlagert den alten Bescheid. Bei Unsicherheiten mit dem Zoll kann beim BAFA ein neuer Nullbescheid beantragt werden.

Was ändert sich seit Februar 2026 beim Sanktionsstrafrecht?

Deutlich mehr, als viele Unternehmen wissen. Mit dem am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 27) verkündeten und einen Tag später in Kraft getretenen Gesetz wurde die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts umgesetzt. Die Kernpunkte:

| Bereich | Bisher | Seit 6. Februar 2026 |
|---|---|---|
| Bußgeld gegen Unternehmen | Bis zu 10 Millionen Euro | Bis zu 40 Millionen Euro |
| Freiheitsstrafe bei besonders schwerer Verschleierung | Bis zu 5 Jahre | Bis zu 10 Jahre |
| Leichtfertige Verstöße bei Dual-Use-Gütern | Ordnungswidrigkeit | Straftat, bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe |
| Zahlreiche bisherige Ordnungswidrigkeiten nach § 82 AWV | Bußgeld | In § 18 AWG als Straftat neu gefasst |
| Karenzzeit bei Unkenntnis neuer Sanktionen (§ 18 Abs. 11 AWG a.F.) | Zwei Werktage straffrei | Entfallen, ohne Ersatzregelung |

Das umfassende Umgehungsverbot des § 7 AWV, das sämtliche Ge- und Verbote der einschlägigen UN-, EU- und deutschen Sanktionsvorschriften erfasst, bleibt in seiner Reichweite bestehen, wird durch die neuen Straftatbestände aber praktisch schärfer durchgesetzt. Für Unternehmen mit Russland-Bezug bedeutet das ein deutlich höheres Compliance-Risiko als noch 2022 oder 2023, in einer Zeit, in der sich auch die Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität insgesamt neu ordnen, dazu mehr im Beitrag Bundesamt für Finanzkriminalität: Kommt die neue Behörde noch, oder setzt Deutschland jetzt auf den Zoll?

Was tun bei einem konkreten Zahlungsausfall aus Russland-Geschäften?

Prüfen Sie zunächst, ob eine Hermesbürgschaft oder eine private Kreditversicherung für das Geschäft besteht. Ist das nicht der Fall, bleibt in der Regel nur der Weg über den Vertragspartner selbst, eine Vollstreckung in Russland ist derzeit praktisch ausgeschlossen. Prüfen Sie parallel, ob die eigene Bank das eingefrorene Konto eines Vertragspartners oder eigene Gelder aufgrund eines Sanktionslisten-Treffers gesperrt hat, hierzu gelten eigene Regeln und Fristen, die im Artikel Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung? erläutert werden.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Muss der Staat mir Embargo-Schäden ersetzen?

In der Regel nicht. Ein rechtmäßiges EU-Embargo begründet grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, und auch der Anspruch aus enteignendem Eingriff greift nur in engen Ausnahmefällen. Ein pauschales staatliches Ausgleichsprogramm für Embargo-Schäden gibt es bislang nicht.

Kann ich noch eine Hermesbürgschaft für Russland-Geschäfte bekommen?

Nein. Der Bund hat neue Exportkreditgarantien für Russland und Belarus am 24. Februar 2022 ausgesetzt, seit dem 26. Februar 2022 gilt zusätzlich ein EU-weites Verbot. Wer vorher bereits eine Bürgschaft hatte, kann daraus weiterhin Ansprüche geltend machen.

Kann ich mich wegen der Sanktionen von einem Vertrag lösen?

Möglich ist das über eine vereinbarte Sanktionsklausel oder über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Die Gerichte verlangen dafür, dass die Partei durch die Sanktionsfolgen über das von ihr übernommene Risiko hinaus belastet wird, ein bloß gestiegenes wirtschaftliches Risiko reicht nicht.

Was droht bei einem Verstoß gegen Russland-Sanktionen seit 2026?

Deutlich mehr als zuvor. Seit dem 6. Februar 2026 gelten Bußgelder gegen Unternehmen bis zu 40 statt bisher 10 Millionen Euro, besonders schwere Verschleierungsfälle können mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, und mehrere frühere Ordnungswidrigkeiten wurden zu Straftaten hochgestuft.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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