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Zivilrecht

Cannabis legal: Was gilt bei Besitz, Anbau, Auto und Job

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und bis zu drei Pflanzen anbauen, seit dem 1. Juli 2024 sind Anbauvereinigungen erlaubt. Der Ratgeber erklärt die aktuellen Grenzen, den THC-Grenzwert am Steuer und die Rechtslage am Arbeitsplatz.

Titelbild: Cannabis legal: Was gilt bei Besitz, Anbau, Auto und Job

Erwachsene dürfen seit dem 1. April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis öffentlich besitzen, zu Hause bis zu 50 Gramm lagern und bis zu drei Pflanzen selbst anbauen. Am Steuer gilt seit August 2024 ein fester THC-Grenzwert, am Arbeitsplatz bleibt der Konsum während der Arbeitszeit weiterhin untersagbar. Rechtsstand: Juli 2026.

Welches Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis in Deutschland?

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Konsumcannabisgesetz, KCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Es hebt den Umgang mit einer begrenzten Menge Cannabis zum Eigenkonsum für Erwachsene aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) heraus und regelt Besitz, Anbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Vereinigungen eigenständig. Für den Handel mit größeren Mengen, die Weitergabe an Minderjährige und den Konsum im Straßenverkehr bleiben eigenständige Straf- und Bußgeldvorschriften bestehen.

Wie viel Cannabis darf ich besitzen und anbauen?

Nach § 3 KCanG dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit mit sich führen. Zu Hause ist der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen zum Eigenanbau erlaubt (§ 9 KCanG). Die Pflanzen müssen so gesichert sein, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff darauf haben. Der Anbau für den gewerblichen Weiterverkauf bleibt strafbar.

Überblick der wichtigsten Mengen:

| Bereich | Erlaubte Menge |
|---|---|
| Öffentlicher Besitz | bis 25 Gramm |
| Besitz zu Hause | bis 50 Gramm |
| Eigenanbau | bis 3 Pflanzen pro Person |
| Abgabe durch Anbauvereinigung pro Monat | bis 50 Gramm je Mitglied |
| Abgabe durch Anbauvereinigung pro Tag | bis 25 Gramm je Mitglied |

Wer diese Mengen überschreitet, begeht je nach Ausmaß eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nach § 34 KCanG, etwa bei Besitz einer nicht geringen Menge oder beim unerlaubten Handeltreiben.

Wo darf ich Cannabis nicht konsumieren?

§ 5 KCanG verbietet den Konsum in Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Sichtweite ist dabei gesetzlich auf einen Abstand von 100 Metern zum Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung begrenzt. Zusätzlich gilt ein zeitlich befristetes Konsumverbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie ein generelles Verbot in Anbauvereinigungen selbst. Diese 100-Meter-Grenze betrifft den Konsum, sie ist nicht identisch mit dem für Anbauvereinigungen geltenden 200-Meter-Mindestabstand zu denselben Einrichtungen.

Was gilt für Anbauvereinigungen?

Seit dem 1. Juli 2024 können sogenannte Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) eine Erlaubnis bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Eine Anbauvereinigung muss als eingetragener Verein oder eingetragene Genossenschaft organisiert sein und darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Mitglied kann werden, wer volljährig ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Die Anbaufläche der Vereinigung darf nicht innerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). An erwachsene Mitglieder dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat abgegeben werden, an Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine engere Grenze von 30 Gramm im Monat bei einem auf 10 Prozent begrenzten THC-Gehalt.

Welcher THC-Grenzwert gilt am Steuer?

Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein gesetzlich festgelegter Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Wer diesen Wert am Steuer überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von in der Regel 500 Euro, einem Monat Fahrverbot sowie einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Der Grenzwert orientiert sich an einer Wirkung, die einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,2 Promille entsprechen soll.

Wird zusätzlich Alkohol konsumiert, verschärft § 24a Abs. 2a StVG den Bußgeldrahmen deutlich, da der Gesetzgeber den kombinierten Konsum als besonders risikoreich einstuft. Eine Ausnahme gilt für Personen, die Cannabis als verordnetes Arzneimittel bestimmungsgemäß einnehmen, für sie gelten weder der feste Grenzwert noch die Verschärfung bei Mischkonsum.

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht, hier bleibt es bei der strengeren, von der Rechtsprechung entwickelten analytischen Nachweisgrenze von 1,0 ng/ml, verbunden mit einem grundsätzlichen Alkohol- und Cannabisverbot am Steuer.

Darf mein Arbeitgeber Cannabiskonsum verbieten?

Ja, im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts nach § 106 Gewerbeordnung darf der Arbeitgeber den Konsum während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände untersagen, unabhängig davon, dass Cannabis für Erwachsene in engen Grenzen legal ist. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann je nach Schwere eine Abmahnung oder, insbesondere bei Wiederholung oder Gefährdung Dritter, eine Kündigung rechtfertigen.

Eine anlasslose Kontrolle des privaten Konsums außerhalb der Arbeitszeit steht dem Arbeitgeber dagegen grundsätzlich nicht zu, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten begrenzt hier die Kontrollrechte. Anders sieht es in sicherheitsrelevanten Tätigkeiten aus: Berufskraftfahrer, Piloten, Lokführer oder Beschäftigte im Bau- und Maschinenbereich unterliegen häufig zusätzlichen Vorgaben der Berufsgenossenschaften und arbeitsvertraglichen Eignungsklauseln, die auch die Fahrtüchtigkeit beziehungsweise Arbeitssicherheit außerhalb der reinen Arbeitszeit betreffen können. Sollen generelle Drogentests oder Konsumverbote betrieblich eingeführt werden, ist bei Vorhandensein eines Betriebsrats regelmäßig eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Wie schnell aus einer vermeintlich harmlosen Alltagshandlung ein Straftatvorwurf werden kann, zeigt sich auch bei Sitzblockaden und Festkleben bei Protestaktionen.

Wird das Cannabisgesetz wieder zurückgenommen?

Nach aktuellem Stand nicht. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht für das KCanG eine ergebnisoffene Evaluierung vor. Ein erster Zwischenbericht wurde zum 1. Oktober 2025 vorgelegt, ein weiterer Zwischenbericht mit Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf die organisierte Kriminalität ist bis zum 1. April 2026 vorgesehen, der gesetzlich vorgeschriebene Abschlussbericht muss spätestens bis zum 1. April 2028 vorliegen. Eine vollständige Rücknahme der Legalisierung gilt als politisch unwahrscheinlich, da die SPD als Koalitionspartnerin einen solchen Rückbau ablehnt. Realistischer erscheinen punktuelle Anpassungen, etwa bei den Auflagen für Anbauvereinigungen. Bis zum Abschluss dieses Prozesses gelten die hier beschriebenen Regeln unverändert fort, an dieser Stelle wird über verbindlich beschlossene Änderungen berichtet, sobald sie vorliegen.

Wann mache ich mich trotz Legalisierung strafbar?

Trotz der Legalisierung als Teil des allgemeinen Zivil- und Ordnungsrechts bleibt einiges strafbar. Strafbar bleibt insbesondere:

  • der Besitz von Mengen oberhalb der erlaubten Grenzen, insbesondere einer nicht geringen Menge (§ 34 Abs. 3 KCanG)
  • die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige, unabhängig von der abgegebenen Menge, dies wird als besonders schwerer Fall geahndet
  • der unerlaubte Handel und das Inverkehrbringen außerhalb der zugelassenen Anbauvereinigungen
  • das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss oberhalb des Grenzwerts oder mit konkreten Ausfallerscheinungen
  • der Anbau oder Besitz durch nicht erlaubte Anbauvereinigungen oder außerhalb der zulässigen Pflanzenzahl

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Häufig gestellte Fragen zur Cannabis-Legalisierung

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Wie viel Cannabis darf ich in der Öffentlichkeit besitzen?

Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit mit sich führen, zu Hause sind bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei eigene Cannabispflanzen erlaubt.

Welcher THC-Grenzwert gilt seit 2024 am Steuer?

Seit dem 22. August 2024 gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum nach § 24a StVG. Bei Überschreitung drohen in der Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und ein Punkt in Flensburg.

Darf mein Arbeitgeber Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten?

Ja, der Arbeitgeber darf den Konsum während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände per Weisungsrecht untersagen. Eine pauschale Kontrolle des privaten Konsums außerhalb der Arbeitszeit ist ihm grundsätzlich nicht gestattet, in sicherheitsrelevanten Berufen gelten aber strengere Maßstäbe.

Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben?

Höchstens 500 Mitglieder. Die Vereinigung muss als eingetragener Verein oder eingetragene Genossenschaft organisiert sein und braucht eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde.

Wird die Cannabis-Legalisierung wieder zurückgenommen?

Nach aktuellem Stand nicht. Der Koalitionsvertrag sieht eine ergebnisoffene Evaluierung vor, Zwischenberichte liegen für Oktober 2025 und April 2026 vor, der Abschlussbericht ist erst bis April 2028 vorgeschrieben. Eine vollständige Rücknahme gilt als unwahrscheinlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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