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Wirtschaftsstrafrecht

Sitzblockade, Festkleben, Anzeige: Welche Straftaten und Kosten drohen bei Protestaktionen?

Wer sich bei einer Klimaprotest-Blockade auf die Straße klebt oder festklebt, riskiert ein Strafverfahren wegen Nötigung oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Wer im Stau steht, kann unter engen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Was 2026 nach aktueller Rechtsprechung gilt und wann sich eine Anzeige lohnt.

Titelbild: Sitzblockade, Festkleben, Anzeige: Welche Straftaten und Kosten drohen bei Protestaktionen?

Wer sich bei einer Klimaprotest-Blockade auf die Fahrbahn klebt, kann sich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar machen, wenn dadurch nachweislich Fahrzeuge in der zweiten Reihe am Weiterfahren gehindert werden. Betroffene Autofahrer können unter engen Voraussetzungen zivilrechtlichen Schadensersatz verlangen. Rechtsstand: Juli 2026.

Ist Festkleben auf der Straße strafbar?

Das Festkleben mit Sekundenkleber auf einer öffentlichen Straße, wie es unser Themenüberblick zum Wirtschaftsstrafrecht einordnet, kann eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB darstellen. Die Vorschrift verlangt, dass jemand rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.

Umstritten war lange, ob eine Sitzblockade überhaupt als „Gewalt“ gilt. Der früher vertretene vergeistigte Gewaltbegriff, nach dem rein psychischer Zwang genügte, ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar (BVerfGE 92, 1). Seither gilt die vom BGH entwickelte Zweite-Reihe-Rechtsprechung: Bei den Fahrzeugen direkt vor der Blockade liegt nur psychischer Zwang vor, weil sie theoretisch wenden oder die Aktivisten umfahren könnten. Bei den dahinterstehenden Fahrzeugen der zweiten und weiteren Reihen wirkt dagegen physischer Zwang, weil sie durch die Fahrzeuge vor ihnen tatsächlich blockiert sind. Nur bei diesen Betroffenen lässt sich Gewalt im Sinne des § 240 StGB bejahen.

Diese Unterscheidung ist keine Theorie geblieben, sondern entscheidet Gerichte 2024 und 2025 in beide Richtungen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte im Dezember 2024 in einem Berufungsverfahren die grundsätzliche Strafbarkeit von Straßenblockaden, reduzierte aber die Zahl der als Nötigung gewerteten Einzelfälle von 18 auf 15, weil bei drei Vorfällen keine zweite Fahrzeugreihe betroffen war. Das Amtsgericht Tiergarten sprach am 5.6.2025 (Az. 312 Cs 1157/24) eine Aktivistin dagegen frei: Nach den Feststellungen des Gerichts musste zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug der zweiten oder einer späteren Reihe tatsächlich anhalten, Autofahrer erkannten die Blockade rechtzeitig und wendeten. Ohne real blockierte zweite Reihe fehlt es an der vollendeten Nötigung, auch eine versuchte Nötigung verneinte das Gericht, weil das Geschehen im Vorbereitungsstadium blieb.

Neben der vollendeten Tat bleibt außerdem die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB Pflicht: Gerichte müssen Ankündigung, Dauer und Ausmaß der Blockade sowie die Motive der Beteiligten gegen die Rechte der Betroffenen abwägen. Das Kammergericht Berlin hatte hierzu bereits 2023 klargestellt, dass die von den Aktivisten verfolgten „Fernziele“ wie der Klimaschutz für diese Abwägung meist keine Rolle spielen, weil sie nur mittelbar mit dem konkreten Tatziel, dem gewaltsamen Hindern der Verkehrsteilnehmer, zusammenhängen (KG Berlin, Beschl. v. 16.8.2023, Az. 3 ORs 46/23).

Macht sich strafbar, wer sich der Polizei widersetzt?

Neben der Nötigung kommt häufig Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn sich Aktivisten dagegen wehren, von der Polizei von der Straße entfernt zu werden. Der hierfür nötige Gewaltbegriff ist enger als bei der Nötigung: Erforderlich ist eine körperliche Kraftentfaltung, die für die eingesetzten Beamten körperlich spürbar ist.

Das Kammergericht Berlin wertete es 2023 als gewichtiges Indiz für gewaltsamen Widerstand, dass Polizeibeamte knapp eine Minute pro Person benötigten, um festgeklebte Hände von der Fahrbahn zu lösen (KG Berlin, aaO). Dass das Festkleben in der Regel vor Beginn der eigentlichen Vollstreckungshandlung erfolgt, ändert daran laut Gericht nichts, weil die gezielte Widerstandshandlung bis zum Beginn der Maßnahme fortwirkt. Ob der Widerstand tatsächlich gezielt gegen die Vollstreckung gerichtet war oder nur ein bereits vorhandenes Hindernis ausnutzt, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden.

Daneben sind theoretisch weitere Tatbestände denkbar, etwa § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr), § 222 oder § 229 StGB (fahrlässige Tötung oder Körperverletzung) sowie § 323c Abs. 2 StGB (Behinderung von Hilfeleistenden). Wie Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht generell ablaufen, etwa bei einem Verdacht auf Geldwäsche, zeigt strukturelle Parallelen zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei Sitzblockaden. In der Praxis bleiben diese Tatbestände meist folgenlos, weil Kausalität und Vorsatz nur selten nachweisbar sind.

Kann ich für einen Stau durch Klimaaktivisten Schadensersatz verlangen?

Wer als Privatperson durch eine Straßenblockade einen bezifferbaren Vermögensschaden erleidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich vorgehen. In Betracht kommt zunächst ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn eine Straße rechtswidrig gesperrt wird. Ob deutsche Gerichte dies bei Klimablockaden bereits bejaht haben, ist bislang nicht dokumentiert, ausgeschlossen ist es nicht.

Für reine Vermögensschäden ohne Eigentums- oder Gesundheitsverletzung kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB oder aus § 826 BGB in Betracht. Bei § 826 BGB muss die Sittenwidrigkeit begründet werden, was hohe Hürden setzt: Der unmittelbare Zweck der Blockade, die Störung des Verkehrs, und das eingesetzte Mittel müssen zum eingetretenen Schaden unverhältnismäßig sein. Zusätzlich muss der Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, wobei nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedingter Vorsatz genügt, wenn Täterinnen und Täter die Richtung und Art der Schadensfolgen erkennen und trotzdem billigend in Kauf nehmen (BGH, Urt. v. 26.6.1989, Az. II ZR 289/88, zu einem vergleichbaren Fall vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung). Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu staubedingten Vermögensschäden durch Klimablockaden liegt bislang nicht vor.

Lohnt sich eine Anzeige gegen Klimaaktivisten?

Bei einfachen Straßenblockaden ist eine private Strafanzeige meist überflüssig. Anders als etwa beim Video-Ident-Missbrauch, bei dem eine eigene Anzeige oft der einzige Weg zur Aufklärung ist, ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft bei Protestaktionen ohnehin von Amts wegen. Polizeibehörden sind bei solchen Aktionen in der Regel ohnehin vor Ort, nehmen bei einem Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO die Personalien auf und geben sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die dann von Amts wegen ermittelt. Erhärtet sich der Verdacht zum hinreichenden Tatverdacht nach § 170 StPO, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage, unabhängig davon, ob ein Betroffener zusätzlich Anzeige erstattet.

Anders sieht es aus, wenn zusätzlich Sachbeschädigung vorliegt oder Personen verletzt wurden: Dann kann eine eigene Anzeige den Ermittlungsdruck erhöhen und ist auch für spätere zivilrechtliche Ansprüche hilfreich. Eine Klage auf Schadensersatz lohnt sich vor allem dann, wenn der Vermögensschaden konkret beziffert werden kann, etwa durch verpasste Termine mit nachweisbaren finanziellen Folgen.

Wurden gegen Sie Ermittlungen wegen Nötigung oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit Klimaprotesten eingeleitet, oder sind Sie als Privatperson von einem Vermögensschaden durch eine Straßenblockade betroffen? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Welche Straftaten kommen bei Sitzblockaden von Klimaaktivisten in Betracht?

In erster Linie Nötigung nach § 240 StGB, wenn nachweislich Fahrzeuge einer zweiten Fahrzeugreihe am Weiterfahren gehindert wurden, sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB beim Ablösen durch die Polizei. Seltener kommen § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 222/§ 229 StGB oder § 323c Abs. 2 StGB in Betracht.

Was ist die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH?

Nach dieser vom BGH entwickelten Rechtsprechung liegt Gewalt im Sinne der Nötigung nur bei Fahrzeugen der zweiten und weiteren Reihen vor, weil diese durch die Fahrzeuge vor ihnen real blockiert sind. Fahrzeuge in der ersten Reihe könnten die Blockade theoretisch umfahren, hier wirkt nur psychischer Zwang. Ohne eine tatsächlich betroffene zweite Reihe scheitert eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung, wie zuletzt das AG Tiergarten am 5.6.2025 entschied.

Kann ich gegen Klimaaktivisten Schadensersatz für einen Stau verlangen?

Wenn sich ein Vermögensschaden konkret beziffern lässt, kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB oder § 826 BGB in Betracht. Bei § 826 BGB müssen Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, was in der Praxis hohe Hürden setzt. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Vermögensschäden durch Klimablockaden gibt es bislang nicht.

Lohnt sich eine Strafanzeige gegen Klimakleber?

Bei einfachen Blockaden meist nicht, da Polizei und Staatsanwaltschaft ohnehin von Amts wegen ermitteln. Kommt es zusätzlich zu Sachbeschädigung oder Verletzungen, kann eine eigene Anzeige sinnvoll sein und spätere zivilrechtliche Ansprüche unterstützen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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