Bausparvertrag Bonus nicht ausgezahlt: Treueprämie trotz Darlehensverzicht sichern
Wer beim Bausparvertrag auf das Darlehen verzichtet, kann die Treueprämie trotzdem behalten, wenn die Fristen im Vertrag eingehalten werden. Welche Bedingungen gelten und wann Bausparkassen zu Unrecht nicht auszahlen.
Wer seinen Bausparvertrag nur zum Sparen nutzt und kein Darlehen aufnehmen möchte, kann die Treueprämie trotzdem behalten. Voraussetzung ist, dass Zuteilung und Darlehensverzicht fristgerecht erklärt werden und die vertraglich vorgesehene Treuezeit eingehalten wird. Wird eine dieser Fristen versäumt, verweigern Bausparkassen die Auszahlung häufig endgültig, auch wenn sie in der Praxis öfter doch noch zahlen, als sie zunächst behaupten.
Welche Bedingungen muss ich für die Treueprämie erfüllen?
Die genauen Voraussetzungen stehen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) des jeweiligen Tarifs und unterscheiden sich zwischen den Anbietern. Wiederkehrende Bausteine sind:
- eine Mindestvertragslaufzeit von in der Regel 7 Jahren bis zur Zuteilungsreife,
- die fristgerechte Erklärung des Darlehensverzichts gegenüber der Bausparkasse,
- eine anschließende Treuezeit von meist mindestens 12 Monaten, in der das Guthaben stehen bleibt.
Bei vielen Tarifen, etwa dem verbreiteten Schwäbisch-Hall-Tarif Fuchs, kann die Treueoption frühestens nach 5 Jahren gewählt und der Darlehensverzicht frühestens nach 7 Sparjahren erklärt werden. Maßgeblich ist immer der Wortlaut des eigenen Vertrags, nicht ein allgemeiner Tarif-Standard.
Bis wann muss ich die Treueoption ausüben?
Die meisten Tarife verlangen, dass die Treueoption spätestens im neunten Jahr nach Zuteilungsreife ausgeübt wird. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert den vollständigen Verlust der Prämie, selbst wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt wären. Die Fristen sind in den ABB exakt geregelt und variieren je nach Bausparkasse und Tarif um mehrere Monate, ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb früh und nicht erst kurz vor Fristablauf.
Was bedeutet die BGH-Rechtsprechung zur Kündigung durch die Bausparkasse?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16) entschieden, dass Bausparkassen reguläre Bausparverträge zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife kündigen dürfen, auch wenn der Vertrag noch nicht voll bespart ist. Rechtsgrundlage ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der für Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zehn Jahre nach vollständigem Erhalt der Darlehenssumme vorsieht.
Für Bausparer mit einem klassischen Renditetarif, bei dem gerade die Treueprämie oder ein Zinsbonus den wirtschaftlichen Kern des Vertrags ausmacht, ist die Rechtslage nach den eigenen Ausführungen des BGH möglicherweise eine andere. Kündigt die Bausparkasse einen solchen Vertrag und verweigert gleichzeitig die Bonuszahlung mit dem Argument, ein Darlehensverzicht sei nach der Kündigung nicht mehr möglich, ist das rechtlich angreifbar. ...ist das rechtlich angreifbar. Wann ein Anlageberater oder eine Bank für eine fehlerhafte Beratung generell Schadensersatz schuldet, erklärt der Beitrag Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung: Ihre Rechte als Anleger. Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam ist und ob sie den Anspruch auf die bereits erdiente Treueprämie berührt, sind zwei getrennte Fragen, die eine Bausparkasse in ihrem Kündigungsschreiben gerne vermischt.
Zahlen Bausparkassen die Treueprämie in der Praxis wirklich nicht aus?
Stiftung Warentest hat mehrfach dokumentiert, dass Bausparkassen wie Schwäbisch Hall eine Treueprämie zunächst ablehnen und sie nach einer schriftlichen Beschwerde oder Nachfrage der Kunden doch noch auszahlen. Die erste Ablehnung ist also nicht automatisch das letzte Wort. Wer eine Ablehnung erhält, sollte schriftlich unter Verweis auf den konkreten Vertrag und die einschlägige ABB-Klausel widersprechen und eine Frist zur Stellungnahme setzen.
Was kann ich tun, wenn mein Bausparvertrag-Bonus nicht ausgezahlt wird?
Zunächst lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die eigenen Erklärungen fristgerecht bei der Bausparkasse eingegangen sind, am besten anhand von Einschreiben-Belegen oder Eingangsbestätigungen. Fehlt ein solcher Nachweis, wird es schwieriger, eine rechtzeitige Erklärung zu belegen. Ist die Fristwahrung dokumentiert, die Bausparkasse zahlt aber trotzdem nicht, prüft ein Anwalt den Vertrag auf Basis der konkreten ABB-Klausel und kann gegebenenfalls außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen. ...und kann gegebenenfalls außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen. Einen Überblick über weitere Beiträge zur Anlageberatung gibt die Themenseite Anlageberatung. Da die Bedingungen von Tarif zu Tarif verschieden sind, hilft ein pauschaler Blick in ABB-Muster anderer Anbieter oft wenig, entscheidend ist immer die eigene Vertragsurkunde samt zugehöriger ABB-Fassung. ...die eigene Vertragsurkunde samt zugehöriger ABB-Fassung. Ähnlich wichtig ist eine genaue Vertragsprüfung, wenn eine Bank sich auf unwirksame Klauseln im Anlagevertrag beruft, dazu der Beitrag Unwirksame Klauseln im Anlagevertrag: Wenn die Bank Ihre Kenntnisnahme der Risiken behauptet.
Rechtsstand: Juli 2026.
Fragen & Antworten
Wie sichere ich die Treueprämie beim Bausparvertrag, wenn ich das Darlehen ablehne?
Beantragen Sie die Zuteilung fristgerecht, erklären Sie gleichzeitig den Verzicht auf das Bauspardarlehen und halten Sie die im Vertrag festgelegte Treuezeit ein, meist mindestens 12 Monate. Prüfen Sie dazu die genauen Fristen in den ABB Ihres konkreten Tarifs.
Was passiert, wenn ich die Frist für den Darlehensverzicht verpasse?
Ein Fristversäumnis führt in der Regel zum endgültigen Verlust der Treueprämie, eine nachträgliche Korrektur ist meist nicht möglich. Können Sie jedoch nachweisen, dass die Erklärung rechtzeitig zugegangen ist, etwa durch ein Einschreiben, lohnt sich ein schriftlicher Widerspruch gegen die Ablehnung.
Darf die Bausparkasse meinen Vertrag kündigen und gleichzeitig die Treueprämie verweigern?
Der BGH erlaubt Bausparkassen die Kündigung regulärer Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife (Urteil vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16). Bei Renditetarifen mit Treueprämie oder Zinsbonus kann die Rechtslage abweichen, und die Wirksamkeit der Kündigung ist von der Frage getrennt zu prüfen, ob der Bonusanspruch bereits entstanden war.
Zahlt Schwäbisch Hall die Treueprämie nach einer ersten Ablehnung manchmal doch noch aus?
Ja, laut Stiftung Warentest kommt das in der Praxis häufiger vor, wenn Kunden schriftlich widersprechen und auf die konkrete Vertragsklausel verweisen. Eine erste Ablehnung sollte deshalb nicht als endgültig hingenommen werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).