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Bank- und Kapitalmarktrecht

Unwirksame Klauseln im Anlagevertrag: Wenn die Bank Ihre Kenntnisnahme der Risiken fingiert

Viele Anlageverträge von Banken, Sparkassen und Fondsanbietern enthalten eine vorformulierte Klausel, mit der Anleger bestätigen sollen, den Risikoprospekt vollständig zur Kenntnis genommen zu haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, sie verschiebt die Beweislast unzulässig zulasten des Anlegers.

Eine vorformulierte Klausel, mit der ein Anleger im Anlagevertrag bestätigen soll, alle Risikohinweise des Prospekts vollständig zur Kenntnis genommen zu haben, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, ein wiederkehrendes Problem im Themenfeld Anlageberatung. Der Bundesgerichtshof hat das am 10.1.2019 entschieden (Az. III ZR 109/17), eine solche Klausel verschiebt die Beweislast unzulässig zulasten des Anlegers und darf von der Bank nicht als Nachweis einer tatsächlich erfolgten Risikoaufklärung verwendet werden.

Welche Klausel steht typischerweise in Anlageverträgen?

In den Beitritts- und Zeichnungsunterlagen von Banken, Sparkassen und Fondsanbietern findet sich häufig eine Formulierung wie diese: „Ich habe das Beteiligungsprospekt inklusive aller Anlagen erhalten und seinen Inhalt, insbesondere den Abschnitt über die Risiken der Beteiligung, vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und stimme dem Inhalt ausdrücklich zu." Wer diese Erklärung unterschreibt, tut das oft, ohne den oft umfangreichen Prospekt tatsächlich rechtzeitig vor Vertragsschluss gelesen oder erhalten zu haben. Die Bank beruft sich im Streitfall dann auf genau diese Unterschrift, um eine mangelhafte Risikoaufklärung zu bestreiten.

Warum ist eine solche Kenntnisnahme-Klausel unwirksam?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.1.2019 (Az. III ZR 109/17) entschieden, dass eine solche vorformulierte Bestätigung nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam ist. Die Norm erklärt Klauseln für unwirksam, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt und dadurch dessen Beweisposition verschlechtert. Genau das tut eine pauschale Kenntnisnahme-Bestätigung: Sie soll im Streitfall den Anschein erwecken, der Anleger habe den Prospekt rechtzeitig erhalten und gelesen, unabhängig davon, ob das tatsächlich der Fall war. Der BGH stellte klar, dass diese Schutzwirkung unabhängig davon greift, wer im konkreten Rechtsstreit die Beweislast eigentlich trägt, § 309 Nr. 12 BGB erfasst jeden Versuch, die Beweisposition des Vertragspartners zu verschlechtern.

Davon zu unterscheiden ist ein bloßes Empfangsbekenntnis, mit dem der Anleger nur bestätigt, den Prospekt erhalten zu haben, ohne Aussage zum Inhalt oder zur Kenntnisnahme. Ein solches Empfangsbekenntnis ist nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich zulässig, muss aber gesondert vom übrigen Vertragstext unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine Bestätigung, die im selben Klauselblock wie andere Erklärungen versteckt ist, erfüllt diese Anforderung nicht.

Welche allgemeinen Grenzen setzt die AGB-Kontrolle Anlageverträgen noch?

Neben dem speziellen Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB unterliegen Anlageverträge der allgemeinen Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB, sofern die Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und nicht individuell ausgehandelt sind, das ist bei standardisierten Zeichnungsscheinen und Beitrittserklärungen praktisch immer der Fall (§ 305 Abs. 1 BGB).

Überraschende Klauseln. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Anleger mit ihnen nicht rechnen musste, erst gar nicht Vertragsbestandteil. Das betrifft etwa Haftungsausschlüsse, die im Kleingedruckten eines eigentlich auf die Anlagesumme fokussierten Dokuments versteckt sind, oder Klauseln an einer Stelle im Vertrag, an der niemand sie erwartet.

Das Transparenzgebot. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Anlegers auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist. Eine Klausel, die dem Anleger nicht erkennbar macht, welche wirtschaftlichen Nachteile oder Risiken sie tatsächlich zur Folge hat, hält der Inhaltskontrolle regelmäßig nicht stand, selbst wenn sie im Übrigen verständlich formuliert ist.

Zweifel gehen zulasten des Verwenders. Nach § 305c Abs. 2 BGB werden verbleibende Auslegungszweifel bei einer Klausel stets zulasten der Bank oder des Fondsanbieters aufgelöst, nicht zulasten des Anlegers.

Bleibt der Anlageberater trotz der Klausel zur Risikoaufklärung verpflichtet?

Ja. Der Anlageberater ist unabhängig von einer im Vertrag enthaltenen Kenntnisnahme-Klausel zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Er muss den Wissensstand, das Anlageziel, die Risikobereitschaft und die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen und über alle wesentlichen Risiken und Eigenschaften informieren, die für die Anlageentscheidung von zentraler Bedeutung sind. Diese Informationen können durch einen Prospekt vermittelt werden, der Prospekt muss dem Anleger dafür aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss vorliegen, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme noch möglich ist. Ob im Einzelfall genug Zeit dafür bestand, hängt nach der Rechtsprechung von den konkreten Umständen ab, etwa vom Umfang des Prospekts und davon, wann er dem Anleger überhaupt übergeben wurde.

Welche Ansprüche habe ich, wenn ich unzureichend über Risiken aufgeklärt wurde?

Wurde die gebotene Risikoaufklärung ganz oder teilweise versäumt, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor. Da die Kenntnisnahme-Klausel als Beweismittel gegen den Anleger ausscheidet, muss die Bank oder der Berater im Streitfall darlegen und beweisen, dass die Aufklärung tatsächlich und rechtzeitig stattgefunden hat, gelingt das nicht, kommt ein Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Anlageberatung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Anspruch richtet sich in der Regel auf Rückabwicklung der Anlage gegen Erstattung des investierten Kapitals oder auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens.

Solche Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von Schaden und Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Wer die vertraglichen Unterlagen noch besitzt, sollte Zeichnungsschein, Prospekt und Übergabedatum sichern, bevor eine anwaltliche Prüfung erfolgt.

Wie grenzt sich dieser Ratgeber von unseren anderen Beiträgen zum Anlagerecht ab?

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die vertragliche Klauselebene: welche Klauseln in Anlageverträgen nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind und warum eine Kenntnisnahme-Bestätigung den Anleger im Streitfall nicht bindet. Geht es um die spezialgesetzliche Haftung für einen fehlerhaften Wertpapier- oder Vermögensanlagenprospekt selbst sowie die persönliche Haftung von Vermittlern, behandelt das ausführlich der Ratgeber Prospekthaftung und Vertreterhaftung: Wann Finanzberater haften. Geht es um vorsätzlichen Anlagebetrug, etwa Schneeballsysteme oder gefälschte Renditeversprechen, und die dafür einschlägigen Anspruchsgrundlagen sowie bekannte Fälle, hilft der Ratgeber Anlagebetrug: Geld zurück weiter.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Bin ich an eine unterschriebene Kenntnisnahme-Klausel gebunden?

Nein, nicht in ihrer beweisrechtlichen Wirkung. Der Bundesgerichtshof hat am 10.1.2019 (Az. III ZR 109/17) entschieden, dass eine solche Klausel nach § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam ist, weil sie die Beweislast unzulässig zulasten des Anlegers verschiebt. Die Bank kann sich im Streitfall nicht allein auf die Unterschrift berufen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisnahme-Bestätigung und einem Empfangsbekenntnis?

Eine Kenntnisnahme-Bestätigung soll belegen, dass der Anleger den Prospektinhalt inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, das ist als AGB unwirksam. Ein bloßes Empfangsbekenntnis bestätigt nur den Erhalt des Dokuments, es ist nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB nur wirksam, wenn es gesondert vom übrigen Vertragstext unterschrieben oder elektronisch signiert wird.

Muss der Anlageberater trotz der Klausel über Risiken aufklären?

Ja. Die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung besteht unabhängig von einer solchen Klausel fort. Der Berater muss über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Risiken rechtzeitig vor Vertragsschluss informieren, eine unwirksame Klausel im Vertrag ändert daran nichts.

Kann ich noch Schadensersatz verlangen, wenn ich die Klausel unterschrieben habe?

In der Regel ja, sofern die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schuldner, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Eine anwaltliche Prüfung der Vertragsunterlagen und des Übergabezeitpunkts des Prospekts ist der erste Schritt.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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