Abfindung versteuern: Fünftelregelung und Steuerlast berechnen
Abfindungen sind seit 2006 vollständig steuerpflichtig. Wie die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Steuerlast senkt und was sich seit 2025 durch das Wachstumschancengesetz geändert hat.
Muss die Abfindung versteuert werden? Ja, Abfindungen sind seit 2006 vollständig steuerpflichtig, eine Steuerbefreiung gibt es nicht mehr. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuerprogression ab, seit 2025 aber nur noch über die Einkommensteuererklärung, nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Rechtsstand: Juli 2026.
Warum ist eine Abfindung überhaupt steuerpflichtig?
Eine Abfindung entschädigt für den Verlust des Arbeitsplatzes, meist im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG oder eines gerichtlichen Vergleichs. Steuerlich zählt sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt in vollem Umfang der Einkommensteuer. Bis 2005 gab es einen Freibetrag von bis zu 11.000 Euro, dieser wurde ersatzlos gestrichen. Wer heute noch von einer steuerfreien Abfindung liest, bezieht sich auf eine Rechtslage, die seit über 20 Jahren nicht mehr gilt.
Der Gesetzgeber ordnet Abfindungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1a EStG ein, weil sie als Einmalzahlung in einem Jahr zufließen, obwohl sie wirtschaftlich eine Entschädigung für mehrere zukünftige Jahre darstellen. Genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Fünftelregelung geschaffen.
Wie funktioniert die Fünftelregelung nach § 34 EStG?
Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um die Wirkung der Steuerprogression abzumildern. Ohne diese Regelung würde die komplette Abfindung im Auszahlungsjahr zum übrigen Einkommen addiert und dadurch überproportional hoch besteuert, weil der Steuersatz mit jedem zusätzlichen Euro Einkommen steigt.
Konkret läuft die Berechnung in drei Schritten:
- Ein Fünftel der Abfindung wird zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen addiert.
- Für dieses erhöhte Einkommen wird die Steuer nach dem normalen Tarif (§ 32a EStG) berechnet.
- Die Differenz zur Steuer auf das ursprüngliche Einkommen wird verfünffacht und zusätzlich zur regulären Steuer erhoben.
Rechenbeispiel (Rechtsstand 2026): Anna ist ledig, kirchensteuerpflichtig und hat ohne die Abfindung ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Sie erhält eine Abfindung von 20.000 Euro.
| | Ohne Fünftelregelung | Mit Fünftelregelung |
| --- | --- | --- |
| Zu versteuerndes Einkommen | 60.000 Euro | 40.000 Euro, davon 1/5 der Abfindung (4.000 Euro) angesetzt = 44.000 Euro |
| Einkommensteuer darauf (Grundtabelle 2026) | 14.368 Euro | 8.550 Euro |
| Steuer auf das Grundeinkommen (40.000 Euro) | 7.240 Euro | 7.240 Euro |
| Steueranteil, der auf die Abfindung entfällt | 7.128 Euro | 1.310 Euro × 5 = 6.550 Euro |
| Gesamte Einkommensteuer | 14.368 Euro | 13.790 Euro |
Anna spart durch die Fünftelregelung 578 Euro Einkommensteuer. Die Berechnung folgt dem amtlichen Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG mit einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Einkommen und der Höhe der Abfindung ab und kann bei höherem laufendem Einkommen oder größeren Abfindungen deutlich höher ausfallen, weil dann ein größerer Anteil im Bereich des Spitzensteuersatzes liegt.
Was ändert sich seit 2025 bei der Fünftelregelung durch das Wachstumschancengesetz?
Bis Ende 2024 musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug direkt anwenden, wenn er eine Abfindung auszahlte. Das Wachstumschancengesetz hat diese Pflicht mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gestrichen, indem es die entsprechenden Sätze in § 39b Abs. 3 EStG aufgehoben hat.
Die Fünftelregelung selbst wurde nicht abgeschafft. Sie gilt weiterhin unverändert nach § 34 EStG. Geändert hat sich nur die Zuständigkeit für ihre Anwendung: Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer auf die Abfindung seit 2025 nach dem normalen Verfahren ab, ohne die Fünftelung vorzunehmen. Die Steuerermäßigung erhalten Arbeitnehmer stattdessen erst über die Einkommensteuererklärung, das Finanzamt berechnet sie dort im Rahmen der Veranlagung.
Praktisch bedeutet das: Wer 2026 eine Abfindung erhält, zahlt zunächst mehr Lohnsteuer, als bei Anwendung der Fünftelregelung nötig wäre. Die Differenz erhält er erst mit dem Steuerbescheid zurück, oft erst im Folgejahr. Wer diesen Liquiditätsnachteil vermeiden will, sollte prüfen, ob im Abfindungsjahr eine Anpassung der Steuervorauszahlungen oder eine möglichst frühzeitige Steuererklärung sinnvoll ist.
Wie trage ich die Abfindung in der Steuererklärung ein?
Die Abfindung gehört in die Anlage N. Da der Arbeitgeber sie seit 2025 ohne Fünftelregelung versteuert, weist die Lohnsteuerbescheinigung sie als regulären Arbeitslohn aus. In der Steuererklärung tragen Sie den Bruttobetrag der Abfindung in die dafür vorgesehene Zeile der Anlage N ein und beantragen dort die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG. Das Finanzamt prüft dann, ob die Fünftelregelung günstiger ist als die reguläre Besteuerung, und wendet in diesem Fall die niedrigere Steuer an.
Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Nein, echte Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Weder Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge werden auf den Abfindungsbetrag erhoben, weil die Zahlung nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gilt, sondern den zukünftigen Verdienstausfall ausgleicht. Anders sieht es aus, wenn eine Zahlung tatsächlich rückständigen Arbeitslohn, nicht genommenen Urlaub oder sonstige vertragliche Ansprüche abgilt. Diese Bestandteile bleiben beitragspflichtig, auch wenn sie im selben Gesamtbetrag als Abfindung ausgezahlt werden. Wer kurz vor der Rente steht, sollte trotz dieser Beitragsfreiheit genau hinschauen: Ein dadurch ausgelöster vorzeitiger Renteneintritt kann die spätere Rente über einen dauerhaften Abschlag mindern, wie der Artikel Abfindung kurz vor der Rente im Detail erklärt.
Wird auf die Abfindung Kirchensteuer fällig?
Ja, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird auch auf die Abfindung Kirchensteuer erhoben, weil sie an die Einkommensteuer anknüpft. Der Satz beträgt je nach Bundesland 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Bundesländer) der festgesetzten Einkommensteuer. Ein Kirchenaustritt vor Auszahlung der Abfindung senkt die Steuerlast, sollte aber nicht allein aus steuerlichen Gründen erfolgen und wirkt erst ab dem auf den Austritt folgenden Monat.
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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Vertiefung zu angrenzenden Fragen bieten Abfindung leitende Angestellte: Rechtsgrundlagen und Berechnung und Ist eine Abfindung pfändbar? Pfändungsschutz nach § 850i ZPO. Einen Überblick über verwandte Beiträge gibt die Themenseite Abfindung und Aufhebungsvertrag.
Fragen & Antworten
Ist eine Abfindung steuerfrei?
Nein. Abfindungen sind seit dem 1. Januar 2006 vollständig steuerpflichtig. Den früheren Freibetrag von bis zu 11.000 Euro gibt es seit 2006 nicht mehr.
Wie viel Steuer spare ich mit der Fünftelregelung?
Das hängt vom individuellen Einkommen und der Abfindungshöhe ab. Im Beispiel dieses Artikels (40.000 Euro Grundeinkommen, 20.000 Euro Abfindung) beträgt die Ersparnis 578 Euro. Bei höherem Einkommen oder größeren Abfindungen kann sie deutlich höher ausfallen.
Wendet mein Arbeitgeber die Fünftelregelung noch automatisch an?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 hat das Wachstumschancengesetz die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen (§ 39b Abs. 3 EStG). Arbeitnehmer müssen die Steuerermäßigung seither über die Einkommensteuererklärung beantragen.
Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen?
Nein, echte Abfindungen als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust sind sozialversicherungsfrei. Nur wenn eine Zahlung tatsächlich rückständigen Lohn oder Urlaubsabgeltung abdeckt, bleibt dieser Teil beitragspflichtig.
Fällt auf die Abfindung Kirchensteuer an?
Ja, bei Kirchenmitgliedschaft wird auch auf die Abfindung Kirchensteuer erhoben, da sie an die Einkommensteuer anknüpft. Der Satz liegt je nach Bundesland bei 8 oder 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).