EncroChat-Daten im Strafverfahren: Sind sie 2026 noch verwertbar?
BGH, EuGH und Bundesverfassungsgericht haben inzwischen alle zu EncroChat Stellung genommen, ebenso zu den Nachfolgefällen SkyECC und ANOM. Was das für ein laufendes Ermittlungsverfahren bedeutet und welche Verteidigungsansätze realistisch bleiben.
EncroChat-Daten sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Strafverfahren grundsätzlich verwertbar. Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof haben diese Linie inzwischen bestätigt, dieselbe Verwertbarkeit gilt mittlerweile auch für die technisch verwandten Systeme SkyECC und ANOM. Rechtsstand: Juli 2026.
Was war EncroChat, und wie kamen die Daten nach Deutschland?
EncroChat war ein Kommunikationsanbieter, der verschlüsselte Mobiltelefone samt eigener Software für den abhörsicheren Nachrichtenaustausch vertrieb. Französische Ermittler infiltrierten 2020 den Server des Anbieters und griffen über mehrere Wochen die Kommunikation tausender Nutzer weltweit ab. Die Auswertung ergab, dass ein Großteil der Nutzer im Umfeld organisierter Kriminalität aktiv war, etwa im Betäubungsmittelhandel, bei Waffengeschäften oder bei Geldwäsche. Über Europol gelangten die Daten an das Bundeskriminalamt, das darauf gestützt bundesweit tausende Ermittlungsverfahren einleitete.
Zwei weitere, technisch ähnliche Fälle kamen später hinzu. Bei SkyECC infiltrierten belgische und französische Behörden einen weiteren Kryptohandy-Anbieter. Bei ANOM verteilte das FBI selbst eine vermeintlich abhörsichere App gezielt an kriminelle Kreise und verfügte von Anfang an über sämtliche Entschlüsselungscodes. Alle drei Fälle werfen im Kern dieselbe Rechtsfrage auf: Dürfen im Ausland durch verdeckte Überwachung gewonnene Daten in einem deutschen Strafverfahren verwertet werden?
Was hat der Bundesgerichtshof zur Verwertbarkeit entschieden?
Den Grundstein legte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 2. März 2022 (Az. 5 StR 457/21). Der Senat entschied, dass die von den französischen Behörden erhobenen und im Wege der Rechtshilfe übermittelten EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren verwertbar sind, sofern sie der Aufklärung besonders schwerer Straftaten dienen. Die Verwertbarkeit richtet sich dabei ausschließlich nach deutschem Recht (§ 261 StPO), das Vorgehen der französischen Ermittler selbst wird nicht am Maßstab deutscher Vorschriften gemessen. Wegen des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis nach Art. 10 GG muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden, die Daten dürfen deshalb nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten herangezogen werden, nicht bei jedem Bagatelldelikt.
Diese Linie hat der Bundesgerichtshof seither mehrfach bestätigt und auf die Nachfolgefälle übertragen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 142/24) bejahte der 1. Strafsenat die Verwertbarkeit von SkyECC-Daten unter ausdrücklichem Verweis auf die Grundsätze aus der EncroChat-Entscheidung. Am 11. Februar 2026 hob der 2. Strafsenat (Az. 2 StR 43/25) einen Teilfreispruch des Landgerichts Fulda auf, das ANOM-Chats für unverwertbar gehalten hatte, weil das FBI weder den beteiligten EU-Mitgliedstaat noch die zugrunde liegenden richterlichen Anordnungen offengelegt hatte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine unvollständige Kenntnis der ausländischen Ermittlungsmethoden für sich genommen kein pauschales Verwertungsverbot begründet, entscheidend sei, ob die Daten im deutschen Verfahren selbst ordnungsgemäß eingeführt und gewürdigt werden.
Was hat der EuGH zur Europäischen Ermittlungsanordnung entschieden?
Das Landgericht Berlin legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Zulässigkeit der EncroChat-Datenerhebung und -übermittlung zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied am 30. April 2024 in der Rechtssache C-670/22 (M.N.) folgende Kernpunkte: Eine Europäische Ermittlungsanordnung, die auf die Übermittlung bereits im Besitz der ausführenden Behörde befindlicher Beweismittel gerichtet ist, muss nicht zwingend von einem Richter erlassen werden. Die von den französischen Behörden durchgeführten Maßnahmen stellen eine Telekommunikationsüberwachung im Sinne von Art. 31 der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung dar, diese Vorschrift bezweckt den Schutz der überwachten Person, ein Schutz, der sich auch auf die Verwendung der Daten im unterrichteten Mitgliedstaat, hier Deutschland, erstreckt. Über die Verwertung der auf diesem Weg erlangten Beweise entscheidet grundsätzlich das nationale Recht des Empfängerstaats, dabei müssen aber die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren sichergestellt werden, Beweismittel, zu denen sich eine Partei nicht sachgerecht äußern kann, müssen von der Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. Zudem gilt zwischen den Mitgliedstaaten ein Grundsatz gegenseitigen Vertrauens mit der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten Unionsrecht und Grundrechte beachten.
Im Ergebnis hat der EuGH die deutsche Verwertungspraxis nicht grundsätzlich gestoppt, aber klare Leitplanken gesetzt: Wo die Verteidigung sich zu den erhobenen Daten nicht sachgerecht äußern kann oder die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens im Einzelfall widerlegt wird, kann das im konkreten Verfahren zu einem Verwertungsproblem führen.
Wie ist der Stand beim Bundesverfassungsgericht 2026?
Gegen die BGH-Rechtsprechung wurden zahlreiche Verfassungsbeschwerden erhoben. Bereits mit Beschluss vom 9. August 2023 (unter anderem Az. 2 BvR 558/22) wies das Bundesverfassungsgericht acht Beschwerden als unzulässig zurück, betonte dabei aber ausdrücklich, dass die verfassungsrechtlichen Fragen zur Auswertung übermittelter EncroChat-Daten in der Sache damit weiterhin nicht entschieden waren.
Eine der zentralen verbliebenen Beschwerden, gerichtet gegen eine Entscheidung des 5. Strafsenats, wies das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1. November 2024 (Az. 2 BvR 684/22) ebenfalls nicht zur Entscheidung an. Die Kammer verwies auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Beweisverwertungsverbot unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe, und erklärte diese Einschätzung aus verfassungsrechtlicher Sicht für nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erfüllte zudem die Substantiierungsanforderungen nicht, unter anderem weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nach dem zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Urteil vom 30. April 2024 nicht aktualisiert hatte. Am 23. September 2025 bestätigte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss zu den ANOM-Daten (Az. 2 BvR 625/25) dieselbe Linie: Es bestehe insoweit kein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen, ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren liege nicht vor.
Damit ist der Rechtsstand im Sommer 2026 eindeutig, auch wenn er sich formal aus mehreren Nichtannahmebeschlüssen statt aus einer einzigen Grundsatzentscheidung zur Sache zusammensetzt: Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Verwertbarkeit von EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Daten bislang keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben.
Welche Verteidigungsansätze bleiben realistisch?
Ein pauschaler Angriff auf die Verwertbarkeit als solche hat nach dem heutigen Stand von BGH, EuGH und Bundesverfassungsgericht kaum noch Aussicht auf Erfolg. Das bedeutet aber nicht, dass eine Verteidigung in EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Verfahren aussichtslos ist. Erfolg versprechen aus heutiger Sicht eher folgende Ansatzpunkte:
- Verwertungswiderspruch in der Hauptverhandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein etwaiges Verwertungsverbot grundsätzlich rechtzeitig und förmlich gerügt werden, ein pauschales Schweigen dazu kann die spätere Berufung auf einen Verfahrensfehler erschweren.
- Zuordnung des Geräts zum Beschuldigten. Die Ermittlungsbehörden müssen nachweisen, dass der Angeklagte tatsächlich Nutzer des jeweiligen Kryptohandy-Accounts war. Eine bloße Verknüpfung über IMEI-Nummern, IP-Adressen oder Standortdaten allein reicht nach verbreiteter Auffassung in der Praxis nicht immer aus, hier lohnt sich eine genaue Prüfung der Beweiskette.
- Vorgaben aus dem EuGH-Urteil zu Benachrichtigung und Akteneinsicht. Wo die Verteidigung sich zu den zugrunde liegenden Daten nicht sachgerecht äußern konnte, etwa weil zentrale Unterlagen zur ausländischen Beweiserhebung nicht zugänglich gemacht wurden, bleibt nach den Vorgaben aus der Rechtssache C-670/22 Raum für einen Einzelfallangriff.
- Schwere der vorgeworfenen Tat. Die Verwertung ist nach der BGH-Linie ausdrücklich auf die Aufklärung besonders schwerer Straftaten beschränkt, bei geringeren Vorwürfen kann diese Voraussetzung fraglich sein.
- Formale Fehler im konkreten Ermittlungsverfahren, etwa bei der Dokumentation der Beweiskette oder bei der Reichweite einer erteilten richterlichen Anordnung.
Was sollten Beschuldigte in einem EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Verfahren tun?
Wer eine Vorladung, eine Anklage oder bereits eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem dieser Kryptomessenger-Verfahren erhalten hat, sollte, wie generell bei Verfahren im Bereich des Steuerstrafrechts, keine eigenen Angaben zur Sache machen, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht hatte. Da diese Verfahren fast immer besonders schwere Vorwürfe betreffen, etwa Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge, drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Für die Aufklärung solcher Finanzströme ist derzeit weiterhin keine neue Zentralbehörde zuständig, dazu mehr im Beitrag Bundesamt für Finanzkriminalität: Kommt die neue Behörde noch, oder setzt Deutschland jetzt auf den Zoll? Eine frühzeitige, auf die konkrete Beweislage zugeschnittene Verteidigung entscheidet häufig darüber, ob sich noch Ansatzpunkte für eine Verfahrenseinstellung oder eine deutliche Strafmilderung finden lassen. Wann grundsätzlich ein Anwalt für Steuerstrafrecht eingeschaltet werden sollte und wie ein solches Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag Anwalt für Steuerstrafrecht: Wann Sie einen brauchen und wie das Verfahren abläuft.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.
Jetzt individuell beraten lassen
Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Fragen & Antworten
Sind EncroChat-Daten 2026 noch verwertbar?
Ja. Der Bundesgerichtshof hält EncroChat-Daten seit dem Beschluss vom 2.3.2022 (Az. 5 StR 457/21) für grundsätzlich verwertbar. EuGH und Bundesverfassungsgericht haben diese Linie inzwischen im Kern bestätigt, ohne durchgreifende Einwände zu erheben.
Hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertung von EncroChat-Daten für verfassungswidrig erklärt?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die BGH-Linie nicht zur Entscheidung angenommen, zuletzt eine zentrale Beschwerde am 1.11.2024 (Az. 2 BvR 684/22). Es hat dabei die Einschätzung des BGH, ein Verwertungsverbot bestehe nicht, als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet.
Gilt die Verwertbarkeit auch für SkyECC- und ANOM-Daten?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat die Verwertbarkeit für SkyECC mit Beschluss vom 9.1.2025 (Az. 1 StR 142/24) und für ANOM mit Beschluss vom 11.2.2026 (Az. 2 StR 43/25) unter ausdrücklichem Verweis auf die EncroChat-Grundsätze bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht billigte die ANOM-Linie am 23.9.2025 (Az. 2 BvR 625/25).
Welche Verteidigungsansätze gibt es noch, wenn ein grundsätzliches Verwertungsverbot kaum Aussicht auf Erfolg hat?
Erfolg versprechen eher Einzelfallfragen: ein rechtzeitiger Verwertungswiderspruch, die genaue Prüfung, ob der Beschuldigte tatsächlich Nutzer des Geräts war, mögliche Verstöße gegen die vom EuGH aufgestellten Vorgaben zu Benachrichtigung und Akteneinsicht sowie formale Fehler im konkreten Ermittlungsverfahren.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).