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Bank- und Kapitalmarktrecht

NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte

Wer ein NFT kauft, erwirbt einen Blockchain-Eintrag, nicht automatisch das Urheberrecht am Werk und in aller Regel kein Eigentum im juristischen Sinn. Der Beitrag erklärt Nutzungsrechte, die MiCAR-Einordnung, Betrugsmaschen wie Rug Pulls und das Widerrufsrecht bei NFT-Käufen.

Titelbild: NFT kaufen und handeln: Rechtslage, Risiken und Ihre Rechte

Wer ein NFT kauft, erwirbt einen Eintrag auf einer Blockchain, der einer Wallet-Adresse zugeordnet ist, nicht automatisch das Urheberrecht am dargestellten Werk und in aller Regel auch kein Eigentum im juristischen Sinn. Der NFT-Markt ist seit dem Höchststand 2022 stark geschrumpft, viele Projekte sind wertlos geworden oder komplett verschwunden. Wer heute noch investiert, sollte die rechtlichen Grenzen kennen, bevor Geld fließt. Rechtsstand: Juli 2026.

Was kauft man eigentlich, wenn man ein NFT kauft?

Ein NFT, ein Non-Fungible Token, ist zunächst nur ein Dateneintrag auf einer Blockchain. Weitere rechtliche Fragen rund um Kryptowährungen bündelt der zugehörige Themenbereich. Dieser Eintrag verweist typischerweise auf eine digitale Datei, ein Bild, eine Musikdatei oder ein Spielobjekt, und ordnet sie einer bestimmten Wallet-Adresse zu. Die meisten Streitigkeiten entstehen, weil dabei Begriffe durcheinandergeraten, die rechtlich streng zu trennen sind:

  • Der Token selbst ist der Blockchain-Eintrag. Er beweist, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt über die zugehörigen privaten Schlüssel verfügt hat.
  • Das Urheberrecht am zugrunde liegenden Werk verbleibt nach § 7 UrhG grundsätzlich beim Schöpfer des Werks. Es geht mit dem Verkauf eines NFT nicht automatisch über, da Urheberrechte in Deutschland nach § 29 UrhG unter Lebenden nicht übertragbar sind.
  • Eigentum an einer Sache im Sinne des § 903 BGB setzt einen körperlichen Gegenstand voraus. Ein NFT ist eine dezentral gespeicherte, räumlich nicht abgrenzbare Dateneinheit, an der nach ganz überwiegender Auffassung kein Sacheigentum im Sinne des § 90 BGB begründet werden kann, eine Übertragung nach § 929 BGB scheidet damit aus.

Was der Käufer stattdessen erhält, ist eine faktische Verfügungsgewalt über den Token, vergleichbar dem berechtigten Besitz, sowie gegebenenfalls vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte am Werk. Ob und in welchem Umfang solche Nutzungsrechte bestehen, regeln die Emissionsbedingungen des Projekts oder die Nutzungsbedingungen der Handelsplattform, nicht der Token selbst. Die rechtliche Einordnung des Tokens als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB wird in der Literatur überwiegend befürwortet, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber bislang nicht abschließend geklärt.

Welche Rechte werden beim NFT-Kauf tatsächlich eingeräumt?

Eine einheitliche gesetzliche Regelung dazu, welche Rechte "ein NFT" mit sich bringt, gibt es nicht, das entscheidet allein das jeweilige Projekt. In der Praxis lassen sich die üblichen Fälle so beschreiben.

Räumt der Urheber dem Käufer ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ein, darf dieser das abgebildete Werk etwa privat zeigen oder in sozialen Medien als Profilbild verwenden. Andere Käufer können parallel dieselben Rechte an ihren eigenen NFTs derselben Kollektion erhalten, eine Exklusivität besteht nicht.

Wird dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt, darf der Käufer das Werk unter Ausschluss aller anderen nutzen und selbst weitere Nutzungsrechte vergeben. Solche Regelungen kommen bei kommerziell orientierten Projekten vor, etwa wenn Käufer die abgebildete Figur selbst gewerblich verwerten dürfen.

Am häufigsten bleibt in der Praxis aber offen, was genau übertragen wurde, weil weder die Projektbedingungen noch die Marktplatz-AGB den Umfang der Rechte klar beschreiben. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte dann nach dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck, im Zweifel eher zugunsten des Urhebers. Für Käufer kann das im Streitfall nachteilig sein. Wer als Verkäufer eines eigenen NFT-Projekts weitreichende kommerzielle Nutzungsrechte verspricht, sollte diese deshalb ausdrücklich und schriftlich in den Emissionsbedingungen festhalten. Eine Behauptung im Marketingtext reicht dafür nicht.

Fallen NFTs unter die MiCA-Verordnung?

Grundsätzlich nein, mit zwei praktisch wichtigen Ausnahmen. Die europäische Markets in Crypto-Assets-Verordnung (MiCAR, Verordnung (EU) 2023/1114), die seit dem 30. Dezember 2024 vollständig gilt, nimmt nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Erwägungsgrund 10 der Verordnung nennt digitale Kunst und Sammlerstücke ausdrücklich als Beispiele für diese Ausnahme.

Diese Ausnahme gilt aber nicht uneingeschränkt. Erwägungsgrund 11 stellt klar, dass Teilanteile an einem einzigartigen NFT (fraktionierte NFTs) nicht als einzigartig gelten, und dass die Ausgabe von NFTs in einer großen Serie oder Sammlung als Indiz für ihre Fungibilität zu werten ist. Wer also eine sehr umfangreiche, weitgehend uniforme NFT-Kollektion herausgibt, kann trotz NFT-Etikett unter die volle MiCAR-Regulierung fallen, samt Whitepaper-Pflicht und gegebenenfalls BaFin-Erlaubnisvorbehalt. Dasselbe gilt, wenn NFTs unternehmensähnliche Rechte verkörpern, etwa Stimmrechte oder Gewinnbeteiligungen, da sie dann eher wie Finanzinstrumente zu behandeln sind. Die Prüfung, ob ein NFT im Einzelfall wirklich einzigartig und nicht fungibel ist, erfordert nach Auffassung der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Ausgestaltung, die bloße Handelbarkeit eines NFT schließt die Einzigartigkeit für sich genommen nicht aus.

Wie werden Gewinne aus dem Handel mit NFTs versteuert?

Für die Besteuerung von NFT-Gewinnen gilt nach überwiegender Auffassung dieselbe Systematik wie bei anderen Kryptowerten: die Einordnung als anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG, die einjährige Haltefrist bis zur Steuerfreiheit und die seit 2024 geltende Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Bei gewerblich betriebenem Minting und Vertrieb, etwa bei einem umfangreichen Eigenvertrieb eigener Kollektionen, greifen abweichende, meist nachteiligere Regeln, da dann keine Haltefrist mehr zur Steuerfreiheit führt und zusätzlich Gewerbesteuer anfallen kann.

Diese Fragen sind im Einzelnen bereits ausführlich im Ratgeber Krypto-Gewinne nicht angeben: Steuerpflicht, Risiken und NFT-Besteuerung beantwortet, samt Freigrenzen-Beispielrechnung und Abgrenzung zwischen freiberuflichem und gewerblichem Minting. Dieser Beitrag geht auf die steuerliche Seite deshalb bewusst nicht tiefer ein.

Welche Betrugsmaschen sind beim NFT-Handel verbreitet?

Mit dem Rückgang des Marktes hat sich das Verhältnis zwischen legitimen Projekten und Betrugsversuchen eher verschlechtert als verbessert, seriöse Anbieter ziehen sich zunehmend zurück, während Betrugsmodelle bleiben. Aus der Beratung sind vor allem diese Muster bekannt.

Beim Rug Pull entzieht das Projektteam nach dem Verkauf plötzlich die Liquidität oder verschwindet vollständig, häufig kurz nachdem ein Hype künstlich erzeugt wurde. Strafrechtlich steht dabei regelmäßig der Vorwurf des Betrugs nach § 263 StGB im Raum, wenn im Marketing oder Whitepaper der Eindruck eines langfristig angelegten, seriösen Projekts erweckt wurde, obwohl der Abzug der Mittel von Anfang an geplant war. Zivilrechtlich kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht, wurde der Kauf durch aktive Täuschung veranlasst, kann daneben eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB möglich sein.

Bei Fake-Marktplätzen imitieren Betrüger das Erscheinungsbild bekannter Plattformen wie OpenSea, um Wallet-Zugangsdaten abzugreifen oder Zahlungen ins Leere laufen zu lassen. Wer seine privaten Schlüssel oder Seed-Phrase auf einer solchen Seite eingibt, verliert häufig nicht nur den beabsichtigten Kauf, sondern den Zugriff auf die gesamte Wallet.

Beim Wash Trading kauft und verkauft ein Akteur denselben NFT wiederholt zwischen eigenen Wallets, um eine hohe Nachfrage und steigende Preise vorzutäuschen, ohne dass ein tatsächlicher Eigentümerwechsel stattfindet. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2024 bezifferte den Anteil von Wash-Trading-Umsätzen auf einzelnen NFT-Marktplätzen auf über 90 Prozent des dort ausgewiesenen Handelsvolumens. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014), die Wash Trades bei Finanzinstrumenten ausdrücklich verbietet, erfasst NFT-Handel in der Regel nicht, da die meisten NFTs gerade nicht als Finanzinstrumente einzuordnen sind. Wer durch künstlich aufgeblähte Handelshistorien zum Kauf verleitet wurde, kann sich dennoch auf die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Täuschungstatbestände stützen.

Wie setzt man Ansprüche gegen anonyme Betrüger und Plattformen durch?

Viele Projektbetreiber treten anonym auf, das erschwert die Rechtsdurchsetzung, macht sie aber nicht aussichtslos. Transaktionen auf öffentlichen Blockchains bleiben dauerhaft nachvollziehbar, deshalb lässt sich die tatsächliche Identität hinter einer Wallet in einer Reihe von Fällen über Auskunftsersuchen gegenüber Handelsplattformen und Zahlungsdienstleistern ermitteln, insbesondere wenn diese innerhalb der EU reguliert sind und damit eigenen Sorgfalts- und Auskunftspflichten unterliegen. Liegen Serverstandort, Domain und Konten dagegen außerhalb Europas, wird die Durchsetzung ungleich schwerer.

Für die Haftung von Handelsplattformen selbst ist die konkrete Rolle entscheidend. Reine Vermittlungsplattformen schließen eine eigene Haftung für die Echtheit oder Rechtmäßigkeit gelisteter NFTs in ihren Nutzungsbedingungen meist weitgehend aus und verweisen auf den jeweiligen Anbieter. Wusste die Plattform jedoch nachweislich von Betrugsfällen mit einem bestimmten Projekt oder einer bestimmten Kollektion und unternahm trotzdem nichts, kommt eine eigene Haftung wegen Verletzung von Prüf- und Reaktionspflichten in Betracht. Verbraucher, die von einem Unternehmer innerhalb der EU kaufen, können sich zudem auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung berufen und müssen nicht zwingend am Sitz des Anbieters klagen.

Habe ich beim NFT-Kauf ein Widerrufsrecht?

Bei einem NFT-Kauf von einem Unternehmer als Verbraucher besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, dieses kann aber schnell erlöschen. Ein NFT ist rechtlich als digitaler Inhalt im Sinne des § 327 Abs. 2 BGB einzuordnen, da es sich um Daten handelt, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Für Verträge über solche digitalen Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 BGB vorzeitig, sobald der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Ausführung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er zugleich bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Zusätzlich muss der Unternehmer diese Bestätigung nach § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, nachweisen.

Da der Kaufvorgang bei den meisten NFT-Marktplätzen technisch bedingt sofort mit der Übertragung des Tokens auf die Käufer-Wallet beginnt, holen viele Plattformen genau diese Zustimmung standardmäßig im Bestellprozess ein, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht praktisch bereits mit Abschluss des Kaufs erlischt. Fehlt diese ordnungsgemäße Zustimmung und Belehrung, bleibt das Widerrufsrecht dagegen bestehen, und Verbraucher können den Kauf innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Vertiefung zu angrenzenden Fragen bieten Einlagensicherung bei Kryptowährungen und Ansprüche gegen die Krypto-Börse.

Häufig gestellte Fragen zum rechtssicheren Umgang mit NFTs

Für eine individuelle Einschätzung Ihres NFT-Falls erreichen Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Der NFT-Markt ist volatil und rechtlich in vielen Details ungeklärt, dieser Beitrag ist keine Anlageempfehlung.

Fragen & Antworten

Bin ich Eigentümer des Kunstwerks, wenn ich das dazugehörige NFT kaufe?

Nein. Sie erwerben einen Blockchain-Eintrag und, je nach Projektbedingungen, ein Nutzungsrecht am Werk. Das Urheberrecht verbleibt nach § 7 UrhG beim Schöpfer, echtes Sacheigentum im Sinne des § 90 BGB lässt sich an der dezentral gespeicherten Dateneinheit nicht begründen.

Welche Rechte am zugrunde liegenden Werk erhalte ich mit einem NFT?

Das bestimmen ausschließlich die Projektbedingungen, nicht der Token selbst. Möglich sind ein einfaches Nutzungsrecht (mehrere Käufer parallel), ein ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) oder, häufig, eine unklare Regelung, die sich im Zweifel eher zugunsten des Urhebers auswirkt.

Fallen NFTs unter die MiCA-Verordnung?

Einzigartige, nicht fungible NFTs sind nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Fraktionierte NFTs, sehr große uniforme Kollektionen und NFTs mit unternehmensähnlichen Rechten wie Stimm- oder Gewinnbeteiligungsrechten fallen aber weiterhin unter die volle MiCAR-Regulierung.

Was kann ich tun, wenn ich Opfer eines NFT-Rug-Pulls geworden bin?

Strafrechtlich kommt eine Anzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht, zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, Ansprüche aus § 812 BGB oder eine Anfechtung nach § 123 BGB. Sichern Sie Screenshots, Transaktions-Hashes und Chatverläufe möglichst sofort, da Wallet-Adressen pseudonym, nicht anonym sind.

Kann ich einen NFT-Kauf widerrufen?

Grundsätzlich ja, nach §§ 312g, 355 BGB. Da NFTs als digitale Inhalte nach § 327 Abs. 2 BGB gelten, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 6 BGB aber häufig schon mit Beginn der Vertragserfüllung, wenn Sie dem ausdrücklich zugestimmt und die Belehrung erhalten haben. Fehlt diese Zustimmung oder Belehrung, bleibt Ihr Widerrufsrecht bestehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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