04202 / 6 38 37 – 0 · info@rechtsanwaltkaufmann.de · Mo – Fr 9:00–12:30 / 14:30–17:30
Bank- und Kapitalmarktrecht

Einlagensicherung bei Kryptowährungen: Warum die FTX-Pleite zeigt, dass Anleger ungeschützt sind

Für Kryptowährungen gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bankkonten. Die FTX-Insolvenz zeigt bis heute, was das für Anleger bedeutet, und die neue MiCA-Verordnung ändert daran im Kern nichts.

Titelbild: Einlagensicherung bei Kryptowährungen: Warum die FTX-Pleite zeigt, dass Anleger ungeschützt sind

Für Kryptowährungen auf Handelsplattformen gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung. Die 100.000-Euro-Garantie, die Bankkunden kennen, gilt ausschließlich für Einlagen bei zugelassenen Kreditinstituten, nicht für Guthaben bei Krypto-Börsen. Die FTX-Insolvenz von 2022 zeigt bis heute, welche Folgen das für Anleger hat. Rechtsstand: Juli 2026.

Warum gibt es für Kryptowährungen keine Einlagensicherung?

Die gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) schützt Kundeneinlagen bis zu 100.000 Euro pro Kunde und Institut, wenn eine Bank insolvent wird. Träger sind die Entschädigungseinrichtungen der jeweiligen Institutssicherungssysteme, in besonderen Lebenslagen wie einem Immobilienverkauf oder einer Abfindung kann der Schutz zeitlich befristet sogar bis zu 500.000 Euro reichen. Dieser Mechanismus setzt voraus, dass die Einlage bei einem nach dem Kreditwesengesetz zugelassenen Institut geführt wird. Krypto-Handelsplattformen wie FTX oder vergleichbare Börsen sind in aller Regel keine Banken in diesem Sinne, ihre Kundenguthaben fallen deshalb nicht unter das EinSiG. Welche Ansprüche Anleger stattdessen gegen eine Börse geltend machen können, erklärt der Beitrag Ansprüche gegen die Krypto-Börse: Rechte bei Sperrung, Betrug und fehlender Lizenz. Geht eine solche Plattform insolvent, stehen Anleger wirtschaftlich wie jeder andere Insolvenzgläubiger da: Sie müssen ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden und auf eine Quote aus der Verwertung der Insolvenzmasse hoffen, ein garantierter Mindestbetrag existiert nicht.

Was ist aus der FTX-Insolvenz geworden?

FTX meldete im November 2022 in den USA Insolvenz an, nachdem bekannt wurde, dass Kundengelder in großem Umfang zweckwidrig verwendet worden waren. Der eingesetzte FTX Recovery Trust zahlt seit Februar 2025 in mehreren Tranchen an die Gläubiger aus. Mit Stand März 2026 haben mehrere Forderungsklassen kumulativ bereits 100 Prozent ihrer ursprünglichen Ansprüche erhalten, die sogenannte Convenience-Klasse für kleinere Forderungen sogar 120 Prozent, weil beschlagnahmte Vermögenswerte wie FTX-eigene Beteiligungen und Kryptowerte im Wert deutlich gestiegen sind. Das klingt nach einem guten Ausgang, ist aber die Ausnahme und keine Regel: Die hohe Quote verdankt sich der zufälligen Werterholung der Insolvenzmasse und einer aggressiven gerichtlichen Aufarbeitung in den USA, nicht einem gesetzlichen Schutzmechanismus. Bei einer schlechter verwerteten Insolvenzmasse hätten Anleger ebenso gut leer ausgehen können. Wer heute noch offene FTX-Forderungen hat, sollte den eigenen Anmeldestatus beim Recovery Trust prüfen, da weitere Tranchen angekündigt sind.

Was ändert die MiCA-Verordnung für Krypto-Anleger?

Seit dem 30. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), die auch für regulierte Anlageformen wie Krypto-Fonds in Deutschland eine wichtige Rolle spielt. Sie verlangt von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, den sogenannten Crypto-Asset Service Providern (CASP), eine Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, in Deutschland die BaFin. Bereits nach dem Kreditwesengesetz tätige Bestandsinstitute mussten ihre MiCA-Zulassung im vereinfachten Verfahren nachholen, die nationale Übergangsfrist in Deutschland endete am 31. Dezember 2025. Die letzte EU-weite Übergangsfrist läuft am 1. Juli 2026 aus, ab diesem Datum dürfen in keinem Mitgliedstaat mehr unlizenzierte Anbieter tätig sein. Zu den erlaubnispflichtigen Dienstleistungen zählen unter anderem die Verwahrung von Kryptowerten, der Betrieb von Handelsplattformen und die Anlageberatung zu Kryptowerten.

Verbessert MiCA die Sicherheit meiner Kryptowerte im Insolvenzfall?

Ein Stück weit ja, eine Einlagensicherung entsteht dadurch aber nicht. Artikel 70 MiCA verpflichtet CASPs, die für Kunden verwahrten Kryptowerte strikt vom eigenen Betriebsvermögen zu trennen und für jeden Kunden ein individuelles Register der Bestände zu führen. Genau diese Vermischung von Kunden- und Firmenvermögen hatte bei FTX zur Katastrophe beigetragen. Durch die Vermögenstrennung erhalten Kunden eines lizenzierten CASP im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht an den ihnen zugeordneten Kryptowerten, sie stehen damit besser da als ein gewöhnlicher Insolvenzgläubiger. Das unterscheidet sich aber grundlegend von der gesetzlichen Einlagensicherung: Die Einlagensicherung zahlt unabhängig vom Ausgang der Insolvenzmasse einen garantierten Betrag aus, das Aussonderungsrecht nach MiCA hängt weiterhin davon ab, dass die zugeordneten Kryptowerte tatsächlich vorhanden und werthaltig sind. Wurden sie, wie bei FTX geschehen, bereits anderweitig verwendet oder sind im Wert eingebrochen, hilft auch das beste Aussonderungsrecht nicht weiter.

Wie kann ich mein Krypto-Vermögen praktisch schützen?

Zunächst lohnt sich die Prüfung, ob die genutzte Plattform tatsächlich über eine BaFin-Zulassung nach MiCA verfügt, das lässt sich im öffentlichen Institutsregister der BaFin nachschlagen. Zunächst lohnt sich, wie bei den meisten Fragen zu Kryptowährungen, die Prüfung, ob die genutzte Plattform tatsächlich über eine BaFin-Zulassung nach MiCA verfügt, das lässt sich im öffentlichen Institutsregister der BaFin nachschlagen. Eine Streuung des Vermögens über mehrere Anbieter reduziert das Risiko, dass die Insolvenz einer einzelnen Plattform das gesamte Guthaben gefährdet. Wer größere Beträge hält, sollte zudem die Verwahrung im eigenen, selbstverwalteten Wallet in Betracht ziehen, damit entfällt das Gegenparteirisiko der Börse vollständig, dafür trägt der Anleger die alleinige Verantwortung für die Sicherung der privaten Schlüssel.

Häufig gestellte Fragen zur Einlagensicherung bei Kryptowährungen

Für eine individuelle Beratung zu Kryptowährungen und Kryptokapitalanlagen erreichen Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

Jetzt individuell beraten lassen

Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Gilt die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro auch für Kryptowährungen?

Nein. Die Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz schützt nur Einlagen bei zugelassenen Kreditinstituten. Guthaben auf Krypto-Handelsplattformen fallen nicht darunter, bei einer Insolvenz der Plattform gelten Anleger als gewöhnliche Insolvenzgläubiger.

Wie viel haben FTX-Gläubiger inzwischen zurückbekommen?

Mit Stand März 2026 haben mehrere Forderungsklassen kumulativ bereits 100 Prozent ihrer ursprünglichen Forderung erhalten, kleinere Forderungen der Convenience-Klasse sogar 120 Prozent. Das liegt an einer für Anleger ungewöhnlich günstigen Werterholung der beschlagnahmten Vermögenswerte und ist kein Regelfall.

Was verlangt die MiCA-Verordnung von Krypto-Börsen?

Seit dem 30. Dezember 2024 benötigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) eine Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Deutschland der BaFin. Die letzte EU-weite Übergangsfrist für Bestandsanbieter endet am 1. Juli 2026.

Schafft MiCA eine Einlagensicherung für Kryptowerte?

Nein. MiCA verlangt von lizenzierten Anbietern nach Artikel 70 nur eine strikte Trennung von Kunden- und Firmenvermögen, das verschafft Anlegern im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht. Eine Einlagensicherung, die unabhängig von der Insolvenzmasse einen garantierten Betrag auszahlt, entsteht dadurch nicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

Profile & Bewertungen