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Bank- und Kapitalmarktrecht

Ansprüche gegen die Krypto-Börse: Rechte bei Sperrung, Betrug und fehlender Lizenz

Wer auf einer Krypto-Handelsplattform Geld verliert, weil sie ohne Erlaubnis arbeitet, Kurse manipuliert oder Auszahlungen verweigert, hat oft einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Betreiber. Der Ratgeber erklärt die MiCAR-Erlaubnispflicht seit 2026, die Haftungsgrundlage nach § 823 Abs. 2 BGB und die Abgrenzung zu Verwahrungsrisiken und Steuerfragen.

Wer auf einer Krypto-Handelsplattform Geld verliert, weil der Betreiber ohne Erlaubnis arbeitet, Kurse manipuliert oder Auszahlungen verweigert, steht dem nicht rechtlos gegenüber. Arbeitet die Plattform ohne die seit 2026 verpflichtende MiCAR-Zulassung, ist das nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ein Schutzgesetzverstoß, der einen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen auslösen kann.

Braucht eine Krypto-Handelsplattform eine behördliche Erlaubnis?

Ja. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Wer eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, Kryptowerte gegen Euro tauscht oder Kundenaufträge ausführt, erbringt eine sogenannte Kryptowerte-Dienstleistung und braucht dafür eine Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP), in Deutschland erteilt von der BaFin. Bereits vor der MiCAR unterlagen viele dieser Tätigkeiten der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), etwa als erlaubnispflichtiger Eigenhandel, Anlage- oder Abschlussvermittlung, Finanzkommissionsgeschäft oder als multilaterales Handelssystem, je nachdem, wie die Plattform technisch und vertraglich aufgebaut ist.

Deutsche Bestandsanbieter mussten ihre MiCAR-Zulassung bis zum 31. Dezember 2025 nachholen, die letzte EU-weite Übergangsfrist für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten läuft am 1. Juli 2026 endgültig aus. Ab diesem Datum darf in der gesamten EU keine Krypto-Handelsplattform mehr ohne gültige CASP-Zulassung tätig sein. Ob ein konkreter Anbieter zugelassen ist, lässt sich im öffentlichen Institutsregister der BaFin sowie in der aktuellen BaFin-Warnliste zu unerlaubten Kryptowerte-Geschäften nachschlagen, die regelmäßig um neue Fälle ergänzt wird.

Welche Ansprüche habe ich, wenn die Plattform ohne Erlaubnis gehandelt hat?

Betreibt jemand eine Handelsplattform ohne die erforderliche Erlaubnis, macht er sich nach § 54 KWG beziehungsweise nach den entsprechenden Straftatbeständen des MiCAR-Begleitrechts strafbar. Für Anleger zivilrechtlich entscheidender ist: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2018 (Az. VI ZR 459/17) bestätigt, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist. Die Entscheidung erging zwar nicht zu einem Krypto-Sachverhalt, sie festigt aber die Schutzgesetz-Qualität des § 32 KWG allgemein und ist auf unerlaubte Krypto-Dienstleistungen übertragbar. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht kann damit einen Schadensersatzanspruch gegen die verantwortlichen Personen begründen, und zwar regelmäßig auch persönlich gegen die hinter dem Unternehmen stehenden Geschäftsführer, unabhängig von einer möglichen Haftungsbeschränkung der Gesellschaft.

Wichtig für die rechtliche Einordnung: Der Handelsvertrag selbst wird durch die fehlende Erlaubnis nicht automatisch unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 (Az. IX ZR 157/21) klargestellt, dass § 32 KWG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, da sich das Erlaubniserfordernis nur gegen den Anbieter richtet, nicht gegen beide Vertragsparteien. Ein Anspruch auf Rückabwicklung läuft deshalb nicht über die Nichtigkeit des Vertrags, sondern über den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG beziehungsweise der entsprechenden MiCAR-Erlaubnispflicht.

Welche Ansprüche bestehen bei Kursmanipulation oder verweigerter Auszahlung?

Unabhängig von der Erlaubnisfrage kommt bei betrügerisch agierenden Plattformen ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht, etwa wenn Kursanzeigen manipuliert werden, vorgetäuschte Gewinne zu weiteren Einzahlungen verleiten sollen oder Auszahlungen unter Vorwänden verweigert werden. Häufig kommen daneben strafrechtliche Tatbestände wie Betrug nach § 263 StGB in Betracht, deren Verfolgung parallel zur zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung sinnvoll sein kann. Wie sich Betrugsmuster über soziale Medien erkennen lassen und wie sich Zahlungen über Blockchain-Analyse zurückverfolgen lassen, erklärt der Ratgeber Kryptobetrug über soziale Medien.

Ist Bitcoin überhaupt rechtlich als Geld einzuordnen?

Nein, jedenfalls nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Bitcoin wird von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert und hat deshalb nicht den rechtlichen Status einer Währung. Vor der MiCAR ordnete die deutsche Aufsichtspraxis Bitcoin überwiegend als Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG in der bis 2025 geltenden Fassung ein, ein aufsichtsrechtlicher Auffangbegriff, der auch ohne Emittenten und ohne gesetzlichen Kurs eine Regulierung ermöglichte. Seit der MiCAR ist die Einordnung präziser: Bitcoin gilt als Kryptowert im Sinne der MiCAR beziehungsweise des deutschen Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG), konkret als sogenannter Currency- oder Payment-Token, also als Kryptowert, der als Tauschmittel eingesetzt, aber auch zu Spekulationszwecken gehalten wird, ohne den gesetzlichen Status einer Währung zu besitzen.

Aus dieser Einordnung als Kryptowert folgt erst, dass der Handel mit Bitcoin über eine Plattform einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis bedarf und warum Anleger bei einem Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können.

Wie vollstrecke ich einen Anspruch auf Kryptowährungen?

Haben Sie bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Betreiber oder einen anderen Schuldner erstritten, etwa auf Rücküberweisung fälschlich gesendeter Kryptowerte, stellt sich die Frage, wie sich dieser Anspruch tatsächlich durchsetzen lässt. Die Zivilprozessordnung unterscheidet dafür zwischen vertretbaren Handlungen nach § 887 ZPO, die auch durch einen Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, und nicht vertretbaren Handlungen nach § 888 ZPO, die nur der Schuldner selbst persönlich erbringen kann und die deshalb nur über Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden. Für den Gläubiger ist die erste Variante deutlich günstiger, weil der Erfolg der Vollstreckung dann nicht von der Kooperationsbereitschaft des Schuldners abhängt.

Ob die Übertragung von Kryptowerten eine vertretbare oder eine nicht vertretbare Handlung ist, war lange umstritten, weil Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte weder unter den Begriff des Bargelds noch unter Buch- oder E-Geld fallen und es an einem Emittenten fehlt, der die Überweisung anstelle des Schuldners vornehmen könnte. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (Az. 7 W 44/20) entschieden, dass die Übertragung einer bestimmten Menge Kryptowerte gleicher Art und Güte an eine vom Gläubiger benannte Wallet-Adresse eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO ist, wenn der Titel offenlässt, aus welcher konkreten Quelle die Kryptowerte stammen müssen. Der Gläubiger muss dafür nicht die Rücküberweisung aus dem Wallet des Schuldners selbst verlangen, sondern kann die Übertragung einer bestimmten Menge an seine eigene Wallet-Adresse fordern, die dann auch ein Dritter auf Kosten des Schuldners beschaffen und ausführen kann, etwa über eine Handelsplattform. Eine Vorinstanz, das LG Mönchengladbach, hatte die Vertretbarkeit zuvor noch verneint, eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht weiterhin aus.

Zu beachten bleibt die Grenze des § 887 Abs. 3 ZPO: Für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die Absätze 1 und 2 gerade nicht, sodass die Einordnung stets von der konkreten Formulierung des Klageantrags und des Titels abhängt. Wer eine Klage auf Übertragung von Kryptowerten vorbereitet, sollte den Antrag deshalb von vornherein so fassen, dass er die Übertragung an eine bestimmte Wallet-Adresse verlangt, ohne die genaue Bezugsquelle der Kryptowerte festzulegen, um sich die Vollstreckung über § 887 ZPO zu sichern.

Wie unterscheidet sich dieser Anspruch von der Frage der Einlagensicherung?

Dieser Ratgeber behandelt Ansprüche gegen den Betreiber einer Handelsplattform, wenn dieser ohne Erlaubnis handelt, Kurse manipuliert oder Auszahlungen verweigert. Eine andere Frage ist, was mit dem Kryptovermögen passiert, wenn eine (auch ordnungsgemäß arbeitende) Plattform insolvent wird, etwa wie im Fall FTX. Dazu gibt es keine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bankkonten, die MiCAR verbessert mit der Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 70 MiCAR zwar die Stellung der Anleger im Insolvenzfall, schafft aber keinen garantierten Auszahlungsanspruch. Die Einzelheiten dazu erklärt der Ratgeber Einlagensicherung bei Kryptowährungen.

Wie Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten steuerlich zu behandeln sind, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beitrags, dazu informiert der Ratgeber Steuern auf Kryptowährungen in Deutschland.

Wie gehe ich vor, wenn ich Geld auf einer Krypto-Handelsplattform verloren habe?

  1. Zulassung prüfen. Schauen Sie im BaFin-Institutsregister und in der aktuellen BaFin-Warnliste nach, ob die Plattform über eine gültige Erlaubnis verfügt.
  2. Beweise sichern. Sichern Sie Kontoauszüge, Chatverläufe mit dem Support, Screenshots der Handelsoberfläche und alle Zahlungsbelege.
  3. Anspruchsgrundlage klären lassen. Je nach Sachverhalt kommen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Erlaubnispflicht, § 826 BGB bei vorsätzlicher Schädigung oder vertragliche Ansprüche in Betracht, eine anwaltliche Prüfung klärt, welcher Weg im Einzelfall trägt.
  4. Strafanzeige erwägen. Bei erkennbar betrügerischem Vorgehen kann eine Strafanzeige parallel zur zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung sinnvoll sein, insbesondere wenn eine Vermögensabschöpfung nach §§ 73, 111b StPO in Betracht kommt.

Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen zu Ansprüchen gegen Krypto-Handelsplattformen

Braucht eine Krypto-Börse in Deutschland eine Erlaubnis? Ja. Seit dem 1. Januar 2026 benötigen auch deutsche Bestandsanbieter eine MiCAR-Zulassung als Crypto-Asset Service Provider durch die BaFin, die letzte EU-weite Übergangsfrist für andere Anbieter läuft am 1. Juli 2026 aus.

Wird mein Vertrag mit einer unlizenzierten Plattform automatisch unwirksam? Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, der Vertrag bleibt deshalb grundsätzlich wirksam. Ansprüche laufen stattdessen über Schadensersatz.

Kann ich die Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen, wenn die Plattform ohne Lizenz gehandelt hat? Das kommt in Betracht, weil § 32 Abs. 1 KWG nach BGH-Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, ein Anspruch daraus kann sich auch gegen die verantwortlichen Personen persönlich richten, unabhängig von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft.

Ist Bitcoin gesetzliches Zahlungsmittel? Nein. Bitcoin wird von keiner Zentralbank ausgegeben und hat nicht den rechtlichen Status einer Währung. Aufsichtsrechtlich gilt er als Kryptowert im Sinne der MiCAR, konkret als Currency- oder Payment-Token.

Was mache ich, wenn die Plattform meine Auszahlung verweigert? Sichern Sie alle Belege und prüfen Sie mit anwaltlicher Hilfe, ob ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder aus dem Vertrag selbst besteht. Bei erkennbarem Betrug kommt zusätzlich eine Strafanzeige in Betracht.

Fragen & Antworten

Braucht eine Krypto-Börse in Deutschland eine Erlaubnis?

Ja. Seit dem 1. Januar 2026 benötigen auch deutsche Bestandsanbieter eine MiCAR-Zulassung als Crypto-Asset Service Provider durch die BaFin, die letzte EU-weite Übergangsfrist für andere Anbieter läuft am 1. Juli 2026 aus.

Wird mein Vertrag mit einer unlizenzierten Plattform automatisch unwirksam?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, der Vertrag bleibt deshalb grundsätzlich wirksam. Ansprüche laufen stattdessen über Schadensersatz.

Kann ich die Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen, wenn die Plattform ohne Lizenz gehandelt hat?

Das kommt in Betracht, weil § 32 Abs. 1 KWG nach BGH-Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, ein Anspruch daraus kann sich auch gegen die verantwortlichen Personen persönlich richten, unabhängig von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft.

Ist Bitcoin gesetzliches Zahlungsmittel?

Nein. Bitcoin wird von keiner Zentralbank ausgegeben und hat nicht den rechtlichen Status einer Währung. Aufsichtsrechtlich gilt er als Kryptowert im Sinne der MiCAR, konkret als Currency- oder Payment-Token.

Was mache ich, wenn die Plattform meine Auszahlung verweigert?

Sichern Sie alle Belege und prüfen Sie mit anwaltlicher Hilfe, ob ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder aus dem Vertrag selbst besteht. Bei erkennbarem Betrug kommt zusätzlich eine Strafanzeige in Betracht.

Kann ich einen Anspruch auf Rücküberweisung von Kryptowährungen zwangsvollstrecken?

Ja, wenn der Titel offenlässt, aus welcher Quelle die Kryptowerte stammen müssen. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.1.2021 (Az. 7 W 44/20) entschieden, dass die Übertragung an eine bestimmte Wallet-Adresse eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO ist, die auch ein Dritter auf Kosten des Schuldners vornehmen kann. Verlangt der Titel dagegen ausdrücklich die Herausgabe aus dem Wallet des Schuldners selbst, gilt sie als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO und lässt sich nur über Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwingen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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