Geldwäschegesetz für Privatpersonen: Welche Pflichten gelten bei Bargeld und Immobilienkauf?
Privatpersonen treffen eigene Pflichten aus dem Geldwäschegesetz: Bargeldverbot beim Immobilienkauf, Herkunftsnachweise bei Bareinzahlungen und ab 2027 eine neue EU-Bargeldobergrenze. Ein Überblick, was Sie beachten müssen, bevor eine Bank oder ein Notar Fragen stellt.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet nicht nur Banken und Notare, auch Privatpersonen treffen eigene Pflichten: ein Bargeldverbot beim Immobilienkauf nach § 16a GwG, Herkunftsnachweise bei größeren Bareinzahlungen und ab dem 10. Juli 2027 eine neue EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für gewerbliche Zahlungen. Rechtsstand: Juli 2026.
Welche Pflichten treffen Privatpersonen beim Immobilienkauf?
Seit dem 1. April 2023 gilt für den Kauf oder Tausch von Immobilien in Deutschland ein Bargeldverbot. § 16a GwG untersagt es, den Kaufpreis in Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu begleichen. Erlaubt bleiben alle bargeldlosen Zahlungswege, insbesondere die klassische Banküberweisung. Käufer und Verkäufer müssen dem beurkundenden Notar nachweisen, dass die Zahlung auf einem zulässigen Weg erfolgt ist, üblicherweise durch eine Zahlungsbestätigung der Bank. Der Notar darf den Antrag auf Eintragung im Grundbuch erst stellen, nachdem er diesen Nachweis geprüft hat, unterhalb von 10.000 Euro entfällt die Nachweispflicht. Wer den Kaufpreis dennoch bar zahlt, riskiert mehr als nur einen unzufriedenen Notar: Die Zahlung entfaltet keine Erfüllungswirkung, die Kaufpreisschuld gilt gegenüber dem Verkäufer also weiterhin als offen, selbst wenn dieser das Bargeld angenommen hat. Verstöße muss der Notar zudem an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Wie eine neue Behörde diese Ermittlungsarbeit künftig bündeln soll, erklärt der Beitrag Bundesamt für Finanzkriminalität: Kommt die neue Behörde noch, oder setzt Deutschland auf Bestehendes?.
Ab welchem Betrag verlangt die Bank einen Herkunftsnachweis?
Auch außerhalb von Immobiliengeschäften greifen für Privatpersonen praktische Pflichten. Zahlen Sie Bargeld auf Ihr eigenes Konto ein, verlangt die Bank ab einer Summe von 10.000 Euro pro Person und Institut einen Nachweis über die Herkunft des Geldes, etwa einen Erbschein, einen Verkaufsbeleg oder eine Lohnabrechnung. Bei einer Einzahlung auf ein fremdes Konto oder als Neukunde einer Bank liegt die Schwelle in der Praxis oft deutlich niedriger, teils schon ab rund 2.500 Euro. Die Regelung greift auch, wenn eine größere Summe künstlich in mehrere kleinere Einzahlungen aufgeteilt wird, um die Schwelle formal zu unterschreiten. Ohne plausiblen Nachweis darf die Bank die Einzahlung ablehnen oder eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgeben, die wiederum zu einer vorübergehenden Kontosperrung führen kann. Solche Meldepflichten sind ein zentraler Baustein des Steuerstrafrechts, das weit über die klassische Steuerhinterziehung hinausreicht.
Was ändert sich mit der neuen EU-Bargeldobergrenze ab 2027?
Mit der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 kommt zum 10. Juli 2027 eine unionsweite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Sie betrifft gewerbliche Zahlungen: Händler, Dienstleister, Unternehmen und Selbstständige dürfen dann Bargeld nur noch bis zu diesem Betrag annehmen oder leisten. Private Verkäufe zwischen Privatpersonen sind von der Obergrenze ausgenommen, wer beispielsweise ein gebrauchtes Auto direkt vom Nachbarn kauft, kann weiterhin unbegrenzt bar zahlen. Bereits ab 3.000 Euro müssen Verpflichtete nach der Verordnung die Identität der Vertragspartei erfassen. Bis zum Inkrafttreten der Obergrenze bleibt es bei den bisherigen nationalen Schwellenwerten des deutschen GwG, eine allgemeine Bargeldobergrenze für private Kaufverträge gibt es in Deutschland bislang nicht.
Welche Pflichten treffen Güterhändler nach dem Geldwäschegesetz?
Wer gewerblich mit Gütern handelt, etwa mit Kunstgegenständen, Fahrzeugen, Schmuck oder Edelmetallen, gilt als Güterhändler im Sinne von § 1 Abs. 9 GwG und trifft eigene Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG. Bei den meisten Gütern greifen diese Pflichten, sobald eine Transaktion in bar 10.000 Euro erreicht oder übersteigt. Eine schärfere Regel gilt für den Handel mit Edelmetallen: Wer gewerblich Gold, Silber oder Platin gegen Bargeld veräußert oder erwirbt, muss die Sorgfaltspflichten bereits ab 2.000 Euro erfüllen. Zu den Sorgfaltspflichten zählen insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners und die Prüfung, ob eine Verdachtsmeldung an die FIU erforderlich ist. Für Kunstgegenstände gilt ebenfalls eine Schwelle von 10.000 Euro, unabhängig von der Zahlungsart.
Was tun, wenn die Bank trotz legaler Herkunft eine Verdachtsmeldung abgibt?
Die hier beschriebenen Pflichten betreffen Sie als Privatperson, bevor eine Transaktion überhaupt stattfindet. Davon zu unterscheiden ist die Situation, wenn die Bank bereits eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgegeben und Ihr Konto gesperrt hat. Für diesen Fall gelten eigene Fristen und Rechte, insbesondere die Stillhaltefrist des § 46 GwG: Details dazu und zu den nächsten Schritten lesen Sie im Artikel Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung?. Läuft gegen Sie sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB, weil die Bank Sie selbst verdächtigt, ordnen wir das im Artikel Geldwäscheverdacht gegen mich: Was tun bei Verdachtsmeldung und Ermittlungsverfahren? ein.
Häufig gestellte Fragen zum Geldwäschegesetz für Privatpersonen
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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Fragen & Antworten
Darf ich eine Immobilie noch bar bezahlen?
Nein. Seit dem 1. April 2023 verbietet § 16a GwG die Bezahlung von Immobilien in Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Der Notar darf den Eintragungsantrag im Grundbuch ohne Nachweis einer zulässigen Zahlungsart nicht stellen.
Ab welchem Betrag muss ich bei einer Bareinzahlung die Herkunft des Geldes nachweisen?
Bei Einzahlungen auf das eigene Konto verlangen Banken meist ab 10.000 Euro einen Herkunftsnachweis. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto oder als Neukunde liegt die Schwelle in der Praxis häufig schon bei rund 2.500 Euro.
Gilt die neue EU-Bargeldobergrenze auch für private Verkäufe zwischen Privatpersonen?
Nein. Die ab 10. Juli 2027 geltende EU-Bargeldobergrenze von 10.000 Euro betrifft nur gewerbliche Zahlungen an Händler, Dienstleister und Unternehmen. Private Verkäufe zwischen Privatpersonen, etwa ein Gebrauchtwagenkauf vom Nachbarn, bleiben davon ausgenommen.
Was mache ich, wenn meine Bank eine Bareinzahlung trotz legaler Herkunft meldet und mein Konto sperrt?
Das ist ein eigenständiger Sachverhalt, der von den hier beschriebenen Pflichten zu unterscheiden ist. Für Kontosperrungen nach einer Verdachtsmeldung gelten besondere Fristen, dazu finden Sie Details im Artikel Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).