Überweisung zwischen Russland und Deutschland: Welche Wege gibt es noch?
Direkte Überweisungen zwischen Deutschland und Russland sind seit dem SWIFT-Ausschluss zahlreicher russischer Banken kaum noch möglich. Was noch erlaubt ist, welche Umwege ein Umgehungsrisiko nach § 18 AWG bergen und was bei einer eingefrorenen Überweisung zu tun ist.
Eine direkte Überweisung zwischen Deutschland und Russland ist inzwischen bei den meisten Banken nicht mehr möglich, ein Sonderfall im Themenfeld Konto und Zahlungsverkehr., da mittlerweile über 100 russische Banken vollständig vom SWIFT-System und vom EU-Zahlungsverkehr ausgeschlossen sind. Wer trotzdem Geld senden oder empfangen will, ist auf wenige verbliebene Wege angewiesen, muss dabei aber ein Umgehungsverbot beachten, das seit Februar 2026 deutlich schärfer sanktioniert wird als zuvor. Rechtsstand: Juli 2026.
Warum ist eine Überweisung nach Russland überhaupt eingeschränkt?
Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine im Februar 2022 hat die EU ihre Russland-Sanktionen in mittlerweile 21 Paketen fortlaufend verschärft, das jüngste wurde am 15. Juni 2026 verabschiedet und rückt erstmals gezielt Kryptoplattformen neben den klassischen Banken in den Fokus. Ein zentraler Baustein ist der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-Kommunikationsnetzwerk, über das Banken weltweit Zahlungsaufträge austauschen. Ohne SWIFT-Anbindung kann eine deutsche Bank einer russischen Bank keinen Zahlungsauftrag mehr direkt übermitteln. Russland gehört zudem nicht zum europäischen SEPA-Raum, russische Bankkonten haben also ohnehin keine IBAN im europäischen Format.
Die Kommission arbeitet bereits am nächsten Paket, die Liste der betroffenen Banken und die Reichweite der Verbote ändern sich deshalb laufend. Eine pauschale Aussage, welche Bank aktuell sanktioniert ist, wäre in wenigen Wochen veraltet, maßgeblich ist immer der tagesaktuelle Stand der EU-Sanktionsverordnungen und der dazugehörigen Anhänge.
Welche russischen Banken sind vom SWIFT-System ausgeschlossen?
Die Zahl der ausgeschlossenen Institute ist seit dem ersten SWIFT-Ausschluss im März 2022 stetig gewachsen. Waren zunächst nur wenige Großbanken betroffen, hat die EU den ursprünglichen SWIFT-Ausschluss inzwischen zu einem umfassenden Transaktionsverbot ausgeweitet: Nach dem 20. Sanktionspaket vom 23. April 2026 waren es rund 70 russische Banken sowie mehrere belarussische und drittstaatliche Finanzinstitute, das 21. Sanktionspaket vom 15. Juni 2026 hat noch einmal rund 35 weitere Banken sowie erstmals mehrere Kryptobörsen mit einem Transaktionsverbot belegt, die Gesamtzahl der betroffenen Banken liegt damit inzwischen bei über 100. Bei diesen Instituten ist es EU-Unternehmen und Privatpersonen grundsätzlich untersagt, direkt oder indirekt Transaktionen abzuwickeln.
Eine feste Liste an dieser Stelle abzudrucken wäre irreführend, weil sie mit dem nächsten Sanktionspaket veraltet wäre. Vor jeder Überweisung sollte deshalb die tagesaktuelle konsolidierte EU-Sanktionsliste geprüft werden, Ihre Bank tut dies ohnehin automatisiert bei jeder Transaktion.
Welche Wege gibt es noch, um Geld nach Russland oder aus Russland zu überweisen?
Für die verbliebenen, nicht gelisteten Banken ist eine direkte Überweisung grundsätzlich weiterhin möglich, sofern weder Auftraggeber noch Empfänger, deren Banken oder eine zwischengeschaltete Bank Teil einer Sanktion sind. In der Praxis prüfen viele deutsche Banken solche Zahlungen aber deutlich strenger als früher und lehnen sie im Zweifel lieber ab, als ein Bußgeldrisiko einzugehen.
Daneben kommen in der Praxis vor allem drei Wege infrage, deren Zuverlässigkeit sich immer wieder ändert:
| Weg | Wie funktioniert das? | Worauf ist zu achten? |
|---|---|---|
| Direkte Überweisung an eine nicht gelistete russische Bank | Möglich, wenn kein Sanktionstreffer bei Auftraggeber, Empfänger oder beteiligten Banken vorliegt | Bank prüft streng, Rückfragen und Verzögerungen sind üblich |
| Konto in einem Drittstaat als Zwischenschritt | Geld wird zunächst auf ein Konto etwa in Kasachstan überwiesen und von dort auf ein russisches oder deutsches Konto weitergeleitet | Nur zulässig, wenn kein gezieltes Umgehen einer konkreten Sanktion bezweckt wird, siehe nächster Abschnitt |
| Kryptowährungen als Zwischenwährung | Fiat-Geld wird in eine Kryptowährung, idealerweise einen wertstabilen Stablecoin, getauscht und an die Wallet des Empfängers gesendet, der sie wieder zurücktauscht | Krypto-Transaktionen unterliegen ebenfalls dem Geldwäschegesetz und den Sanktionslisten, Börsen prüfen Nutzer entsprechend |
Gängige Zahlungsdienstleister wie PayPal, Western Union, MoneyGram, Google Pay, Apple Pay oder Skrill bieten aktuell keine Überweisungen mehr nach oder aus Russland an. Einzelne kleinere Anbieter werben zeitweise mit funktionierenden Russland-Transfers, verschwinden aber ebenso häufig wieder vom Markt oder stellen den Dienst ohne Vorwarnung ein, eine Kanzlei kann solche Angebote nicht im Einzelfall auf ihre technische Zuverlässigkeit prüfen.
Wann wird eine Umweg-Zahlung zur strafbaren Sanktionsumgehung?
Das Dreieck über einen Drittstaat oder der Umweg über Kryptowährungen ist nicht automatisch verboten, kann aber schnell zur strafbaren Umgehung werden. Nach § 18 AWG in Verbindung mit dem umfassenden Umgehungsverbot des § 7 AWV macht sich strafbar, wer eine konkrete Sanktion gezielt umgeht, etwa indem er wissentlich ein sanktioniertes Institut über ein zwischengeschaltetes Konto erreicht oder eine Zahlung bewusst verschleiert, um eine Kontrolle zu vereiteln.
Die Grenze zwischen einem rechtlich unbedenklichen Zahlungsweg über ein drittes Land und einer strafbaren Umgehung ist im Einzelfall oft schwer zu ziehen und hängt maßgeblich von der Absicht und der Gestaltung der Transaktion ab. Seit der AWG-Novelle vom 6. Februar 2026, mit der die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts umgesetzt wurde, ist das Risiko für Unternehmen und Privatpersonen erheblich gestiegen:
| Bereich | Bis 5.2.2026 | Seit 6.2.2026 |
|---|---|---|
| Bußgeld gegen Unternehmen | Bis zu 10 Millionen Euro | Bis zu 40 Millionen Euro |
| Freiheitsstrafe bei besonders schwerer Verschleierung | Bis zu 5 Jahre | Bis zu 10 Jahre |
| Karenzzeit bei Unkenntnis eines neuen Sanktionspakets | Zwei Werktage straffrei | Entfallen, ohne Ersatzregelung |
Wer eine Umweg-Zahlung plant, sollte sich deshalb vorher rechtlich beraten lassen, statt sich auf Forenbeiträge oder Erfahrungsberichte Dritter zu verlassen.
Ausführlicher wird das verschärfte Sanktionsstrafrecht und die Frage der Staatshaftung bei Embargo-Schäden im Artikel Embargo- und Sanktionsschäden: Welche Ansprüche haben Unternehmen? behandelt.
Wie prüfen Banken eine Russland-Überweisung in der Praxis?
Deutsche Banken sind gesetzlich verpflichtet, jede Zahlung in Echtzeit gegen die konsolidierte EU-Sanktionsliste abzugleichen, bevor sie ausgeführt wird. Bei einer Überweisung mit Russland-Bezug kommt es deshalb regelmäßig zu:
- Rückfragen zum Verwendungszweck, zur Herkunft des Geldes oder zur Beziehung zwischen Auftraggeber und Empfänger, oft mit der Aufforderung, Nachweise wie Rechnungen oder eine Verwandtschaftsbestätigung vorzulegen.
- Vorübergehendem Einfrieren der Transaktion, bis die Bank die Prüfung abgeschlossen hat, teils auch bei bloßer Namensähnlichkeit mit einer gelisteten Person.
- Ablehnung der Zahlung, wenn die Bank ein Risiko sieht, das sie nicht eingehen will, auch wenn objektiv kein Sanktionsverstoß vorliegt. Ein Anspruch auf Ausführung einer konkreten Überweisung besteht grundsätzlich nicht, solange die Bank ihre Ablehnung nicht willkürlich oder diskriminierend begründet.
Jede Bank handhabt diese Prüfung unterschiedlich streng, ein und dieselbe Überweisung kann bei einem Institut anstandslos laufen und bei einem anderen zu wochenlangen Rückfragen führen. Informieren Sie sich deshalb vorab bei Ihrer Bank, bevor Sie eine größere Summe überweisen.
Was müssen Privatpersonen bei Familienüberweisungen oder Rentenzahlungen beachten?
Für Privatpersonen gelten grundsätzlich dieselben Sanktionslisten wie für Unternehmen, es gibt keine allgemeine Ausnahme für familiäre oder private Zahlungen. Eine Überweisung an Eltern, Kinder oder andere Angehörige in Russland ist zulässig, solange weder der Empfänger noch dessen Bank gelistet sind und die Zahlung keinem sanktionierten Zweck dient. Auch Rentenzahlungen aus Deutschland an in Russland lebende Berechtigte oder umgekehrt sind grundsätzlich weiterhin möglich, sofern die beteiligten Banken keine Sanktionslisten-Treffer melden.
In der Praxis führt aber gerade bei kleineren, wiederkehrenden Privatüberweisungen die verschärfte Prüfpraxis der Banken häufiger zu Rückfragen als früher, teils auch bei rein familiären Zahlungen ohne jeden Sanktionsbezug. Für Namensgleichheiten mit gelisteten Personen oder für den notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich gelisteter Angehöriger kann die Deutsche Bundesbank über ihr Service-Center Finanzsanktionen eine formlose Ausnahmegenehmigung erteilen, etwa für Miete, Lebensmittel oder medizinische Versorgung.
Was tun, wenn meine Überweisung eingefroren wurde?
Ob und wie lange eine Überweisung eingefroren bleiben darf, hängt vom Grund ab. Beruht die Sperrung auf einem Geldwäscheverdacht, gilt eine gesetzliche Stillhaltefrist von drei Werktagen nach § 46 GwG, danach muss die Bank freigeben, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht widerspricht. Beruht die Sperrung dagegen auf einem tatsächlichen Sanktionslisten-Treffer, gilt keine vergleichbare Höchstfrist, die Sperrung bleibt bestehen, solange die Listung besteht. Die Unterschiede zwischen beiden Fällen, die zuständigen Behörden und die jeweiligen Handlungsoptionen erläutert ausführlich der Artikel Konto eingefroren: Geldwäscheverdacht, Sanktionsliste oder Verdachtsmeldung?.
Unabhängig vom Grund gilt: Fordern Sie von Ihrer Bank eine schriftliche Begründung der Sperrung an, klären Sie, ob eine Verdachtsmeldung oder ein Sanktionstreffer vorliegt, und wenden Sie sich bei einer ungerechtfertigt langen Sperrung an einen Rechtsanwalt.
Für eine individuelle Beratung erreichen Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.
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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Fragen & Antworten
Kann ich noch direkt Geld von Deutschland nach Russland überweisen?
Nur auf Konten bei Banken, die nicht auf einer EU-Sanktionsliste stehen, und nur wenn weder Auftraggeber noch Empfänger, deren Banken oder eine zwischengeschaltete Bank Teil einer Sanktion sind. Aktuell sind über 100 russische Banken vollständig ausgeschlossen, die Liste ändert sich mit jedem neuen Sanktionspaket.
Ist der Umweg über ein Drittstaaten-Konto oder Kryptowährungen legal?
Nicht automatisch. Wird ein solcher Umweg gezielt genutzt, um eine konkrete Sanktion zu umgehen, greift das Umgehungsverbot des § 18 AWG i.V.m. § 7 AWV, seit 6. Februar 2026 drohen dafür Bußgelder bis zu 40 Millionen Euro und in schweren Fällen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Darf ich Geld an Familienangehörige in Russland überweisen?
Ja, grundsätzlich schon, solange weder der Empfänger noch dessen Bank auf einer Sanktionsliste stehen. Eine allgemeine Ausnahme für private oder familiäre Zahlungen gibt es zwar nicht, in der Praxis prüfen Banken solche Überweisungen aber häufiger nach als früher.
Warum wurde meine Überweisung nach Russland eingefroren?
Meist entweder wegen eines Geldwäscheverdachts der Bank, dann gilt eine Drei-Tage-Frist nach § 46 GwG, oder wegen eines tatsächlichen Sanktionslisten-Treffers, dann gibt es keine feste Höchstfrist. Details dazu im Artikel Konto eingefroren.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).