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Zivilrecht

Fitnessstudio-Vertrag: Kündigung, Preiserhöhung und Ihre Rechte

Fitnessstudio-Verträge dürfen seit der AGB-Reform 2022 höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit haben und sich danach nur noch unbefristet mit einer Monatsfrist verlängern. Was bei Kündigung, Preiserhöhung und Beitragsrückforderung gilt.

Titelbild: Fitnessstudio-Vertrag: Kündigung, Preiserhöhung und Ihre Rechte

Ein Fitnessstudio-Vertrag darf seit der AGB-Reform 2022 höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit haben und sich danach nur noch unbefristet mit maximal einem Monat Kündigungsfrist verlängern. Bei Krankheit oder Schwangerschaft ist eine vorzeitige Kündigung möglich, ein Umzug reicht dafür nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht. Rechtsstand: Juli 2026.

Wie lange darf mich ein Fitnessstudio-Vertrag binden?

Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt die reformierte Fassung des § 309 Nr. 9 BGB, eingeführt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Danach darf die vereinbarte Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB). Läuft dieser Zeitraum ab, ohne dass gekündigt wird, darf sich der Vertrag nur noch unbefristet verlängern, verbunden mit einem Kündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von höchstens einem Monat (§ 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB). Eine Klausel, die den Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ist seither unwirksam.

Für Altverträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt grundsätzlich noch die alte Rechtslage, nach der eine stillschweigende Verlängerung um bis zu ein weiteres Jahr zulässig war, sofern die Kündigungsfrist von damals drei Monaten eingehalten wurde. Ähnliche Übergangsfragen bei Vertragslaufzeiten stellen sich auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen, etwa bei der Flugverspätung, wo ebenfalls unterschiedliche Verordnungen je nach Reisedatum gelten können. Wann genau Ihr Vertrag geschlossen wurde, ist deshalb der erste Blick, wenn es um die Frage geht, wie Sie kündigen können.

Wann kann ich außerordentlich kündigen?

Neben der ordentlichen Kündigung zum Laufzeitende erkennt die Rechtsprechung ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB an, wenn dem Mitglied die Fortsetzung des Vertrags aus einem wichtigen Grund nicht mehr zumutbar ist. Klassische Beispiele sind eine schwere Erkrankung, die eine weitere Nutzung des Studios auf absehbare Zeit unmöglich macht, oder eine Schwangerschaft mit entsprechenden Einschränkungen.

Ein bloßer Umzug reicht dafür nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht aus. Der BGH entschied am 4. Mai 2016 (Az. XII ZR 62/15) in einem Fall, in dem ein Berufssoldat wegen einer Versetzung umziehen musste und deshalb seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag kündigte, dass die Gründe für einen Wohnortwechsel, auch wenn er beruflich veranlasst ist, grundsätzlich in der Sphäre des Kunden liegen. Wer einen längerfristigen Vertrag abschließt, trägt damit auch das Risiko, dass sich seine Lebensumstände während der Laufzeit ändern. Der Kunde blieb zur Zahlung der offenen Beiträge verpflichtet.

Darf das Fitnessstudio die Beiträge einfach erhöhen?

Eine einseitige Preiserhöhung während der laufenden Vertragslaufzeit braucht eine wirksame vertragliche Grundlage, etwa eine im Vertrag von Anfang an klar geregelte Preisanpassungsklausel, oder die aktive Zustimmung des Mitglieds. Verwendet ein Studio dagegen eine Klausel, nach der Schweigen auf ein Ankündigungsschreiben als Zustimmung zur Preiserhöhung gilt, ist das strukturell dieselbe Zustimmungsfiktion, die der Bundesgerichtshof für Bankgebühren für unwirksam erklärt hat. Mehr zu dieser Rechtsprechung und ihrer Übertragbarkeit auf andere Dauerschuldverhältnisse lesen Sie im Beitrag Bankgebühren zurückfordern. Wer eine solche Erhöhung erhält, sollte schriftlich widersprechen und die bisherige Beitragshöhe weiterzahlen, bis die Rechtslage geklärt ist.

Was gilt, wenn das Studio schließt oder Leistungen ausfallen?

Kann das Studio die vertraglich geschuldete Leistung, also die Nutzungsmöglichkeit der Trainingsfläche und Geräte, über einen längeren Zeitraum nicht erbringen, etwa wegen Umbau, Insolvenz oder einer behördlich angeordneten Schließung, stellt sich die Frage nach einer Leistungsstörung. Grundsätzlich gilt: Kann der Betreiber die Hauptleistungspflicht nicht erfüllen, entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB auch die Pflicht des Mitglieds, für diesen Zeitraum zu zahlen, mit der Folge, dass bereits gezahlte Beiträge zurückverlangt werden können.

Der Corona-Fall als Beispiel: BGH, Urteil vom 4.5.2022, Az. XII ZR 64/21

Dieser Grundsatz wurde während der Corona-Pandemie höchstrichterlich bestätigt. Der BGH entschied am 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21), dass ein Fitnessstudio-Betreiber die Mitgliedsbeiträge zurückzahlen muss, die während des behördlich angeordneten Lockdowns vom 16. März bis 4. Juni 2020 eingezogen wurden. Der Kläger hatte den Vertrag zunächst gekündigt und danach vergeblich die Rückzahlung verlangt, das Studio bot ihm stattdessen nur einen Wertgutschein über Trainingszeit an, den er ablehnte. Der BGH stellte klar, dass ein vorübergehendes Leistungshindernis einem dauerhaften gleichzustellen ist, wenn dadurch der Vertragszweck, hier die regelmäßige und durchgängige Nutzung des Studios, in der fraglichen Zeit nicht erreicht werden kann und sich auch nicht nachholen lässt. Der Anspruch auf Rückzahlung ergab sich aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Eine Ausnahme galt für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden: Hier konnte der Betreiber nach der befristeten Sonderregelung in Art. 240 § 5 EGBGB statt einer Barrückzahlung einen Wertgutschein in Höhe des Eintrittspreises beziehungsweise der Beiträge ausstellen. Ein solcher Wertgutschein musste vom Mitglied akzeptiert werden, ein bloßer Gutschein über eine bestimmte Trainingszeit dagegen nicht, dazu hatte der BGH im selben Urteil entschieden.

Dieser konkrete Fall ist heute abgeschlossen und für neue Sachverhalte ohne praktische Bedeutung, die zugrunde liegende Systematik der §§ 275, 326 BGB gilt aber unverändert für jede Situation, in der ein Studio seine Leistung über längere Zeit nicht erbringen kann, etwa bei einer länger andauernden Sanierung ohne Ausweichmöglichkeit.

Wie fordere ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?

Unabhängig vom konkreten Anlass, ob Preiserhöhung ohne wirksame Grundlage oder Leistungsausfall, empfiehlt sich derselbe Ablauf: Legen Sie den betroffenen Zeitraum und die gezahlten Beträge anhand Ihrer Kontoauszüge dar und fordern Sie das Studio schriftlich zur Rückzahlung auf. Die Verbraucherzentrale stellt für verschiedene Fallkonstellationen Musterschreiben zur Verfügung, mit denen sich eine solche Forderung formlos aufsetzen lässt. Solche Fragen zu Vertragslaufzeiten und Rückforderungen sind typisch für das Verbraucherrecht im Alltag. Reagiert das Studio nicht oder lehnt es ab, ist der nächste Schritt eine anwaltliche Zahlungsaufforderung, im Streitfall auch eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Bei einer verweigerten Rückerstattung im Reiserecht gilt ein vergleichbares Vorgehen, siehe Fahrgastrechte bei DB-Verspätung und Zugausfall.

Häufige Fragen zum Fitnessstudio-Vertrag

Haben Sie Fragen zur Kündigung Ihres Fitnessstudio-Vertrags, zu einer Preiserhöhung oder zur Rückforderung von Beiträgen? Rufen Sie uns unter 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Wie lange darf ein Fitnessstudio-Vertrag mich binden?

Für Verträge seit dem 1. März 2022 gilt eine Höchstlaufzeit von zwei Jahren (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB), danach ist nur noch eine unbefristete Verlängerung mit maximal einem Monat Kündigungsfrist zulässig. Für ältere Verträge gilt teilweise noch die frühere Rechtslage mit einjähriger Verlängerungsmöglichkeit.

Kann ich meinen Fitnessstudio-Vertrag wegen eines Umzugs vorzeitig kündigen?

Grundsätzlich nicht. Der BGH entschied am 4.5.2016 (Az. XII ZR 62/15), dass ein Umzug, auch wenn er beruflich veranlasst ist, in der Regel keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt, da die Gründe dafür in der Sphäre des Kunden liegen.

Bei welchen Gründen darf ich außerordentlich kündigen?

Anerkannt sind vor allem eine schwere Erkrankung oder Schwangerschaft, die eine weitere Nutzung des Studios unzumutbar machen. Maßgeblich ist stets der Einzelfall und ob der Grund unvorhersehbar von außen kommt.

Muss ich eine Preiserhöhung akzeptieren, wenn ich nicht widerspreche?

Nein. Eine Klausel, nach der Schweigen als Zustimmung zur Preiserhöhung gilt, ist rechtlich angreifbar, ähnlich wie die vom BGH für Bankgebühren gekippte Zustimmungsfiktion. Widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie zunächst den bisherigen Beitrag weiter.

Kann ich Beiträge zurückfordern, wenn das Fitnessstudio geschlossen war?

Kann das Studio seine Leistung über einen längeren Zeitraum nicht erbringen, etwa wegen Schließung, entfällt nach §§ 275, 326 BGB die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum. Der BGH bestätigte das für die Corona-Lockdowns am 4.5.2022 (Az. XII ZR 64/21), dieselbe Systematik gilt auch bei anderen längeren Leistungsausfällen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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