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Steuerrecht

Wachstumschancengesetz: Was für Unternehmen 2026 noch gilt

Vom Wachstumschancengesetz sind 2026 vor allem die E-Rechnungspflicht, die degressive Gebäude-AfA und der erweiterte Verlustvortrag praktisch relevant. Der Ratgeber zeigt mit Fristen-Tabellen, was Unternehmen jetzt konkret umsetzen müssen.

Titelbild: Wachstumschancengesetz: Was für Unternehmen 2026 noch gilt

Vom Wachstumschancengesetz sind 2026 vor allem drei Regelungen für Unternehmen praktisch relevant, eingeordnet im Themenfeld Steuern in der Praxis.: die gestaffelte E-Rechnungspflicht mit Ausstellungsfristen 2027 und 2028, die degressive Abschreibung für neue Wohngebäude und der erhöhte Verlustvortrag. Rechtsstand: Juli 2026.

Was war das Wachstumschancengesetz und gilt es noch?

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz, ist nach zähem Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat am 27. März 2024 in Kraft getreten. Das ursprünglich mit 6,3 Milliarden Euro geplante jährliche Entlastungsvolumen wurde im Vermittlungsausschuss auf rund 3,2 Milliarden Euro gekürzt, mehrere Maßnahmen wie die Investitionsprämie für Klimaschutzinvestitionen wurden dabei komplett gestrichen. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen gelten unverändert fort, einige davon treten erst nach und nach vollständig in Kraft.

Was ist bei der E-Rechnungspflicht bis wann zu erledigen?

Die mit Abstand größte praktische Umstellung betrifft die elektronische Rechnung im B2B-Bereich nach § 14 UStG. Die Verpflichtung wurde durch das Wachstumschancengesetz eingeführt und durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) sowie ein ergänzendes BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 näher ausgelegt.

Fristenübersicht:

| Ab wann | Was gilt | Betroffene |
|---|---|---|
| 1.1.2025 | Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen | alle inländischen Unternehmer |
| 1.1.2025 bis 31.12.2026 | Ausstellung als E-Rechnung freiwillig, Papier und sonstige elektronische Formate (mit Zustimmung des Empfängers) weiter zulässig | alle inländischen Unternehmer |
| 1.1.2027 | Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich | Unternehmer mit Vorjahresumsatz (2026) über 800.000 Euro |
| 1.1.2027 bis 31.12.2027 | Übergangsregelung: alternative elektronische Formate weiter zulässig (mit Zustimmung) | Unternehmer mit Vorjahresumsatz (2026) bis 800.000 Euro |
| 1.1.2028 | Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich, keine Ausnahme mehr nach Umsatzhöhe | alle inländischen Unternehmer im B2B-Bereich |

Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn ist ein strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Ein normales PDF gilt nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht mehr als E-Rechnung, sondern nur noch als „sonstige Rechnung“, für deren Verwendung dann grundsätzlich die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich ist.

Ausgenommen von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bleiben nach dem BMF-Schreiben insbesondere:

  • Rechnungen an Endverbraucher (B2C)
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
  • Fahrausweise, die als Rechnung gelten
  • bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG

Was ändert die degressive Abschreibung für Wohngebäude konkret?

Für neu errichtete Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 können Bauherren nach § 7 Abs. 5a EStG anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung von 5 Prozent wählen. Anders als bei der linearen Methode bemisst sich der Abschreibungsbetrag dabei jährlich neu am jeweiligen Restbuchwert, nicht an den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das verschiebt die höchste steuerliche Entlastung in die ersten Jahre nach Fertigstellung, in denen die Finanzierungslast meist am größten ist. Ein Wechsel zurück zur linearen Abschreibung ist während der Nutzungsdauer nicht mehr möglich, sobald einmal die degressive Methode gewählt wurde.

Was hat sich beim Verlustvortrag geändert?

Der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG wurde für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent des 1 Million Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Unternehmen mit Verlusten aus Vorjahren können damit einen größeren Anteil ihrer laufenden Gewinne mit diesen Verlusten verrechnen und dadurch die Steuerlast in ertragreicheren Jahren senken. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 ist nach geltender Gesetzeslage eine Rückkehr zur bisherigen 60-Prozent-Grenze vorgesehen, sofern der Gesetzgeber die Regelung nicht vorher erneut ändert.

Welche kleineren Änderungen betreffen mein Unternehmen noch?

Neben den drei genannten Kernpunkten enthält das Gesetz weitere, für einzelne Unternehmen relevante Anpassungen:

  • Geschenke an Geschäftspartner: Die steuerliche Abzugsgrenze wurde von 35 Euro auf 50 Euro netto pro Empfänger und Jahr angehoben.
  • Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung bei rein elektrischen Fahrzeugen wurde von einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro auf bis zu 70.000 Euro angehoben.
  • Zinsschranke und Dezemberhilfe 2022: Diese Regelungen waren ursprünglich Teil des Wachstumschancengesetz-Entwurfs, wurden aber bereits im Dezember 2023 vorab in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert und dort verabschiedet.

Was sollte mein Unternehmen jetzt konkret umsetzen?

  1. Empfangsfähigkeit für E-Rechnungen sicherstellen, falls noch nicht geschehen, ist dies seit 1.1.2025 verpflichtend, ein einfaches E-Mail-Postfach genügt für den reinen Empfang.
  2. Vorjahresumsatz 2026 jetzt kalkulieren, um zu wissen, ob die Ausstellungspflicht bereits zum 1.1.2027 greift (Schwelle 800.000 Euro) oder erst zum 1.1.2028.
  3. Rechnungssoftware und Buchhaltungsprozesse rechtzeitig umstellen, idealerweise mit einem Puffer von mindestens sechs bis zwölf Monaten vor der jeweils maßgeblichen Frist, nicht erst kurz davor.
  4. Bei laufenden Neubauprojekten die degressive AfA prüfen lassen, insbesondere den Zeitpunkt des Baubeginns dokumentieren, da dieser über die Anwendbarkeit entscheidet.
  5. Verlustvorträge aus Vorjahren neu durchrechnen lassen, um die erhöhte 70-Prozent-Grenze für die Jahre 2024 bis 2027 vollständig zu nutzen.

Thematisch schließen daran Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf und Steuerverkürzung und Steuergefährdung an.

Häufig gestellte Fragen zum Wachstumschancengesetz

Haben Sie Fragen zur E-Rechnungspflicht, zur degressiven Abschreibung oder zu anderen Regelungen des Wachstumschancengesetzes, erreichen Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Ab wann muss mein Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Der Empfang von E-Rechnungen ist bereits seit 1.1.2025 verpflichtend. Die Ausstellungspflicht folgt gestaffelt: ab 1.1.2027 für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab 1.1.2028 verpflichtend für alle inländischen B2B-Umsätze ohne Ausnahme nach Umsatzhöhe.

Reicht ein normales PDF als E-Rechnung aus?

Nein, jedenfalls nicht dauerhaft. Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinn muss ein strukturiertes elektronisches Format wie XRechnung oder ZUGFeRD sein. Ein einfaches PDF gilt nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nur noch als sonstige Rechnung, deren Verwendung die Zustimmung des Empfängers voraussetzt.

Für welche Wohngebäude gilt die degressive Abschreibung von 5 Prozent?

Für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029, alternativ zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG, berechnet auf den jeweiligen Restbuchwert statt auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Wie lange gilt der erhöhte Verlustvortrag von 70 Prozent?

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027. Ab 2028 ist nach geltendem Recht eine Rückkehr zur vorherigen 60-Prozent-Grenze vorgesehen, sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt.

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Endverbraucher, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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