Was sich im Insolvenzrecht geändert hat: die wichtigsten Reformen im Überblick
Von der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre über das StaRUG bis zur geplanten EU-Harmonisierung: ein kompakter Überblick über die wichtigsten Reformen im deutschen Insolvenzrecht seit 2020, mit Verweisen zu den vertiefenden Beiträgen im Insolvenzrecht-Cluster.
Das Insolvenzrecht hat seit 2020 mehrere grundlegende Reformen erfahren: eine kürzere Restschuldbefreiung, ein neues vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument, eine befristete Corona-Sonderregel und aktuell eine EU-weite Harmonisierung in Vorbereitung. Das Unternehmensinsolvenzrecht hat seit 2020 mehrere grundlegende Reformen erfahren: eine kürzere Restschuldbefreiung, ein neues vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument, eine befristete Corona-Sonderregel und aktuell eine EU-weite Harmonisierung in Vorbereitung. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Änderungen chronologisch ein und verlinkt zu den vertiefenden Artikeln im Insolvenzrecht-Cluster.
Seit wann gilt die dreijährige Restschuldbefreiung?
Seit dem 1. Oktober 2020 verkürzt sich die Regelfrist bis zur Restschuldbefreiung für natürliche Personen auf drei Jahre ab Verfahrenseröffnung, unabhängig davon, welchen Anteil ihrer Schulden sie in dieser Zeit zurückzahlen konnten. Grundlage ist das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, vom 22. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I S. 3328), das § 287 Abs. 2 InsO entsprechend neu fasste und rückwirkend auf alle seit dem 1.10.2020 laufenden Verfahren anwendbar ist. Zuvor dauerte das Verfahren im Regelfall sechs Jahre.
Die Vereinfachung gilt unverändert: Maßgeblich ist allein, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten während der Abtretungsfrist nachkommt (§ 295 InsO), eine Mindestquote ist nicht mehr Voraussetzung. Details zu Ablauf und Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz erklärt der Beitrag Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung.
Was hat sich mit dem StaRUG für Unternehmen geändert?
Zum 1. Januar 2021 trat das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft, Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG). Damit steht Unternehmen erstmals ein gerichtlicher Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der schon vor Eintritt der eigentlichen Insolvenzreife greift: Ein gerichtlich bestätigter Restrukturierungsplan kann Forderungen kürzen, stunden oder umwandeln, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, wenn die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden. Nach § 30 StaRUG steht dieser Zugang nicht nur Kapitalgesellschaften offen, sondern jedem insolvenzfähigen Schuldner, also auch natürlichen Personen, soweit sie unternehmerisch tätig sind.
Welche Sanierungsinstrumente daneben zur Verfügung stehen, erklärt der Beitrag Rangrücktritt, Patronatserklärung, Forderungsverzicht: Sanierungsinstrumente im Vergleich.
Was war das COVInsAG, und gilt es noch?
Während der Corona-Pandemie setzte das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung (COVInsAG) die Antragspflicht nach § 15a InsO befristet aus. Die Regelung galt zunächst vom 1. März bis zum 30. September 2020 für pandemiebedingte Insolvenzen, wurde anschließend mehrfach verschärft eingeschränkt und an die Beantragung staatlicher Corona-Hilfen geknüpft, bis sie endgültig zum 30. April 2021 auslief.
Das COVInsAG ist damit reine Rechtsgeschichte ohne heutige Wirkung. Seit dem 1. Mai 2021 gilt die reguläre Antragspflicht nach §§ 15a, 15b InsO uneingeschränkt fort: drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer heute noch auf einen Artikel oder eine Beratung stößt, die sich auf das COVInsAG als aktuell geltendes Recht beruft, sollte das als klaren Hinweis auf einen veralteten Rechtsstand werten.
Was plant die EU aktuell im Insolvenzrecht?
Auf europäischer Ebene arbeitet der Gesetzgeber an einer weitergehenden Angleichung der nationalen Insolvenzrechte. Am 30. März 2026 haben Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie (EU) 2026/799 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts erlassen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 1. April 2026. Sie soll unter anderem Anfechtungsregeln gegen Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung vereinheitlichen, die Ermittlung von Schuldnervermögen durch Insolvenzverwalter erleichtern, ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren für den Verkauf von Unternehmen einführen und Pflichten von Geschäftsleitern zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung angleichen. Den Mitgliedstaaten steht für die Umsetzung in nationales Recht eine Frist bis zum 22. Januar 2029 zur Verfügung, das deutsche Insolvenzrecht wird sich daher in den kommenden Jahren schrittweise anpassen müssen. Wie sich das konkret auf die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO auswirken könnte, lässt sich seriös erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz beurteilen, nicht schon mit der Richtlinie selbst.
Wo finde ich vertiefende Beiträge zu einzelnen Insolvenzthemen?
Dieser Überblick fasst absichtlich zusammen, statt jedes Thema erneut in der Tiefe zu behandeln. Für konkrete Fragen:
- Voraussetzungen und Ablauf der Verbraucherinsolvenz: Privatinsolvenz: Voraussetzungen, Ablauf und die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung
- Insolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb: Insolvenz bei Selbstständigen: Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz und der Weg zum Neuanfang
- Haftung des Insolvenzverwalters: Haftung des Insolvenzverwalters: Wann Gläubiger und Schuldner Schadensersatz verlangen können
- Steuerliche Folgen einer Anfechtung: Insolvenzanfechtung: Welche Steuerfolgen hat die Rückgewähr an die Masse?
Häufige Fragen zu den Reformen im Insolvenzrecht
Seit wann gilt die dreijährige Restschuldbefreiung? Seit dem 1. Oktober 2020, rückwirkend für alle ab diesem Datum eröffneten Verfahren, unabhängig von der zurückgezahlten Schuldenhöhe (§ 287 Abs. 2 InsO).
Was ist das StaRUG, und seit wann gilt es? Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und gibt Unternehmen sowie unternehmerisch tätigen natürlichen Personen einen gerichtlichen Restrukturierungsrahmen vor Eintritt der Insolvenzreife.
Gilt das COVInsAG noch? Nein. Das COVInsAG ist zum 30. April 2021 vollständig ausgelaufen und hat keine heutige Relevanz mehr, seither gilt wieder die reguläre Antragspflicht nach §§ 15a, 15b InsO.
Was ändert sich durch die geplante EU-Insolvenzrechts-Richtlinie? Die Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.3.2026 harmonisiert unter anderem Anfechtungsregeln und führt ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren ein. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 22. Januar 2029 Zeit zur Umsetzung, konkrete Auswirkungen auf das deutsche Recht lassen sich erst mit dem Umsetzungsgesetz beurteilen.
Fragen & Antworten
Seit wann gilt die dreijährige Restschuldbefreiung?
Seit dem 1. Oktober 2020, rückwirkend für alle ab diesem Datum eröffneten Verfahren, unabhängig von der zurückgezahlten Schuldenhöhe (§ 287 Abs. 2 InsO).
Was ist das StaRUG, und seit wann gilt es?
Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und gibt Unternehmen sowie unternehmerisch tätigen natürlichen Personen einen gerichtlichen Restrukturierungsrahmen vor Eintritt der Insolvenzreife.
Gilt das COVInsAG noch?
Nein. Das COVInsAG ist zum 30. April 2021 vollständig ausgelaufen und hat keine heutige Relevanz mehr, seither gilt wieder die reguläre Antragspflicht nach §§ 15a, 15b InsO.
Was ändert sich durch die geplante EU-Insolvenzrechts-Richtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30.3.2026 harmonisiert unter anderem Anfechtungsregeln und führt ein EU-weites Pre-Pack-Verfahren ein. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 22. Januar 2029 Zeit zur Umsetzung, konkrete Auswirkungen auf das deutsche Recht lassen sich erst mit dem Umsetzungsgesetz beurteilen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).