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Zivilrecht

Flugverspätung: Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Ab drei Stunden Verspätung am Zielort zahlt die Fluggesellschaft 250 bis 600 Euro Entschädigung, es sei denn, außergewöhnliche Umstände waren die Ursache. Der Ratgeber erklärt die EU-Verordnung 261/2004, die aktuellen Ausnahmen nach der EuGH-Rechtsprechung und den Stand der EU-Reform.

Titelbild: Flugverspätung: Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Ab drei Stunden Verspätung am Zielort steht Ihnen eine Entschädigung von 250 bis 600 Euro zu, gestaffelt nach Flugstrecke. Das gilt bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung gleichermaßen, es sei denn, die Fluggesellschaft weist außergewöhnliche Umstände nach, etwa extremes Wetter. Rechtsstand: Juli 2026.

Welche Rechtsgrundlage regelt Entschädigungen bei Flugverspätung?

Maßgeblich ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste. Sie gilt für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU sowie für Flüge von EU-Fluggesellschaften in die EU, unabhängig vom Abflugort. Der Verordnungstext selbst nennt keine feste Zeitschwelle für Verspätungen, diese hat erst der Europäische Gerichtshof entwickelt.

Ab welcher Verspätung steht mir eine Entschädigung zu?

Ab drei Stunden Ankunftsverspätung am Zielflughafen. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) entschieden, dass Fluggäste bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr denselben Ausgleichsanspruch haben wie bei einer Annullierung. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Rs. C-558/24, Corendon Airlines), wonach auch eine vorab angekündigte Vorverlegung des Fluges rechtlich als Verspätung und nicht als Annullierung zu behandeln ist, solange Flugnummer und Strecke unverändert bleiben. Maßgeblich bleibt dabei die ursprünglich geplante Ankunftszeit am Endziel als Vergleichsmaßstab; auf die neue, vorverlegte Zeit kann sich die Airline nicht berufen.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke:

| Entfernung | Entschädigung |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 Euro |
| 1.500 bis 3.500 km (innerhalb der EU über 1.500 km oder andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km) | 400 Euro |
| über 3.500 km | 600 Euro |

Bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU darf die Fluggesellschaft die Entschädigung auf die Hälfte kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftsverspätung weniger als vier Stunden beträgt.

Gilt die Drei-Stunden-Regel auch nach der geplanten EU-Reform noch?

Ja, nach aktuellem Stand ändert sich daran nichts. Die EU-Verkehrsminister hatten im Rat am 5. Juni 2025 eine politische Einigung erzielt, die Entschädigungsschwelle je nach Flugstrecke auf vier bis sechs Stunden anzuheben. Das Europäische Parlament lehnte diese Aufweichung ab und bestand in der anschließenden dritten Lesung auf dem bisherigen Schutzniveau. Nach gescheiterten Trilog-Verhandlungen im Dezember 2025 ging das Verfahren in den Vermittlungsausschuss, dessen Frist bis Mitte Juni 2026 lief.

Am 15. Juni 2026 haben sich Rat und Parlament im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss geeinigt: Die Drei-Stunden-Schwelle und die bestehenden Entschädigungsbeträge (250/400/600 Euro) bleiben erhalten. Neu vorgesehen sind unter anderem eine Pflicht der Airlines, Betroffene innerhalb von 96 Stunden über ihre Ansprüche zu informieren, eine gesetzliche Auflistung der als außergewöhnlich anerkannten Umstände sowie verpflichtend im Flugpreis enthaltenes Handgepäck.

Wann muss die Airline trotz Verspätung nicht zahlen?

Die Fluggesellschaft ist von der Entschädigungspflicht befreit, wenn sie nachweist, dass die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004). Der EuGH verlangt dafür zwei Voraussetzungen: Das Ereignis darf seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sein, und es darf von ihr tatsächlich nicht beherrschbar sein.

Kein außergewöhnlicher Umstand ist in aller Regel:

  • ein technischer Defekt am Flugzeug, da Wartung und Instandhaltung zur normalen Betriebstätigkeit einer Airline gehören, eine Ausnahme gilt nur bei versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotage oder Terrorismus
  • ein wilder Streik des eigenen fliegenden oder Boden-Personals, wie der EuGH mit Urteil vom 17. April 2018 (Rs. C-195/17 u.a., TUIfly) entschieden hat, da ein Arbeitskampf des eigenen Personals zur normalen Ausübung der Unternehmenstätigkeit gehört

Als außergewöhnlicher Umstand kommt dagegen in Betracht:

  • extreme Wetterbedingungen, die den betroffenen Flug tatsächlich beeinträchtigen
  • eine Fluglotsen-Anweisung im Rahmen der Luftverkehrskontrolle (ATC), etwa eine Verkehrsbeschränkung wegen Überlastung des Luftraums
  • Sicherheitsrisiken, politische Instabilität oder ein Streik Dritter außerhalb des Unternehmens, etwa des Flughafenpersonals oder der Fluglotsen

Die Airline muss diese Umstände konkret für den betroffenen Flug belegen, üblicherweise durch Auszüge aus Logbüchern oder Ereignismeldungen. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.

Was gilt bei Annullierung und Nichtbeförderung?

Bei einer Annullierung haben Sie die Wahl zwischen vollständiger Erstattung des Ticketpreises, anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl. Wurden Sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert, besteht zusätzlich Anspruch auf die tabellarisch genannte Entschädigung, es sei denn, die Airline hat Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten, die bestimmte zeitliche Vorgaben einhält, oder es lagen außergewöhnliche Umstände vor.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung gilt: Wurden Sie gegen Ihren Willen von der Beförderung ausgeschlossen, obwohl Sie rechtzeitig am Check-in-Schalter waren und über eine gültige Buchung sowie die erforderlichen Reisedokumente verfügten, haben Sie Anspruch auf sofortige Wahlmöglichkeit zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung, auf Betreuungsleistungen sowie auf die Ausgleichszahlung nach derselben Staffel wie bei Annullierung.

Welche Betreuungsleistungen stehen mir während der Wartezeit zu?

Unabhängig von der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, muss die Fluggesellschaft nach Art. 9 VO 261/2004 folgende Betreuungsleistungen kostenlos anbieten:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxe
  • bei einer notwendigen Übernachtung: Hotelunterbringung sowie Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft

Diese Betreuungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, sie entfällt also selbst dann nicht, wenn die Entschädigungszahlung ausgeschlossen ist.

Wie unterscheidet sich das von den Fahrgastrechten bei der Bahn?

Fluggastrechte und Bahn-Fahrgastrechte beruhen auf unterschiedlichen EU-Verordnungen mit eigenen Schwellenwerten und Ausnahmetatbeständen. Bei der Bahn gilt seit dem 7. Juni 2023 die Verordnung (EU) 2021/782, die bereits ab 60 Minuten Verspätung eine gestaffelte Entschädigung von 25 beziehungsweise 50 Prozent des Fahrpreises vorsieht, aber eigene Ausnahmen etwa bei extremen Wetterereignissen kennt. Wer sowohl mit dem Flugzeug als auch mit der Bahn unterwegs war und beide Etappen verspätet waren, sollte die Ansprüche getrennt nach der jeweils einschlägigen Verordnung prüfen. Fällt zusätzlich die gesamte Reise wegen einer Insolvenz des Veranstalters aus, gilt wiederum eine eigene Rechtsgrundlage, siehe Insolvenz des Reiseveranstalters: Ihr Geld zurück am Beispiel FTI. Näheres dazu im Ratgeber Fahrgastrechte bei DB-Verspätung und Zugausfall.

Wie setze ich meinen Anspruch durch und wie lange habe ich Zeit dafür?

Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Verjährungsfristen wie diese sind ein wiederkehrendes Thema im Verbraucherrecht, nicht nur bei Flugreisen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand und der Anspruch entstanden ist. Bei einem Flug im April 2026 verjährt der Anspruch demnach zum 31. Dezember 2029.

Für die Durchsetzung gibt es drei Wege:

  1. Direkte Geltendmachung bei der Airline, formlos per E-Mail oder über das Kundenportal, unter Angabe von Buchungsnummer, Flugnummer und tatsächlicher Ankunftszeit.
  2. Schlichtungsverfahren bei der söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr), kostenlos für Verbraucher, allerdings unverbindlich für die Airline und ohne Garantie auf eine Einigung.
  3. Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht, notfalls im Wege des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Darf die Airline die Abtretung meines Anspruchs an ein Inkassounternehmen ausschließen?

Nein, jedenfalls nicht pauschal. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Klauseln in Beförderungsbedingungen, die eine Abtretung von Ausgleichsansprüchen generell ausschließen, den Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 BGB unwirksam sind (grundlegend BGH, Urteil vom 17.4.2012, Az. X ZR 76/11, zu einem vergleichbaren Abtretungsverbot im Reiserecht). Ein Abtretungsverbot ist nur wirksam, wenn der Verwender ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss hat, das die Interessen des Kunden an der freien Verfügung über seinen Anspruch überwiegt, was bei Fluggastrechten regelmäßig nicht der Fall ist. Sie können Ihren Anspruch also unabhängig von einer entgegenstehenden AGB-Klausel an ein Inkassounternehmen, ein Fluggastrechte-Portal oder Ihren Anwalt abtreten. Ähnlich unwirksame Klauseln kommen auch bei anderen Verbraucherverträgen vor, etwa bei zu weit gefassten Kündigungsbeschränkungen im Fitnessstudio-Vertrag.

Häufig gestellte Fragen zur Entschädigung bei Flugverspätung

Hat die Airline Ihre Entschädigung abgelehnt oder sind Sie unsicher, ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen, erreichen Sie unsere Kanzlei unter 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Ab welcher Verspätung bekomme ich eine Entschädigung?

Ab drei Stunden Verspätung am tatsächlichen Ankunftsort, unabhängig davon, ob die Ursache eine reine Verspätung, eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung war. Die Entschädigung beträgt je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro.

Zahlt die Airline auch bei einem technischen Defekt?

In aller Regel ja. Nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung gehört die Wartung und der technische Zustand des Flugzeugs zur normalen Betriebstätigkeit der Airline, ein technischer Defekt zählt deshalb grundsätzlich nicht zu den außergewöhnlichen Umständen, die von der Entschädigungspflicht befreien.

Ändert sich durch die EU-Reform 2026 etwas an meinem Anspruch?

Aktuell nicht. Die Reform wurde am 15.6.2026 im Vermittlungsausschuss politisch vereinbart, ist aber noch nicht formal verabschiedet und würde erst rund zwölf Monate nach ihrem endgültigen Inkrafttreten gelten. Bis dahin gilt die bisherige Drei-Stunden-Schwelle mit unveränderten Beträgen.

Kann die Airline eine Abtretung meines Anspruchs an ein Fluggastrechte-Portal in den AGB ausschließen?

Nein, ein pauschales Abtretungsverbot in den Beförderungsbedingungen ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung als unangemessene Benachteiligung unwirksam. Sie können Ihren Anspruch trotz einer solchen Klausel abtreten.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?

Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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