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Bau- und Immobilienrecht

Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Anspruch, Grenzen und Förderung

Seit Oktober 2024 haben Mieter einen echten gesetzlichen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk anzubringen. Der Vermieter kann nur noch aus wenigen anerkannten Gründen ablehnen, in einer Eigentümergemeinschaft braucht es zusätzlich einen Beschluss. Was Mieter, Vermieter und Eigentümer 2026 wissen müssen.

Titelbild: Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Anspruch, Grenzen und Förderung

Ja: Seit dem 17. Oktober 2024 haben Mieter nach § 554 BGB einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks erlaubt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen unzumutbar ist, etwa bei einem konkret belegten Denkmalschutz- oder Statikproblem. Rechtsstand: Juli 2026.

Welchen Anspruch haben Mieter auf ein Balkonkraftwerk?

Der Anspruch ergibt sich aus § 554 Abs. 1 BGB. Danach kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Diese Fallgruppe wurde durch das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen neu in § 554 BGB aufgenommen. Das Gesetz wurde am 10. Oktober 2024 ausgefertigt, im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 306 verkündet und trat am 17. Oktober 2024 in Kraft.

Vor dieser Gesetzesänderung war umstritten, ob und in welchem Umfang Mieter überhaupt ein Balkonkraftwerk anbringen durften, viele Vermieter beriefen sich auf ihr allgemeines Zustimmungsrecht bei baulichen Veränderungen. Seit Oktober 2024 ist die Rechtslage klar: Das Balkonkraftwerk steht rechtlich auf derselben Stufe wie die Ladestation für Elektrofahrzeuge, der barrierefreie Umbau oder der Einbruchschutz, alle vier Fallgruppen sind in § 554 BGB als privilegierte Maßnahmen zusammengefasst. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende vertragliche Vereinbarung ist nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam, der Anspruch lässt sich also nicht formularmäßig ausschließen.

Wie grenzt sich das Balkonkraftwerk vom Anspruch auf eine Ladestation ab?

Beide Ansprüche stehen im selben Paragraphen, betreffen aber unterschiedliche Maßnahmen und sollten nicht vermengt werden. Die Ladestation für Elektrofahrzeuge dient dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und wirft eigene Fragen auf, etwa zur Netzanschlussleistung oder zur Auswahl der ausführenden Fachfirma. Das Balkonkraftwerk dagegen dient der Stromerzeugung und ist technisch, förderrechtlich und meldetechnisch völlig anders gelagert. Die gemeinsame Klammer ist allein die zivilrechtliche Konstruktion: In beiden Fällen hat der Mieter einen Erlaubnisanspruch, der nur bei Unzumutbarkeit entfällt, und in beiden Fällen trägt der Mieter grundsätzlich die Kosten von Einbau und Betrieb selbst. ...die Kosten von Einbau und Betrieb selbst. Auch beim Smart Home in der Mietwohnung stellt sich die Frage, was Mieter installieren dürfen und was Vermieter beachten müssen, dazu der Beitrag Smart Home in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen und was Vermieter beachten müssen. Wer sich speziell für die Details zur Ladestation interessiert, etwa die Zumutbarkeitsgrenzen, die Rechtsprechung zur freien Wahl der Fachfirma oder die Besonderheiten bei einer vermieteten Eigentumswohnung, findet das ausführlich im Beitrag E-Auto-Ladestation in der Mietwohnung: Haben Mieter einen Anspruch?, dieser Beitrag konzentriert sich auf das Balkonkraftwerk.

Aus welchen Gründen darf der Vermieter ablehnen?

Der Anspruch entfällt nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. In der Praxis kommen dafür vor allem folgende Gründe in Betracht.

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, kann die zuständige Denkmalbehörde die sichtbare Anbringung von Solarmodulen untersagen. Ein Eintrag in der Denkmalliste allein reicht dafür aber nicht aus, entscheidend ist eine konkrete Einschätzung, ob die Montage am jeweiligen Balkon den Denkmalwert erheblich beeinträchtigt. Ein pauschaler Verweis auf den Denkmalschutz ohne diese konkrete Prüfung trägt eine Ablehnung nicht.

Besteht ein begründeter Zweifel an der Tragfähigkeit des Balkongeländers oder der Balkonkonstruktion, kann auch das ein anerkannter Ablehnungsgrund sein. Die Beweislast liegt dabei beim Vermieter, er kann sich nicht auf die bloße Behauptung eines Statikproblems zurückziehen, sondern muss dieses im Streitfall durch ein Gutachten belegen.

Reine ästhetische Vorbehalte reichen dagegen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht aus, um den Anspruch abzuwehren. Ein subjektives Schönheitsempfinden des Vermieters allein genügt nicht, solange mit der Installation keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen verbunden sind. Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme des Balkonkraftwerks in den Katalog des § 554 BGB bewusst eine hohe Zumutbarkeitsschwelle zugunsten des Klimaschutzes gesetzt.

Was gilt, wenn ich in einer Eigentumswohnung wohne, die vermietet ist?

Hier kommt eine zweite Genehmigungsebene hinzu, wenn die vermietete Wohnung Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Parallel zur Änderung des § 554 BGB wurde auch § 20 Abs. 2 WEG um eine neue Nummer 5 ergänzt: Danach kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das Balkonkraftwerk ist damit auch im Wohnungseigentumsrecht privilegiert.

Dieser gesetzliche Anspruch ersetzt aber nicht den eigentlichen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. V ZR 29/24) klargestellt, dass bereits das sichtbare Anbringen eines Balkonkraftwerks am Geländer eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG darstellt, auch wenn dabei nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Ohne einen wirksamen Beschluss der Gemeinschaft ist die Installation deshalb formell unrechtmäßig, die Gemeinschaft kann in diesem Fall grundsätzlich sogar den Rückbau einer bereits installierten Anlage verlangen. Die Privilegierung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG verschafft dem einzelnen Eigentümer also nur einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft die Installation per Beschluss gestattet, sie erspart den Beschluss selbst nicht. Für einen solchen Gestattungsbeschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung, verweigert die Versammlung die Zustimmung dennoch, kann der antragstellende Eigentümer den Beschluss im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gerichtlich erzwingen.

Für Mieter einer solchen Eigentumswohnung bedeutet das: Der vermietende Eigentümer muss den Wunsch nach einem Balkonkraftwerk in die Eigentümerversammlung einbringen und auf einen Beschluss hinwirken, ähnlich wie es bereits bei der Ladestation für Elektrofahrzeuge der Fall ist. Bleibt er dabei untätig, kann er sich dem Mieter gegenüber wegen Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten schadensersatzpflichtig machen.

Welche technischen Grenzen gelten nach dem Solarpaket I?

Das Solarpaket I wurde am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren verabschiedet und ist seit dem 16. Mai 2024 in Kraft. Es hat die technischen und melderechtlichen Anforderungen an Balkonkraftwerke erheblich vereinfacht.

Seither dürfen Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere betrieben werden, deutlich mehr als die zuvor geltenden 600 Voltampere nach der technischen Norm VDE-AR-N 4105. Die installierte Modulleistung darf dabei insgesamt bis zu 2.000 Watt (peak) betragen. Eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Anlagen in diesem Rahmen entfallen, es genügt eine vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur mit wenigen Angaben. Ein Zweirichtungszähler ist für den Betrieb nicht zwingend vorgeschrieben, ein vorhandener rückwärtslaufender Ferraris-Zähler darf übergangsweise weiterbetrieben werden, bis der zuständige Messstellenbetreiber ihn im Rahmen des regulären Austauschturnus ersetzt.

| Vorgabe | Regelung seit Solarpaket I |
| --- | --- |
| Wechselrichterleistung | bis 800 Voltampere |
| Modulleistung | bis 2.000 Watt (peak) |
| Anmeldung | vereinfacht im Marktstammdatenregister |
| Netzbetreiber-Meldung | entfallen |
| Zweirichtungszähler | übergangsweise nicht zwingend |

Wer haftet, wenn das Balkonkraftwerk herunterfällt oder einen Schaden verursacht?

Eine sachgerechte Befestigung ist sowohl im eigenen Interesse als auch gegenüber dem Vermieter wichtig. Vor der Montage sollte der Mieter dem Vermieter die geplante Befestigungsart mitteilen, insbesondere wenn das Balkongeländer selbst als Halterung dient, und dabei Angaben zur Sturmsicherung sowie zur zulässigen Belastung der Halterung machen.

Für Schäden, die durch das Balkonkraftwerk an Dritten oder deren Eigentum entstehen, etwa wenn ein Modul bei einem Sturm herabfällt, haftet grundsätzlich der Betreiber der Anlage. Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Schäden in der Regel mit ab, häufig ist eine gesonderte Meldung der Anlage beim Versicherer aber sinnvoll oder sogar erforderlich, damit der Versicherungsschutz im Schadensfall greift. Für Schäden an der Anlage selbst, etwa durch Sturm oder Hagel, kommt ergänzend eine Absicherung über die Hausratversicherung in Betracht.

Beim Auszug ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, das Balkonkraftwerk zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde. Eine kurze schriftliche Regelung bei der Installation, die Befestigungsart und Rückbaupflicht festhält, beugt Streit beim Auszug wirksam vor.

Gibt es 2026 eine staatliche Förderung für Balkonkraftwerke?

Eine bundesweite Förderung speziell für Balkonkraftwerke gibt es nicht. Die frühere Debatte um eine Umsatzsteuerbefreiung betrifft ohnehin nur den Kaufpreis: Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen einschließlich Balkonkraftwerken bereits einem Umsatzsteuersatz von null Prozent, das ist keine klassische Förderung, wirkt aber wie ein Preisnachlass in Höhe der sonst fälligen Umsatzsteuer.

Darüber hinaus haben zahlreiche Kommunen eigene, freiwillige Zuschussprogramme aufgelegt. Die Bandbreite reicht von Städten, die einen pauschalen Betrag pro Anlage zahlen, bis zu Programmen mit einem Zuschuss pro installiertem Watt oder gestaffelten Beträgen für einkommensschwächere Haushalte. Als Kategorie mit realen Beispielen lässt sich das etwa so einordnen: Manche Kommunen zahlen einen festen dreistelligen Eurobetrag pro Anlage, andere orientieren sich an einem Betrag je Watt Leistung, wieder andere zahlen einen höheren Zuschuss ausschließlich für Bezieher bestimmter Sozialleistungen. Da sich Programme, Fördersummen und Fristen häufig ändern und die Fördertöpfe meist begrenzt sind, sollte vor dem Kauf immer die aktuelle Regelung der eigenen Stadt oder Gemeinde geprüft werden, viele Kommunen verlangen zudem, dass der Antrag bereits vor dem Kauf gestellt wird.

Was mache ich, wenn mein Vermieter das Balkonkraftwerk ablehnt?

Stellen Sie zunächst einen konkreten schriftlichen Antrag mit Angaben zu Modell, Leistung, geplanter Befestigungsart und vorgesehenem Montageort. Einen Überblick über alle Beiträge zum Mietrecht gibt die Themenseite. Das nimmt dem Vermieter die Möglichkeit, den Antrag mit dem pauschalen Argument mangelnder Konkretisierung abzulehnen, und dokumentiert zugleich den Zeitpunkt der Anfrage für einen möglichen späteren Rechtsstreit.

Beruft sich der Vermieter auf Denkmalschutz oder Statik, fragen Sie nach einer konkreten, nachvollziehbaren Begründung, ein pauschaler Verweis reicht rechtlich nicht aus. Bleibt der Vermieter bei einer nicht ausreichend begründeten Ablehnung, kann der Anspruch aus § 554 BGB gerichtlich durchgesetzt werden. Wohnen Sie in einer vermieteten Eigentumswohnung, sollten Sie zusätzlich klären, ob bereits ein Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt oder ob Ihr Vermieter diesen erst noch einholen muss.

Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk in der Mietwohnung

Haben Mieter seit wann einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk? Seit dem 17. Oktober 2024, seit der Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog des § 554 BGB (BGBl. I 2024 Nr. 306).

Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk aus rein optischen Gründen ablehnen? Nein. Reine ästhetische Vorbehalte genügen nach der Rechtsprechung nicht, um den gesetzlichen Anspruch abzuwehren.

Welche Ablehnungsgründe erkennt die Rechtsprechung an? Vor allem ein konkret durch die Denkmalbehörde bestätigtes Denkmalschutzproblem oder eine belegte Überlastung der Balkonstatik, die Beweislast dafür liegt beim Vermieter.

Reicht bei einer vermieteten Eigentumswohnung der gesetzliche Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG aus? Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 18.7.2025 (V ZR 29/24) bleibt ein Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung zwingend erforderlich, die Privilegierung verschafft nur einen Anspruch auf diesen Beschluss.

Wie groß darf ein Balkonkraftwerk nach dem Solarpaket I sein? Bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung und 2.000 Watt (peak) Modulleistung, angemeldet wird vereinfacht im Marktstammdatenregister.

Gibt es eine bundesweite Förderung für Balkonkraftwerke? Nein, eine bundesweite Förderung existiert nicht. Viele Kommunen zahlen aber eigene Zuschüsse mit unterschiedlichen Bedingungen und begrenzten Mitteln.

Ihr Vermieter oder Ihre Eigentümergemeinschaft lehnt Ihr Balkonkraftwerk ab?

Ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist und wie Sie Ihren Anspruch aus § 554 BGB oder § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG durchsetzen, prüfen wir gerne für Ihren konkreten Fall. Rufen Sie uns unter 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Haben Mieter seit wann einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk?

Seit dem 17. Oktober 2024, seit der Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog des § 554 BGB (BGBl. I 2024 Nr. 306).

Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk aus rein optischen Gründen ablehnen?

Nein. Reine ästhetische Vorbehalte genügen nach der Rechtsprechung nicht, um den gesetzlichen Anspruch abzuwehren.

Welche Ablehnungsgründe erkennt die Rechtsprechung an?

Vor allem ein konkret durch die Denkmalbehörde bestätigtes Denkmalschutzproblem oder eine belegte Überlastung der Balkonstatik, die Beweislast dafür liegt beim Vermieter.

Reicht bei einer vermieteten Eigentumswohnung der gesetzliche Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG aus?

Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 18.7.2025 (V ZR 29/24) bleibt ein Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung zwingend erforderlich, die Privilegierung verschafft nur einen Anspruch auf diesen Beschluss.

Wie groß darf ein Balkonkraftwerk nach dem Solarpaket I sein?

Bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung und 2.000 Watt (peak) Modulleistung, angemeldet wird vereinfacht im Marktstammdatenregister.

Gibt es eine bundesweite Förderung für Balkonkraftwerke?

Nein, eine bundesweite Förderung existiert nicht. Viele Kommunen zahlen aber eigene Zuschüsse mit unterschiedlichen Bedingungen und begrenzten Mitteln.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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