Rückzahlung Corona-Soforthilfe: So wehren Sie sich gegen den Rückforderungsbescheid
Wer einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe erhält, muss meist innerhalb eines Monats reagieren. Ob sich Widerspruch, Klage oder die Einrede der Verjährung lohnen, hängt vom Bundesland und vom Zeitpunkt der Zustellung ab.
Ein Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe muss in der Regel innerhalb eines Monats angefochten werden, in NRW nur per Klage vor dem Verwaltungsgericht, nicht per Widerspruch. Ob sich das Vorgehen lohnt, hängt vom Bundesland, vom Wortlaut des Bewilligungsbescheids und davon ab, wann die Behörde erstmals tätig wurde, denn seit 2022 haben mehrere Obergerichte in eine ähnliche, aber nicht identische Richtung entschieden.
Warum sind Rückforderungsbescheide 2026 immer noch ein Thema?
Die Corona-Soforthilfen der Länder und des Bundes, wie sie unser Themenüberblick zu Corona-Wirtschaftshilfen einordnet, wurden 2020 unbürokratisch und ohne umfassende Prüfung ausgezahlt. Die Kontrolle folgte erst Jahre später über Rückmeldeverfahren, in denen Empfänger ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben offenlegen mussten. Wo sich daraus eine Überkompensation ergab oder die Fördervoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen, folgten Rückforderungsbescheide, teils erst 2023 oder 2024. Weil diese Bescheide auf jahrealten, oft schwammig formulierten Bewilligungsbescheiden aufbauen, sind sie in vielen Fällen rechtlich angreifbar.
Wie hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, und was hat das OVG Hamburg 2024 dazu gesagt?
Auch in Hamburg mussten Empfänger von Corona-Soforthilfe teils erhebliche Rückforderungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) hinnehmen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 14.3.2022 (17 K 4793/21) einen Rückforderungsbescheid für rechtswidrig erklärt, weil die Auflagen des Bewilligungsbescheids zu unbestimmt formuliert waren, für den Adressaten war nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt er Nachweise beibringen sollte. Die IFB legte Berufung ein, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies sie am 3.7.2024 zurück (Az. 1 Bf 182/22), eine Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Das OVG-Urteil differenziert allerdings stärker, als der ursprüngliche VG-Erfolg vermuten lässt: Der 1. Senat stellte klar, dass eine im Bewilligungsbescheid bereits angelegte Nachweispflicht auch nachträglich zeitlich und inhaltlich konkretisiert werden darf, ohne dadurch automatisch rechtswidrig zu werden, entscheidend ist, ob dies unter Beachtung der Zumutbarkeit erfolgt. Der Zuwendungszweck einer Corona-Soforthilfe umfasst zudem nicht das bloße Nachweisen der Fördervoraussetzungen selbst, ein im Bewilligungszeitpunkt fehlender Nachweis macht den Bescheid also nicht per se rechtswidrig. Im konkreten Fall blieb der Widerruf dennoch rechtswidrig, weil die Behörde vor dem Widerspruchsbescheid die erforderliche Anhörung zur neuen Tatsachengrundlage unterlassen hatte.
Was hat das OVG Münster zu NRW-Rückforderungen entschieden?
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 17.3.2023 in mehreren Verfahren (u. a. 4 A 1986/22) entschieden, dass ein Teil der NRW-Rückforderungen rechtswidrig war. Das Land hatte die Rückzahlungspflicht in Antragsformularen und Bewilligungsbescheiden uneinheitlich formuliert, mal an einen Liquiditätsengpass, mal an einen Umsatzrückgang geknüpft, ohne die Berechnungsgrundlage klar zu benennen. Aus dieser Unbestimmtheit durfte laut Gericht kein Rückzahlungsanspruch hergeleitet werden. Das Land konnte danach zwar neue, klarer formulierte Bescheide erlassen, verlor aber viele der ursprünglichen Verfahren.
Am 16.5.2025 hat derselbe Senat des OVG Münster die Linie in einer wichtigen Fallgruppe eingeschränkt (4 A 2928/24, 4 A 2929/24): Wer im Rückmeldeverfahren ausdrücklich auf die Soforthilfe verzichtet hatte, muss zurückzahlen, weil eine solche Verzichtserklärung als bindend gilt und die frühere Unbestimmtheit der Bescheide hier nicht mehr durchgreift. Die Revision wurde nicht zugelassen, betroffene Unternehmen konnten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Wie hat der VGH Baden-Württemberg entschieden?
Auch außerhalb von NRW ist die Rechtsprechung in Bewegung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 8.10.2025 in sechs Musterverfahren gegen die L-Bank entschieden (u. a. 14 S 1869/24, 14 S 1873/24). Bei vier Betrieben blieben die Rückforderungsbescheide rechtswidrig, weil der Verwendungszweck in den älteren Bewilligungsbescheiden nicht klar genug bestimmt war, ähnlich wie beim OVG Münster 2023. Bei zwei weiteren Betrieben kam es auf den Einzelfall an: Ein Fahrschulbetreiber musste zurückzahlen, ein Winzer nicht, weil er die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachweisen konnte. Auch hier wurde die Revision nicht zugelassen, die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Diese Rechtsprechung zeigt: Es gibt keine bundesweit einheitliche Linie. Ob ein Bescheid angreifbar ist, hängt vom genauen Wortlaut des ursprünglichen Bewilligungsbescheids und vom Bundesland ab.
Droht neben der Rückzahlung auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs?
Neben dem verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid steht bei der Corona-Soforthilfe zusätzlich der Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB im Raum, ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und eigenem Zeitablauf. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander: Ein zurückgeforderter Bescheid bedeutet nicht automatisch eine Anklage, und umgekehrt kann ein Ermittlungsverfahren auch dann laufen, wenn der Rückforderungsbescheid selbst noch gar nicht bestandskräftig ist.
Strafbar macht sich nach § 264 Abs. 1 StGB, wer einer Bewilligungsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen macht, die für ihn vorteilhaft sind, etwa zu einem in Wahrheit nicht eingetretenen Liquiditätsengpass oder einem konstruierten Umsatzrückgang. Besonders praxisrelevant bei der Corona-Soforthilfe ist § 264 Abs. 5 StGB: Hier reicht bereits leichtfertiges Handeln für eine Strafbarkeit aus, ein bewusster Betrugsvorsatz ist nicht erforderlich. Leichtfertigkeit bedeutet eine besonders grobe Form der Fahrlässigkeit, etwa wenn ein Antrag erkennbar nachlässig oder ohne jede Prüfung der eigenen Angaben ausgefüllt wurde. Für diesen Fahrlässigkeitstatbestand sieht das Gesetz eine mildere Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, gegenüber bis zu fünf Jahren im vorsätzlichen Grundfall.
Ermittlungsverfahren werden in der Praxis häufig durch einen automatisierten Datenabgleich der Finanzbehörden mit den ursprünglichen Antragsangaben ausgelöst, etwa wenn eine spätere Steuererklärung zeigt, dass ein im Antrag behaupteter Umsatzeinbruch tatsächlich nicht bestand, oder durch eine Verdachtsmeldung der kontoführenden Bank bei ungewöhnlichen Kontobewegungen kurz nach Erhalt der Soforthilfe. Wer sich einer Falschangabe bewusst wird, kann nach § 264 Abs. 6 StGB durch freiwillige Verhinderung der Auszahlung Straffreiheit erreichen, nach bereits erfolgter Auszahlung kann eine Korrektur der Angaben oder die Rückzahlung der Subvention strafmildernd wirken, das ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung des konkreten Falls.
Kann ich mich auf Verjährung berufen?
Die Verjährung gewinnt an Bedeutung, weil viele Behörden erst spät reagiert haben. Nach § 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Behörde von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Das Verwaltungsgericht Köln hat sich am 6.12.2024 (16 K 703/24) mit dieser Einrede befasst, die Klage gegen den Rückforderungsbescheid im Ergebnis aber abgewiesen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts ändert eine erst nach Erlass des Bescheids erhobene Verjährungseinrede nichts an dessen Rechtmäßigkeit. Das Gericht hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verjährung der Vollstreckung aus dem Bescheid entgegengehalten werden kann. Praktisch heißt das: Die Einrede kann die zwangsweise Beitreibung stoppen, beseitigt aber nicht den Bescheid selbst. Wer einen späten Rückforderungsbescheid erhält, sollte die Einrede daher früh und ausdrücklich erheben lassen, sie tritt nicht von selbst ein.
Welche Fristen gelten in meinem Bundesland?
Die Bundesländer sind unterschiedlich weit im Rückforderungsverfahren:
| Bundesland | Stand 2026 |
|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Kein Widerspruch möglich, nur Klage vor dem Verwaltungsgericht, in der Regel binnen eines Monats nach Zustellung |
| Niedersachsen | Rückmeldeverfahren größtenteils abgeschlossen, zinsfreie Rückzahlung nur bis 30.11.2023 möglich, danach Verzugszinsen |
| Bayern | Rückmeldefrist Ende 2023, Nachfrist bis Oktober 2024, Verfahren weitgehend abgearbeitet |
| Baden-Württemberg | Landtag hat Ende Februar 2026 ein Ausgleichsgesetz beschlossen: Wer bereits zurückgezahlt hat und dessen Bescheid bestandskräftig ist, kann das Geld über ein Ausgleichsverfahren zurückfordern, Antragsfrist sechs Monate ab Bekanntmachung des Portals, keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis |
Unabhängig vom Bundesland gilt: Gegen einen Rückforderungsbescheid muss innerhalb der jeweils angegebenen Rechtsmittelfrist, meist ein Monat, vorgegangen werden, sonst wird der Bescheid bestandskräftig und eine spätere Anfechtung ist praktisch ausgeschlossen.
Ich habe noch nicht zurückgezahlt, was mache ich jetzt?
Zahlen Sie zunächst nichts, ohne die Erfolgsaussichten geprüft zu haben, gezahltes Geld ist bei fehlendem Auszahlungsanspruch später kaum zurückzuholen. Prüfen Sie stattdessen drei Dinge: erstens, ob und wann Sie eine Verzichtserklärung abgegeben haben, zweitens, ob der Bewilligungsbescheid den Rückforderungsgrund klar benennt, drittens, ob zwischen Ihrer Rückmeldung und dem Bescheid mehr als drei Jahre liegen. Welche fünf häufigsten Fehler Betroffene beim Widerspruch gegen einen solchen Rückforderungsbescheid vermeiden sollten, listet der Beitrag Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid der Corona-Soforthilfe: 5 Fehler auf. Legen Sie außerdem noch nicht abgelaufene Fristen nicht ungenutzt verstreichen, auch wenn die Erfolgsaussichten unklar erscheinen, denn ein fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel lässt sich später noch zurücknehmen, ein verpasstes nicht mehr nachholen.
Ich habe schon zurückgezahlt, kann ich das Geld zurückfordern?
Das ist grundsätzlich schwierig, weil die Zahlung meist als Erfüllung eines vermeintlich bestandskräftigen Bescheids gilt. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg: Wer dort bereits zurückgezahlt hat, kann das Geld über das im Februar 2026 beschlossene Ausgleichsverfahren zurückfordern, sofern der ursprüngliche Rückzahlungsbescheid bestandskräftig war. In anderen Bundesländern kommt eine Rückforderung nur in Betracht, wenn sich der zugrundeliegende Bescheid nachträglich als von Anfang an nichtig erweist, das ist die Ausnahme.
Thematisch schließen daran Energiekostenzuschuss zurückzahlen? Schlussabrechnung und Rückforderung beim EKD an. Rechtsstand: Juli 2026.
Fragen & Antworten
Muss ich gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen oder klagen?
Das hängt vom Bundesland ab. In NRW ist kein Widerspruch vorgesehen, hier muss direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung. In anderen Bundesländern kann ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres konkreten Bescheids.
Kann ich mich auf Verjährung berufen, wenn der Bescheid erst 2024 oder 2025 kam?
Die Einrede kann helfen, wirkt aber begrenzt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 199 BGB drei Jahre ab Kenntnis der Behörde. Das VG Köln hat am 6.12.2024 (16 K 703/24) klargestellt, dass eine erst nach Bescheiderlass erhobene Einrede die Rechtmäßigkeit des Bescheids unberührt lässt, der Vollstreckung aus dem Bescheid aber entgegengehalten werden kann. Die Einrede muss ausdrücklich erhoben werden, sie gilt nicht automatisch.
Ich habe im Rückmeldeverfahren auf die Soforthilfe verzichtet, hilft mir das OVG-Urteil von 2023?
In diesem Fall eher nicht. Das OVG Münster hat am 16.5.2025 entschieden, dass eine im Rückmeldeverfahren erklärte Verzichtserklärung bindend ist. Wer verzichtet hat, kann sich nicht mehr auf die 2023 festgestellte Unbestimmtheit der ursprünglichen Bescheide berufen.
Gilt das Urteil des VGH Baden-Württemberg auch für andere Bundesländer?
Nicht unmittelbar, es bindet nur die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Die Argumentation zur Unbestimmtheit des Verwendungszwecks kann aber auch in anderen Bundesländern für vergleichbar formulierte Bescheide relevant sein, das muss im Einzelfall geprüft werden.
Ist die Rückforderung von Hamburger Corona-Soforthilfe rechtswidrig?
Das kommt auf den Einzelfall an. Das Hamburgische OVG hat am 3.7.2024 (1 Bf 182/22) ein Rückforderungsurteil zugunsten einer Betroffenen rechtskräftig bestätigt, allerdings wegen einer unterlassenen Anhörung im Widerspruchsverfahren, nicht weil Nachweispflichten grundsätzlich unzulässig nachträglich konkretisiert werden dürften. Der genaue Verfahrensablauf des eigenen Bescheids muss deshalb geprüft werden.
Droht mir neben der Rückzahlung auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs?
Das ist ein eigenständiges Verfahren nach § 264 StGB, unabhängig vom verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid. Besonders wichtig: Nach § 264 Abs. 5 StGB reicht bereits leichtfertiges, also grob fahrlässiges Handeln für eine Strafbarkeit aus, ein bewusster Betrugsvorsatz ist nicht erforderlich. Ermittlungen werden häufig durch einen Datenabgleich mit späteren Steuerangaben oder eine Verdachtsmeldung der Bank ausgelöst.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).