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Bank- und Kapitalmarktrecht

Online-Poker-Verluste zurückholen: Rechtslage nach dem EuGH-Urteil 2026

Wer bei Online-Poker-Cashgames oder -Turnieren ohne deutsche Lizenz Geld verloren hat, kann die Einsätze meist zurückfordern. Was das 'Skill-Game'-Argument der Anbieter taugt, warum fast kein Poker-Anbieter überhaupt legal war, und was das EuGH-Urteil vom 16.4.2026 für Poker-Spieler konkret bedeutet.

Titelbild: Online-Poker-Verluste zurückholen: Rechtslage nach dem EuGH-Urteil 2026

Wer bei Online-Poker ohne deutsche Lizenz verloren hat, kann die Einsätze in den meisten Fällen zurückfordern. Weitere Grundlagen zum Glücksspielrecht bündelt der zugehörige Themenbereich. Grund ist § 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 in Verbindung mit § 134 BGB: Der Spielvertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis ist nichtig, das eingezahlte Geld gilt als ohne Rechtsgrund geleistet. Anders als beim klassischen Automatenspiel versuchen Poker-Anbieter dabei häufig, sich auf das Geschicklichkeitselement des Spiels zu berufen. Vor Gericht trägt dieses Argument in aller Regel nicht.

Ist Online-Poker rechtlich ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel?

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Frage im GlüStV 2021 ausdrücklich entschieden. § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 bestimmt, dass Online-Poker als Glücksspiel gilt, unabhängig davon, in welchem Umfang Geschicklichkeitselemente den Spielausgang beeinflussen. Der Gesetzgeber hat damit eine Diskussion beendet, die zuvor jahrelang in der Fachliteratur geführt wurde: Ist eine einzelne Poker-Hand über viele gespielte Hände hinweg tatsächlich vorhersehbarer als ein Roulette-Wurf?

Anbieter argumentieren in Klageverfahren regelmäßig, Poker sei kein Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV, weil erfahrene Spieler über lange Sicht systematisch gewinnen. Das mag statistisch für sehr gute Spieler zutreffen, ändert aber nichts an der gesetzlichen Einordnung der einzelnen Hand. Der GlüStV stellt nicht auf die langfristige Performance eines Spielers ab, sondern auf den Umstand, dass der Ausgang der einzelnen Hand überwiegend vom Zufall der Kartenverteilung abhängt. Instanzgerichte folgen deshalb der gesetzlichen Einordnung und weisen das Skill-Game-Argument regelmäßig zurück, wenn es als Verteidigung gegen eine Rückforderungsklage vorgebracht wird.

Seit dem GlüStV 2021 braucht jeder Anbieter von Online-Poker in Deutschland eine Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Die Whitelist der GGL zeigt, wie klein dieser lizenzierte Markt tatsächlich ist: Für Online-Poker sind dort nur wenige Anbieter gelistet, darunter bwin (Deutschland) Limited und Ladbrokes (Deutschland) Limited mit der Marke partypoker.de. Beide erhielten ihre Erlaubnis im November 2022.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Große internationale Cashgame- und Turnier-Plattformen, die deutschsprachige Spieler über Jahre bedient haben, standen zum Zeitpunkt vieler Einzahlungen nicht auf dieser Liste. Wer bei einem solchen Anbieter Cashgames gespielt oder an Turnieren teilgenommen hat, spielte damit in aller Regel bei einem nach deutschem Recht unlizenzierten Angebot, unabhängig davon, ob der Anbieter eine Lizenz aus Malta, Gibraltar oder einem anderen Staat vorweisen konnte. Prüfen Sie den Lizenzstatus Ihres Anbieters im relevanten Einzahlungszeitraum, bevor Sie eine Rückforderung angehen, denn die GGL-Whitelist zeigt nur den aktuellen Stand und nicht rückwirkend, seit wann eine Erlaubnis bestand.

Was gilt für Verluste aus Cashgames im Vergleich zu Turnieren?

Rechtlich macht es für die Rückforderung keinen Unterschied, ob die Verluste aus Cashgames oder aus Turnier-Buy-ins stammen. In beiden Fällen ist der zugrunde liegende Spielvertrag zwischen Spieler und Anbieter nichtig, wenn keine deutsche Lizenz vorlag. Praktisch unterscheidet sich aber die Nachweisführung: Bei Cashgames lässt sich der Nettoverlust meist direkt aus der Transaktionshistorie des Anbieters ablesen, Einzahlungen abzüglich Auszahlungen. Bei Turnieren zählt der Buy-in als Einsatz, ein etwaiges Preisgeld mindert den Anspruch entsprechend.

Eine Besonderheit, die in der Praxis öfter vorkommt, ist der Einwand mancher Anbieter, sie hätten das Geld der Spieler nie selbst vereinnahmt, sondern lediglich als Verwalter eines Pools fungiert, aus dem später die Gewinner ausgezahlt wurden. Das OLG Köln hat diesen Einwand in einem Urteil vom 31.10.2022 (Az. 19 U 51/22) verworfen: Ein solches Vorbringen begründet allenfalls den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB, dem aber § 819 Abs. 2 BGB und § 818 Abs. 4 BGB entgegenstehen, wenn der Anbieter Kenntnis von der Nichtigkeit hatte oder haben musste. Das Gericht sprach dem klagenden Spieler in diesem Fall rund 60.000 Euro zu.

Was hat der EuGH am 16.4.2026 entschieden, und betrifft es auch Poker?

Der Europäische Gerichtshof hat am 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 (Lottoland) entschieden, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vereinbar ist. Der EuGH-Fall selbst ging um virtuelle Automatenspiele und Wetten auf Lotterieziehungen bei zwei maltesischen Anbietern, nicht um Poker. Für Poker-Spieler ist das Urteil trotzdem unmittelbar relevant, weil parallel ein eigenständiges BGH-Verfahren anhängig ist, das direkt Online-Poker betrifft: Im Verfahren I ZR 53/23 klagt eine Spielerin, die 2018 und 2019 bei einem maltesischen Anbieter Verluste aus virtuellem Online-Poker gegen den Computer erlitt. Der BGH hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 10. Januar 2024 ausgesetzt, bis der EuGH über die europarechtliche Grundfrage in C-440/23 entschieden hat, weil beide Fälle dieselbe Kernfrage betreffen: Ist das deutsche Lizenzverbot mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar?

Mit dem EuGH-Urteil vom 16. April 2026 ist diese Grundfrage jetzt geklärt: Ein Mitgliedstaat darf ein Verbot wie das deutsche aufrechterhalten, wenn es dem Schutz von Verbrauchern und Spielsuchtgefährdeten dient und in sich stimmig ausgestaltet ist. Das ausgesetzte Poker-Verfahren I ZR 53/23 dürfte deshalb zeitnah wieder aufgenommen werden, ein konkreter Fortsetzungstermin war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht bekannt. Deutsche Gerichte dürfen Spielverträge, auch aus Online-Poker, weiterhin für nichtig erklären und Rückforderungen zusprechen, auch wenn der Anbieter über eine Lizenz aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügte.

Vor diesem Urteil beriefen sich Anbieter regelmäßig auf die europäische Dienstleistungsfreiheit, um dem deutschen Lizenzverbot die Wirksamkeit abzusprechen. Dieses Argument trägt seit dem 16. April 2026 nicht mehr.

Was klärt der BGH am 17.9.2026, und gilt das auch für Poker-Fälle?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.5.2026 das Verfahren I ZR 216/25 zum Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO bestimmt, Verhandlungstermin ist der 17. September 2026. In der Sache geht es um einen Spieler, der zwischen Dezember 2020 und September 2022 bei einem maltesischen Online-Casino-Anbieter rund 10.000 Euro verlor, Vorinstanzen waren das LG Heilbronn (Urteil vom 12.2.2025, Az. 8 O 128/24) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.9.2025, Az. 5 U 113/25).

Dieser konkrete Fall betrifft damit unmittelbar Online-Casino-Spiele, nicht Poker. Die dort verhandelten Rechtsfragen, insbesondere zur Verjährung und zum Verhältnis von Bereicherungs- und Deliktsrecht bei nichtigen Glücksspielverträgen, dürften aber für die Instanzgerichte auch bei Poker-Verfahren richtungsweisend sein, weil die Nichtigkeitskonstruktion nach § 134 BGB i. V. m. § 4 GlüStV in beiden Fallgruppen identisch ist. Bis zum Verhandlungstermin bleibt der konkrete Ausgang offen, dieser Artikel wird danach aktualisiert.

Wie sicher ist eine Rückforderung, und was ist mit der Verjährung?

Die bisherige Linie der Instanzgerichte spricht deutlich für Spieler, ein garantierter Erfolg ist eine Rückforderungsklage deshalb trotzdem nicht. Anbieter wehren sich mit unterschiedlichen Argumenten, etwa mit dem bereits erwähnten Skill-Game-Einwand, mit Verweisen auf angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB oder mit dem Versuch, die Zustellung der Klage im Ausland zu erschweren. Die Erfolgsaussichten hängen im Einzelfall vom Anbieter, vom Zeitraum der Verluste und von der Qualität der eigenen Nachweise ab.

Für die Verjährung gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Jahresende, in dem Sie von der Illegalität des Anbieters und der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne diese Kenntnis greift eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB), für den Bereicherungsanspruch aus unerlaubter Handlung über § 852 BGB ebenfalls zehn Jahre. Wer also 2016 verloren hat, sollte spätestens jetzt handeln, weil diese Ansprüche Ende 2026 endgültig verjähren.

Anwalt oder Prozessfinanzierer: Was ist der Unterschied?

Für Poker-Rückforderungen bieten sich am Markt zwei unterschiedliche Modelle an. Bei der klassischen anwaltlichen Vertretung tragen Sie zunächst die Gerichts- und Anwaltskosten vor, die Ihnen im Erfolgsfall vom unterlegenen Anbieter erstattet werden. Bei einer Niederlage bleiben Sie auf den eigenen Kosten sowie den Kosten der Gegenseite sitzen, sofern keine Rechtsschutzversicherung eintritt oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Prozessfinanzierer übernehmen dagegen das komplette Kostenrisiko und erhalten im Erfolgsfall eine Erfolgsbeteiligung von in der Praxis oft zwischen 20 und 40 Prozent der zurückgeforderten Summe. Das nimmt Ihnen das finanzielle Risiko ab, mindert aber auch den ausgezahlten Betrag deutlich. Prozessfinanzierer wählen zudem meist nur Fälle mit guten Erfolgsaussichten und gegen gut erreichbare Anbieter aus, bei kleineren Summen oder schwer greifbaren Betreibern lehnen sie eine Finanzierung häufig ab.

Welches Modell sich lohnt, hängt von der Höhe des Verlusts, der eigenen Risikobereitschaft und dem konkreten Anbieter ab. Bei größeren Summen und einem seriösen Anwalt, der die Erfolgsaussichten realistisch einschätzt, bleibt am Ende oft mehr vom zurückgeforderten Betrag übrig als über eine Prozessfinanzierung.

Den kompletten Ablauf einer Rückforderung, von der Belegsammlung bis zur Klage, beschreibt der Beitrag Online-Casino-Verluste zurückfordern: der Ablauf Schritt für Schritt im Detail, die Grundlagen der Rückforderung allgemein erklärt Online Casino Geld zurück.

Rechtsstand: Juli 2026.

Fragen & Antworten

Warum ziehe ich mit dem Skill-Game-Argument gegen eine Rückforderung nicht durch?

Weil § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 Online-Poker ausdrücklich als Glücksspiel einordnet, unabhängig vom Geschicklichkeitsanteil einzelner Hände. Der Gesetzgeber stellt nicht auf die langfristige Performance eines Spielers ab, sondern auf den Zufallsanteil der einzelnen Hand.

Ist mein Poker-Anbieter überhaupt jemals legal gewesen?

Prüfen Sie die GGL-Whitelist für Online-Poker. Dort sind nur wenige Anbieter gelistet, unter anderem bwin und Ladbrokes mit partypoker.de, beide seit November 2022. Viele international bekannte Cashgame- und Turnier-Plattformen standen im relevanten Einzahlungszeitraum nicht auf dieser Liste.

Macht es einen Unterschied, ob ich bei Cashgames oder Turnieren verloren habe?

Rechtlich nicht, in beiden Fällen ist der Spielvertrag ohne deutsche Lizenz nichtig. Praktisch ist die Nachweisführung bei Cashgames über die Transaktionshistorie meist einfacher, bei Turnieren zählt der Buy-in als Einsatz, ein Preisgeld mindert den Anspruch.

Betrifft mich das BGH-Verfahren vom 17.9.2026 als Poker-Spieler direkt?

Der konkrete Fall I ZR 216/25 betrifft einen Online-Casino-Anbieter, nicht Poker. Die dort geklärten Grundsatzfragen zur Nichtigkeit von Glücksspielverträgen dürften aber auch für Poker-Verfahren an den Instanzgerichten richtungsweisend sein.

Was ist besser: eigener Anwalt oder Prozessfinanzierer?

Ein Prozessfinanzierer übernimmt das Kostenrisiko, verlangt dafür aber häufig 20 bis 40 Prozent der zurückgeforderten Summe. Mit eigenem Anwalt tragen Sie zunächst das Kostenrisiko, behalten im Erfolgsfall aber in der Regel einen größeren Anteil der Rückzahlung. Welches Modell passt, hängt von Verlusthöhe und Risikobereitschaft ab.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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