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Arbeitsrecht

Krankmeldung aus dem Ausland und Urlaub trotz Krankschreibung: Was ist rechtlich erlaubt?

Wer im Ausland erkrankt, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Eine Reise trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt, solange sie den Genesungsprozess nicht behindert. Das BAG-Urteil zur tunesischen AU-Bescheinigung zeigt, wo die Grenzen liegen.

Wer im Ausland erkrankt, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren, eine Reise trotz Krankschreibung ist grundsätzlich zulässig, solange sie die Genesung nicht gefährdet. Auch ausländische Atteste können aber wie inländische in ihrem Beweiswert erschüttert werden, wie ein aktuelles BAG-Urteil zeigt. Rechtsstand: Juli 2026.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass Betroffene an das eigene Zuhause gebunden sind, eine der zentralen Fragen rund um Rechte im Job. Doch was gilt, wenn eine Krankschreibung aus dem Ausland vorgelegt wird oder Arbeitnehmer trotz Krankschreibung verreisen? Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.1.2025 (Az. 5 AZR 284/24) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen.

Welche Meldepflichten gelten bei Erkrankung im Ausland?

Wer im Ausland erkrankt, ist nicht von arbeitsrechtlichen Pflichten befreit. Nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der im Ausland erkrankte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg mitteilen, die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Kehrt der Arbeitnehmer während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ins Inland zurück, muss er dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzeigen.

Verletzt der Arbeitnehmer diese Melde- und Nachweispflicht schuldhaft, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Erbringung des Nachweises zurückbehalten, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für bis zu sechs Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet infolge einer Erkrankung eintritt.

Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist die Vorlage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ohnehin erforderlich. Eine solche Bescheinigung muss nicht von einem deutschen Arzt stammen, auch Atteste aus anderen EU-Staaten oder aus Ländern außerhalb der EU können anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welchen Beweiswert hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Eine AU-Bescheinigung ist ein starkes Beweismittel, dessen Wert der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres entkräften kann. Er muss den Beweiswert vielmehr erschüttern, indem er konkrete Tatsachen benennt und im Streitfall beweist, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Regelbeispiele beschränkt (BAG, Urteil vom 8.9.2021, Az. 5 AZR 149/21), diese können aber als Anhaltspunkte dienen.

Zweifel können etwa entstehen, wenn AU-Bescheinigungen regelmäßig direkt an Wochenenden oder Urlaubstage anschließen oder ein Arzt auffällig viele Bescheinigungen ausstellt. Auch genesungswidriges Verhalten während der Krankschreibung kann ein Indiz sein, die Rechtsprechung hat dies etwa bei Skifahren trotz Hirnhautentzündung angenommen (BAG, Urteil vom 2.3.2006, Az. 2 AZR 53/05). Diese Regelbeispiele sind nicht abschließend, vergleichbare Fallkonstellationen können ebenfalls herangezogen werden.

Wie werden ausländische AU-Bescheinigungen behandelt?

Bei Bescheinigungen ausländischer Ärzte ist zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu unterscheiden.

Atteste aus EU-Ländern: Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, basierend auf dem sogenannten Paletta-Fall aus den 1990er-Jahren, haben AU-Bescheinigungen aus EU-Mitgliedstaaten einen besonders hohen Beweiswert. Für den Arbeitgeber bedeutet das eine höhere Hürde: Bloße Zweifel reichen nicht, er muss konkret darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig war.

Atteste aus Drittstaaten: Hier gelten dieselben Anforderungen wie bei einer Krankschreibung durch einen inländischen Arzt. Entscheidend ist, dass aus dem Attest neben der Krankheit auch die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit selbst hervorgeht (BAG, Urteil vom 19.2.1997, Az. 5 AZR 83/96). Ist das erkennbar der Fall, wird das Attest einer deutschen AU-Bescheinigung gleichgestellt.

Was hat das BAG zur tunesischen Krankschreibung entschieden?

Mit Urteil vom 15.1.2025 (Az. 5 AZR 284/24) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Eine im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigung ist grundsätzlich genauso zu behandeln wie eine in Deutschland ausgestellte, ihr Beweiswert ist identisch, aber nicht unantastbar. Maßgeblich ist die Bewertung aller relevanten Umstände im Zusammenhang, nicht ein einzelner Aspekt für sich genommen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lagerarbeiter meldete sich kurz vor Ende seines genehmigten Urlaubs krank und legte eine Bescheinigung eines tunesischen Arztes vor, die ihm bis zum 30.9.2022 eine 24-tägige Arbeitsunfähigkeit wegen starker Ischiasschmerzen samt strikter häuslicher Ruhe attestierte, ohne Bewegung oder Reisen. Bereits einen Tag nach der Diagnose buchte er jedoch eine Fährüberfahrt und trat noch während des attestierten Zeitraums die Rückreise nach Deutschland an. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung für den gesamten Monat.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) sprach dem Arbeitnehmer zunächst die Lohnfortzahlung zu (Urteil vom 16.5.2024, Az. 9 Sa 538/23), das BAG hob dieses Urteil in der Revision auf und verwies den Fall zurück. Der Grund: Das LAG hatte die einzelnen Zweifelspunkte jeweils isoliert betrachtet, statt sie in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Zu diesen Punkten zählte das BAG insbesondere:

  • Der behandelnde Arzt verzichtete trotz langer Krankschreibung auf eine Wiedervorstellung des Patienten.
  • Der Arbeitnehmer buchte bereits einen Tag nach der Diagnose eine Fährüberfahrt, obwohl er bis zum 30. September krankgeschrieben war.
  • In der Vergangenheit hatte er bereits dreimal direkt im Anschluss an seinen Urlaub eine Krankmeldung eingereicht.

Jeder dieser Aspekte für sich mag unauffällig wirken, in der Gesamtbetrachtung begründen sie aber berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Folge: Der Arbeitnehmer muss nun selbst beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, denn die Beweislast geht in solchen Fällen auf ihn über.

Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Im Grundsatz ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass Bettruhe oder häusliche Isolation erforderlich sind, ganz unabhängig von der Frage, wann der reguläre Urlaubsanspruch verfällt oder verjährt. Maßgeblich ist, ob die geplante Reise mit dem Genesungsprozess vereinbar ist. Wer etwa wegen eines Burnouts krankgeschrieben ist, muss nicht zwingend zu Hause bleiben, ein paar Tage an der frischen Luft können der Genesung durchaus zuträglich sein, solange der behandelnde Arzt dies für sinnvoll erachtet. Anders liegt es, wenn jemand mit frisch operierter Bandscheibe eine Langstreckenreise antritt, dort drohen statt Erholung arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder fristlose Kündigung nach § 626 BGB.

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann diesen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. In besonders schwerwiegenden Fällen kommt sogar der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB in Betracht, wenn nachweislich vorsätzlich ein Vermögensvorteil erschlichen wurde. Zusätzlich kann dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zustehen, etwa für Kosten durch Ersatzpersonal.

Welche Treuepflichten hat der Arbeitnehmer während der Krankschreibung?

Arbeitnehmer unterliegen neben der Arbeitspflicht auch einer Treuepflicht, die sich insbesondere aus §§ 241 Abs. 2, 242, 666 BGB ergibt und sie verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, auch während einer Erkrankung. Eine Reise während der Krankschreibung ist deshalb nur unbedenklich, wenn sie den Genesungsprozess nicht behindert, etwa wenn jemand trotz Lungenerkrankung weiterraucht, obwohl der Arzt ausdrücklich davon abgeraten hat.

Eine generelle gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über jede Reise während der Arbeitsunfähigkeit zu informieren, besteht nicht, eine frühzeitige Mitteilung kann aber im eigenen Interesse liegen. In einer digital vernetzten Welt verbreiten sich Urlaubsbilder rasch, solche Posts können beim Arbeitgeber Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit wecken und im Ernstfall als Beweismittel dienen, ähnlich wie auch eine Beleidigung über WhatsApp arbeitsrechtliche Folgen auslösen kann. Auch Krankenkassen können bei Zweifeln eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 1a SGB V veranlassen, stellt sich dabei heraus, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, drohen Leistungskürzungen oder Rückforderungen.

Was sollten Arbeitgeber beachten?

Eine Reise während einer Krankschreibung deutet nicht automatisch auf einen Betrugsversuch hin. Vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen sollte der Sachverhalt sorgfältig geprüft werden, idealerweise unter Hinzuziehung juristischer Beratung. Auffälliges Verhalten sollte dokumentiert und im Zweifel zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden, um Missverständnisse zu klären, bevor rechtliche Schritte das Arbeitsverhältnis unnötig belasten.

Häufige Fragen zur Krankmeldung aus dem Ausland

Was muss ich bei einer Krankmeldung aus dem Ausland beachten? Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung vorlegen. Wichtig ist, dass aus dem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Krankheit tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren? Grundsätzlich ja. Entscheidend ist, ob die Reise mit dem Genesungsprozess vereinbar ist. Klären Sie dies idealerweise vorab mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich die medizinische Unbedenklichkeit bestätigen.

Wann drohen rechtliche Konsequenzen bei Urlaub während einer Krankschreibung? Wenn die Reise den Heilungsprozess verzögert oder gegen ärztliche Anweisungen verstößt. Der Beweiswert der AU kann dann erschüttert werden, selbst bei einer Krankmeldung aus dem Ausland (BAG, Urteil vom 15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24). Möglich sind dann Abmahnung oder Kündigung.

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Ob eine Reise trotz Krankschreibung zulässig ist oder ein ausländisches Attest anerkannt werden muss, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Rufen Sie uns unter 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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Die Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Fragen & Antworten

Was muss ich bei einer Krankmeldung aus dem Ausland beachten?

Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung vorlegen. Wichtig ist, dass aus dem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Krankheit tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich ja. Entscheidend ist, ob die Reise mit dem Genesungsprozess vereinbar ist. Klären Sie dies idealerweise vorab mit Ihrem Arzt und lassen Sie sich die medizinische Unbedenklichkeit bestätigen.

Wann drohen rechtliche Konsequenzen bei Urlaub während einer Krankschreibung?

Wenn die Reise den Heilungsprozess verzögert oder gegen ärztliche Anweisungen verstößt. Der Beweiswert der AU kann dann erschüttert werden, selbst bei einer Krankmeldung aus dem Ausland (BAG, Urteil vom 15.1.2025, Az. 5 AZR 284/24). Möglich sind dann Abmahnung oder Kündigung.

Zählt eine Krankschreibung aus einem Land außerhalb der EU genauso viel wie eine deutsche?

Ja, wenn aus dem Attest erkennbar nicht nur die Erkrankung, sondern auch die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit selbst hervorgeht. Fehlt dieser Hinweis, kann der Beweiswert geringer ausfallen als bei einem deutschen oder EU-Attest.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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