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Wirtschaftsstrafrecht

Corona-Testbetrug: Abrechnungsbetrug und gefälschte Testnachweise vor Gericht

Wer einen Corona-Test fälscht, macht sich nach § 279 StGB strafbar. Wer als Testzentrum-Betreiber zu viele Tests abrechnet, riskiert ein Betrugsverfahren nach § 263 StGB, das wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist auch 2026 noch läuft. Der Ratgeber ordnet beide Fallgruppen rechtlich ein.

Titelbild: Corona-Testbetrug: Abrechnungsbetrug und gefälschte Testnachweise vor Gericht

Wer einen Corona-Test gefälscht hat, riskiert eine Strafe nach § 279 StGB, wer als Testzentrum-Betreiber mehr Tests abgerechnet hat als durchgeführt wurden, einen Prozess wegen Betrugs nach § 263 StGB. Die Betrugsverfahren gegen Testzentren laufen 2026 noch, weil Betrug erst nach fünf Jahren verjährt und ein Großteil der Abrechnungen aus 2021 und 2022 stammt. Rechtsstand: Juli 2026.

Warum beschäftigt Corona-Testbetrug die Gerichte noch 2026?

Die Pandemie ist vorbei, die juristische Aufarbeitung ihrer Randerscheinungen nicht. Zwei Fallgruppen ziehen sich bis heute durch die Gerichte: Bürgerinnen und Bürger, die einen gefälschten Testnachweis benutzt haben, und Betreiber von Testzentren, denen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vorwerfen, mehr Tests abgerechnet zu haben als tatsächlich stattgefunden haben. Rechtlich haben beide Fallgruppen wenig gemeinsam, außer dem Ausgangspunkt Corona-Test. Die erste betrifft Urkundendelikte, die zweite klassischen Betrug im großen Stil.

Ist das Fälschen eines Corona-Tests heute noch strafbar?

Ja. Wer einen gefälschten Testnachweis zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt, macht sich nach § 279 StGB wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Seit der Neufassung durch das Gesetz vom 22.11.2021 (in Kraft seit 24.11.2021) kommt es nicht mehr darauf an, wo der gefälschte Test vorgezeigt wird. Vorher machte man sich nur strafbar, wenn man den Test gegenüber einer Behörde oder Versicherung nutzte. Seitdem reicht jeder Gebrauch im Rechtsverkehr, auch der Einlass in eine Bar oder Diskothek. Eine während der Pandemie diskutierte Verschärfung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe wurde nie umgesetzt, der Strafrahmen von § 279 StGB liegt seit 2021 unverändert bei maximal einem Jahr.

Wer nur sein eigenes Selbsttest-Ergebnis fälscht, bleibt straffrei, weil ein Selbsttest kein Gesundheitszeugnis einer approbierten Person ist und deshalb den Tatbestand nicht erfüllt.

Wie erkennt man einen gefälschten Corona-Testnachweis?

Eine hundertprozentige Prüfung ist für Laien kaum möglich, aber einige Anhaltspunkte helfen:

  • Digitale Zertifikate über die CovPassCheck-App oder die Corona-Warn-App prüfen statt nur auf ein PDF zu vertrauen.
  • Bei per E-Mail zugeschickten PDF-Nachweisen die Original-Mail des ausstellenden Testzentrums verlangen.
  • Datum und Uhrzeit der Probenentnahme mit der tatsächlichen Testsituation abgleichen.
  • Schriftart und Formatierung mit bekannten echten Nachweisen desselben Testzentrums vergleichen.
  • Im Zweifel das ausstellende Testzentrum online recherchieren und prüfen, ob es zum angegebenen Zeitpunkt überhaupt in Betrieb war.

Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei einem gefälschten Test?

Arbeitgeber haben gegenüber Beschäftigten ein Weisungsrecht und können eine Testung vor Arbeitsbeginn verlangen, soweit eine entsprechende Vorgabe bestand oder betrieblich sinnvoll begründet ist. Verweigert ein Arbeitnehmer die Testung oder legt er einen gefälschten Test vor, bietet er keine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung an. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entsteht dann nicht.

Zusätzlich kommt eine Abmahnung in Betracht, bei wiederholtem Verstoß eine ordentliche Kündigung. Das Vorlegen eines gefälschten Tests wiegt als Vertrauensbruch besonders schwer und kann je nach den Umständen des Einzelfalls sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Was wirft man Betreibern von Corona-Testzentren vor?

Seit etwa 2021 ermitteln Staatsanwaltschaften bundesweit gegen Betreiber von Testzentren wegen des Verdachts, gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen mehr Tests abgerechnet zu haben, als tatsächlich durchgeführt wurden. Die KV erstattete den Betreibern die Kosten pro durchgeführtem Bürgertest, finanziert letztlich aus Bundesmitteln nach der Coronavirus-Testverordnung.

Rechtlich handelt es sich nicht um einen eigenständigen Straftatbestand, sondern um gewöhnlichen Betrug nach § 263 StGB: Der Betreiber täuscht die KV über die tatsächliche Zahl durchgeführter Tests, denselben Tatbestand, der auch beim organisierten Vorgehen von Tätern beim CEO-Fraud nach einer betrügerischen Überweisung zur Anwendung kommt., die KV irrt sich über die Berechtigung der Abrechnung und zahlt infolgedessen Beträge aus, für die kein Anspruch bestand.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.12.2024 (Az. 5 StR 498/23) ein Verfahren gegen einen Betreiber von 18 Berliner Testzentren entschieden, von denen elf gar keine Tests durchführten und sieben weniger als abgerechnet. Die KV Berlin hatte rund 9,7 Millionen Euro ausgezahlt. Der BGH stellte klar, dass es für den Betrugsvorwurf nicht nur auf die abgerechnete Testzahl ankommt, sondern auch auf Dokumentationspflichten und die Identität des tatsächlichen Betreibers mit dem gegenüber der KV benannten Vertragspartner, weil Zuverlässigkeit ein zentrales Kriterium der Testverordnung war. Das Landgericht Berlin hatte lückenhafte Feststellungen getroffen, weshalb der BGH das Urteil teilweise aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückverwies. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss seither erneut über Schuld und Strafe entscheiden, auch darüber, ob der gesamte ausgezahlte Betrag eingezogen wird.

Wie sollte man sich bei einem Vorwurf wegen Abrechnungsbetrugs verhalten?

Wer eine Vorladung erhält oder von einer Durchsuchung überrascht wird, sollte, wie bei den meisten Verfahren im Bereich Betrugsmaschen und Cybercrime, in dieser Reihenfolge vorgehen:

  1. Ruhe bewahren und nicht eigenständig bei der Polizei nachfragen, was der Brief bedeutet.
  2. Von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, weder zur Sache noch zu persönlichen Verhältnissen aussagen.
  3. Sofort einen Rechtsanwalt einschalten und, bei einer Durchsuchung, um Zuwarten bis zu dessen Eintreffen bitten.
  4. Über den Anwalt Akteneinsicht beantragen, um den genauen Tatvorwurf und die Beweislage zu kennen, bevor eine Stellungnahme erfolgt.
  5. Beschlagnahmte Unterlagen, die für Steuererklärung oder Buchhaltung benötigt werden, nur gegen Kopie herausgeben.

Auch selbst ordnungsgemäß geführte Buchhaltung schützt nicht automatisch vor einem Ermittlungsverfahren, denn die Prüfbehörden gehen bei Auffälligkeiten in den Abrechnungsdaten zunächst vom Verdacht aus. Wie professionell organisierte Betrugsmaschen inzwischen auftreten, zeigt auch das Phänomen Job-Scamming, wenn die Traumstelle zur Falle wird. In besonders schweren Fällen, etwa bei Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr, kommt sogar Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a StPO in Betracht, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Tatvorwurf steht.

Wie lange können Ermittlungsbehörden noch gegen Testzentrum-Betreiber vorgehen?

Betrug nach § 263 StGB verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen des gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 StGB erst nach zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, bei mehreren Abrechnungszeiträumen regelmäßig mit der letzten Abrechnung.

Da die meisten Testzentren zwischen 2020 und Ende 2022 abrechneten, laufen viele der fünfjährigen Fristen zwischen 2025 und 2027 aus, sofern die Verjährung nicht durch Ermittlungsmaßnahmen wie eine Durchsuchung oder die erste Vernehmung als Beschuldigter unterbrochen wurde, § 78c StGB. Das erklärt, warum Staatsanwaltschaften und KVen ihre Prüfungen auch 2026 noch mit Nachdruck vorantreiben, gerade weil ältere Abrechnungszeiträume sonst der Strafverfolgung entgehen würden. Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der KVen gegen die Betreiber selbst unterliegen dagegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB und können daher unabhängig von einem eingestellten oder noch laufenden Strafverfahren bestehen bleiben.

Häufige Fragen zu Corona-Testbetrug

Ist das Fälschen eines Corona-Tests strafbar? Ja, nach § 279 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, unabhängig davon, wo der gefälschte Test vorgezeigt wird.

Ist das Fälschen eines Selbsttests auch strafbar? Nein, weil ein Selbsttest kein Gesundheitszeugnis einer approbierten Person ist und damit nicht unter § 279 StGB fällt.

Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer einen gefälschten Test vorlege? Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung verweigern, abmahnen und je nach Schwere sogar fristlos kündigen, weil das Vorlegen eines gefälschten Tests einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt.

Wie lange können Testzentrum-Betreiber noch wegen Abrechnungsbetrugs belangt werden? Die Regelverjährung für Betrug beträgt fünf Jahre ab Tatbeendigung, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre. Da viele Abrechnungen 2021 und 2022 erfolgten, laufen zahlreiche Fristen zwischen 2025 und 2027 aus, sofern sie nicht durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wurden.

Sollte ich bei einer Durchsuchung wegen Abrechnungsbetrugs mit den Ermittlern sprechen? Nein. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und warten Sie, bis ein Rechtsanwalt eingetroffen ist und Akteneinsicht beantragt hat.

Fragen & Antworten

Ist das Fälschen eines Corona-Tests strafbar?

Ja, nach § 279 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, unabhängig davon, wo der gefälschte Test vorgezeigt wird.

Ist das Fälschen eines Selbsttests auch strafbar?

Nein, weil ein Selbsttest kein Gesundheitszeugnis einer approbierten Person ist und damit nicht unter § 279 StGB fällt.

Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer einen gefälschten Test vorlege?

Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung verweigern, abmahnen und je nach Schwere sogar fristlos kündigen, weil das Vorlegen eines gefälschten Tests einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt.

Wie lange können Testzentrum-Betreiber noch wegen Abrechnungsbetrugs belangt werden?

Die Regelverjährung für Betrug beträgt fünf Jahre ab Tatbeendigung, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre. Da viele Abrechnungen 2021 und 2022 erfolgten, laufen zahlreiche Fristen zwischen 2025 und 2027 aus, sofern sie nicht durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen wurden.

Sollte ich bei einer Durchsuchung wegen Abrechnungsbetrugs mit den Ermittlern sprechen?

Nein. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und warten Sie, bis ein Rechtsanwalt eingetroffen ist und Akteneinsicht beantragt hat.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann. Die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen setzt ein individuelles Mandatsverhältnis voraus (§ 43b BRAO).

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